Beschluss: Wohnungsdurchsuchung wegen Verdacht auf Diebstahl und Untreue
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchsuchung der Wohnräume, Nebenräume, Person, Sachen und Kraftfahrzeuge des Beschuldigten wegen des Verdachts auf Veruntreuung und Diebstahl von Gegenständen einer betreuten Verstobenen. Das Amtsgericht ordnet die Durchsuchung nach §§ 102, 105, 162 StPO an, da Ermittlungen und Anzeigen zureichenden Tatverdacht begründen und die Auffindung von Unterlagen und Diebesgut zu erwarten ist. Gegen den Beschluss steht Beschwerde zu, diese hat keine aufschiebende Wirkung.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten gemäß §§ 102, 105, 162 StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO setzt zureichenden Tatverdacht voraus, der sich aus den bisherigen Ermittlungen und belastenden Anzeigen ergeben kann.
Eine Durchsuchung ist zu genehmigen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie zur Auffindung bestimmter Beweismittel (z. B. Unterlagen des Betreuungsverhältnisses, Diebesgut) führen wird.
Der Durchsuchungsumfang kann Wohnräume, alle Nebenräume sowie die Person, Sachen und Kraftfahrzeuge des Beschuldigten umfassen, soweit dies zur Sicherung der Beweismittel erforderlich ist.
Gegen eine Durchsuchungsanordnung ist die Beschwerde zulässig; sie entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung und ist beim zuständigen Amtsgericht einzulegen.
Tenor
wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105, 162 StPO die
Durchsuchung der Wohnräume, einschließlich aller Nebenräume, der Person und Sachen und Kraftfahrzeuge
des Beschuldigten E. X.
angeordnet.
Rubrum
Der Beschuldigte ist u.a. verdächtig, in der Zeit von Mai 2009 bis zum Mai 2011 Gelder der seit Mai 2009 unter der Betreuung des Beschuldigten stehenden und nunmehr verstorbenen M. G. veruntreut zu haben. Darüber hinaus ist er verdächtig, im Eigentum der Verstorbenen stehende Schmuckgegenstände und Hausratsgegenstände gestohlen zu haben.
Vergehen, strafbar nach §§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1, 53 StGB.
Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Anzeigeerstatters.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, nämlich
Unterlagen des Betreuungsverhältnisses
Diebesgut.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und ist beim Amtsgericht Köln einzulegen.