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Amtsgericht Köln·503 Gs 1078/16·16.06.2016

Beschlagnahmeantrag zu Patientenunterlagen (§278 StGB) zurückgewiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Beschlagnahme von Kranken- und Pflegeunterlagen des Beschuldigten betreffend Patientin J. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, da kein Anfangsverdacht für eine Straftat nach §278 StGB vorliegt. Rezepte sind regelmäßig keine Gesundheitszeugnisse i.S.d. §278 StGB, da sie gegenüber Apotheken den Verordnungsnachweis und nicht den Gesundheitszustand gegenüber Behörden/Versicherungen dokumentieren. Hinweise auf Beteiligung an gewerbsmäßigem Betrug bestanden ebenfalls nicht.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme von Kranken- und Pflegeunterlagen mangels Anfangsverdacht für §278 StGB zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Beschlagnahme nach §98 StPO i.V.m. §94 Abs. 2 StPO ist ein zureichender Anfangsverdacht für die konkrete Straftat erforderlich.

2

Ein Rezept ist regelmäßig kein ‚Gesundheitszeugnis‘ i.S.d. §278 StGB, weil es primär gegenüber der Apotheke den Nachweis einer Verordnung und nicht den Nachweis eines Gesundheitszustands gegenüber Behörden oder Versicherungen dient.

3

Die bloße Nennung einer Diagnose auf einem Rezept macht dieses nicht ohne Weiteres zu einem Gesundheitszeugnis im Sinne des §278 StGB.

4

Ist der objektive Tatbestand einer Norm (hier §278 StGB) nicht erfüllt, bleibt eine Prüfung der subjektiven Tatseite (vorsätzliches Handeln) entbehrlich.

5

Anhaltspunkte für eine Beteiligung an gewerbsmäßigem Betrug müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Indizien begründen allein keinen hinreichenden Anfangsverdacht für Beschlagnahmen.

Relevante Normen
§ 98 StPO i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO§ 278 StGB

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.06.2016, die Beschlagnahme der Kranken- und Pflegeunterlagen bei dem Beschuldigten betreffend die gesondert Verfolgte Patientin J anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.06.2016 war zurückzuweisen, da nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht der für die beantragte Beschlagnahme gemäß § 98 StPO i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO erforderliche Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt.

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Die Voraussetzungen der hier alleine in Betracht kommenden Strafbarkeit wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB liegen nicht vor.

4

Tathandlung des § 278 StGB ist das Ausstellen eines inhaltlich unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft.

5

Das dem Beschuldigten Arzt hier vorgeworfene Verhalten, nämlich das wiederholte Ausstellen von (Folge-)Rezepten ohne vorherige ärztliche Untersuchung der gesondert Verfolgten J ist nicht von dem Tatbestandsmerkmal des inhaltlich unrichtigen „Gesundheitszeugnisses" erfasst. Zwar liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung die Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses bereits dann vor, wenn durch einen Arzt ein Zeugnis über einen Befund erstellt wird, ohne dass zuvor eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. Allerdings handelt es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Rezepten schon nicht um Gesundheitszeugnisse i.S.d. § 278 StGB. Dies folgt bereits aus der Zweckbestimmung von Rezepten. Denn ein Rezept dient seiner Zweckbestimmung nach nicht dem Nachweis einer bestimmten medizinischen Diagnose gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft, sondern dem Nachweis gegenüber der Apotheke, dass seitens des ausstellenden Arztes dem Rezeptempfänger ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verordnet worden ist. Eine Aussage über den (aktuellen) Gesundheitszustand des Rezeptempfängers bzw. über die Erhebung eines bestimmten (aktuellen) ärztlichen Befundes ist einem Rezept in der Regel gerade nicht zu entnehmen. Alleine der Umstand, dass auf den hier verfahrensgegenständlichen Rezepten die Diagnose „AK-Mangelsyndrom" vermerkt war, macht das Rezept daher auch noch nicht zu einem Gesundheitszeugnis.

6

Da mithin bereits der objektive Tatbestand des § 278 StGB nicht erfüllt ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wider besseren Wissens gehandelt hat.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dem gewerbsmäßigen Betrug zum Nachteil der Beihilfekasse der Stadt L durch die gesondert verfolgte J beteiligt gewesen sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor.