Beschwerde gegen Auswertung beschlagnahmter Asservate – Vollauswertung erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Köln zur Auswertung beschlagnahmter Asservate. Entscheidend ist, ob die gefundenen Hashwert-Treffer eine Inkriminierung der Datenträger begründen und ob eine Vollauswertung erforderlich ist. Das Gericht gewährt der Beschwerde nicht statt: gefundene Hashhits und die Möglichkeit weiterer unbekannter Treffer rechtfertigen eine Vollauswertung; die Akte wird dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln wird nicht abgeholfen; Vollauswertung der Asservate als erforderlich angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Hashwert-Treffer an Asservaten können einen hinreichenden Anhalt für kriminelle Inhalte darstellen und die Notwendigkeit weitergehender forensischer Auswertung begründen.
Auch ein Datenträger, der nicht im Eigentum des Beschuldigten steht, aber als Arbeitsmittel genutzt wird, kann als inkriminiert gelten, wenn sich darauf relevante Hashtreffer finden.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Asservate inkriminierte Inhalte enthalten, die bislang keiner qualitätsgesicherten Hashliste zugeordnet sind, ist eine Vollauswertung zur Feststellung der Inkriminierung geboten.
Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine angeordnete forensische Auswertung ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Eingriff in die Datenträger rechtfertigen und eine engere Auswertung nicht genügt.
Tenor
wird der Beschwerde vom 12.08.2025 (Bl. 131) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2024 (505 Gs 223/24) auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes vom 12.08.2025 nicht abgeholfen.
Rubrum
Auf zwei unterschiedlichen Asservaten (01-01-01 und 01-02-02) konnten Hashwert-Treffer festgestellt werden. Dabei handelt es sich u.a. um ein auf B. 107 d.A. durch die Rechtsanwältin Frau N. beziffertes Asservat, welches nicht im Eigentum des Beschuldigten sei und ein Arbeitsmittel darstellte.
Aus diesem Grund kann bereits jetzt festgestellt werden, dass dieses Asservat, welches als Arbeitsmittel genutzt wird, inkriminiert ist.
Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Asservate über inkriminierte Inhalte verfügen, welche jedoch bislang nicht einem bekannten und durch das Bundeskriminalamt qualitätsgesicherten Hashwert zugeordnet wurden.
Aus diesem Grund ist eine Vollauswertung unumgänglich, um festzustellen, ob ein Asservat inkriminiert ist oder nicht.
Die Akte wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.