Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·505 Gs 2003/12·07.11.2012

Antrag nach §161a StPO: Kein Aussageverweigerungsrecht wegen luxemburgischer Geheimnishaftung

StrafrechtStrafprozessrechtZeugen- und BeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zeuge T. verweigerte die Aussage mit Verweis auf in Luxemburg mögliche strafrechtliche Sanktionen; sein Beistand beantragte gerichtliche Entscheidung nach §161a Abs.3 StPO. Die Staatsanwaltschaft drohte Ordnungsmittel an. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, da kein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO bestehe: Es sei keine konkrete Verfolgungsgefahr dargetan und die Fragen betrafen überwiegend inländische bankinterne Vorgänge.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §161a Abs.3 StPO abgewiesen; kein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §161a Abs.3 StPO ist zulässig, wenn der Zeuge durch die Androhung von Zwangsmaßnahmen beschwert ist.

2

Ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO setzt voraus, dass die konkret drohende strafrechtliche Verfolgung dargetan oder aus den Umständen ersichtlich ist.

3

Das Bankkundengeheimnis einer ausländischen Niederlassung begründet kein Aussageverweigerungsrecht, wenn die verlangten Auskünfte überwiegend bankinterne Vorgänge zu inländischen Kunden bzw. inländischen Beteiligungen betreffen.

4

Die bloße Möglichkeit einer späteren Tätigkeit des Zeugen im Ausland rechtfertigt nicht das Überwiegen seiner Interessen gegenüber dem Interesse an effektiver Strafverfolgung.

Relevante Normen
§ 55 StPO§ 161a Abs. 3 S. 1 StPO§ 70 StPO

Tenor

Der Antrag des Rechtsvertreters Dr. D. des Zeugen T. vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt u.a. gegen vormalige Verantwortliche des Bankhauses T. mit Sitz in Köln wegen Untreue in einem besonders schweren Fall pp. Gegenstand des Verfahren ist u.a. der Vorwurf, die Beschuldigten L., K, Q. und P. hätten als damalige persönlich haftende Gesellschafter der Bank Ende September 2008 ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage die Übernahme einer Beteiligung in Höhe von ca. 59 Mio. € an der zu diesem Zeitpunkt insolvenzbedrohten B. AG beschlossen und über die Bank der Gesellschaft überdies einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Mio. € zur Verfügung gestellt. Dabei war den Beschuldigten bekannt, dass wegen der Insolvenzgefahr der Beteiligung kein entsprechender Wert zukam und mit der Rückzahlung des gewährten Kredits nicht zu rechnen war.

4

Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf das Schreiben an den Zeugen T. vom 17.10.2012 Bezug genommen.

5

Am 11.09.2012 lud die Staatsanwaltschaft Köln den Zeugen T., der zum Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Muttergesellschaft der V., der U. mit Sitz in Luxemburg, war, über dessen Zeugenbeistand RA Dr. D. zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung für den 24.09.2012. Der Zeugenbeistand erklärte den Verzicht auf eine schriftliche Ladung für den Zeugen.

6

Am 24.09.2012 erschien der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft Köln mit seinem Zeugenbeistand und erklärte, er werde keine Angaben zur Sache machen, da er zum Tatzeitraum Angestellter der in Luxemburg ansässigen U. gewesen sei und die Preisgabe von in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnissen in Luxemburg strafrechtlich sanktioniert sei. Nach Prüfung der Rechtslage legte die Staatsanwaltschaft dem Zeugenbeistand die dort vertretene Rechtsposition dar, wonach ein Auskunftsverweigerungsrecht iSd. § 55 StPO nicht bestehe und fragte an, ob der Zeuge aussagebereit sei. Mit Schreiben vom 08.10.2012 erklärte der Zeugenbeistand, der Zeuge verbleibe bei seiner Haltung und legte die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte dar. Unter dem 17.10.2012 gab die Staatsanwaltschaft dem Zeugen T. die Gelegenheit, die Fragen schriftlich zu beantworten und drohte für den Fall der Weigerung die Beantragung von Ordnungsmitteln gem. § 70 StPO an. Mit Schreiben vom 25.10.2012 hat der Zeugenbeistand die gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 S. 1 StPO beantragt.

7

II.

8

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

9

Da die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Zeugen mit Schreiben vom 17.10.2012 bereits für den Fall der Verweigerung der Aussage konkret die Beantragung von Maßnahmen angedroht hat, ist der Zeuge bereits beschwert und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 161a Rnr. 20a m.w.N.; KK-Griesbaum, 6.Aufl. § 161a Rnr. 20; jeweils zur Androhung der Vorführung).

10

In der Sache besteht indes kein Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gem. § 55 StPO. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Vermerk vom 28.09.2012 verwiesen.

11

Soweit sich der Zeugenbeistand der in diesen Ausführungen genannten Gegenansicht anschließt, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Die von der ein Aussageverweigerungsrecht annehmenden Ansicht geforderte konkrete Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wird weder dargetan, noch ist sie aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Umstände, die der Zeuge in Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft aus dem Schreiben vom 17.10.2012 offenbaren müsste, ganz überwiegend keine schützenswerten Informationen eines in Luxemburg betreuten Kunden der bank betreffen. Die Fragen beziehen sich vielmehr auf bankinterne Vorgänge mit Bezug zu einem in Deutschland ansässigen und betreuten Kunden, bzw. einer dort angesiedelten Beteiligung der Bank. Das in Luxemburg geschützte Rechtsgut des Vertrauens von dortigen Bankkunden in die Vertraulichkeit ihrer Kundenbeziehung ist daher - nach derzeitiger Kenntnis - nicht tangiert.

12

Mit Blick auf die gesellschaftlich bedeutsame Rolle der effektiven Strafverfolgung ist zudem die Möglichkeit, der Zeuge könne in Zukunft trotz seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland auch in der Luxemburger Niederlassung tätig werden, nicht geeignet, ein Überwiegen der Interessen des Zeugen zu begründen. Wie sich aus dem Schreiben des Zeugenbeistands vom 25.10.2012 ergibt, war der Zeuge zwar in Luxemburg projektbezogen tätig, ist dies derzeit aber nicht.

13

Köln, 08.11.2012

14

Amtsgericht

15

Richter am Amtsgericht