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Amtsgericht Köln·502 Gs 818/18·24.04.2018

Beschluss nach §119 StPO zur Überwachung von Besuch, Telekommunikation und Schriftverkehr

StrafrechtUntersuchungshaftStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln ordnet gemäß §119 Abs.1 StPO in Untersuchungshaft weitreichende Beschränkungen an: Besuch und Telekommunikation bedürfen der Erlaubnis und werden überwacht; Schrift- und Paketverkehr werden kontrolliert; Übergaben sind nur nach anstaltsüblichen Bedingungen möglich. Die Maßnahmen dienen der Abwehr der Fluchtgefahr, sind verhältnäßig und zumutbar. Die Ausführung wird bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Ausgang: Beschluss ordnet Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug an und überträgt deren Ausführung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 119 Abs. 1 StPO kann das Gericht im Untersuchungshaftvollzug Beschränkungen (z.B. Besuchs- und Telekommunikationsverbote, Überwachung des Schriftverkehrs) anordnen, soweit diese zur Abwehr der Haftgründe erforderlich und verhältnismäßig sind.

2

Die Überwachung von Besuch, Telekommunikation sowie Schrift‑ und Paketverkehr ist geeignet und notwendig, um Flucht- oder Verdunkelungsgefahren zu begegnen, wenn ohne solche Maßnahmen unerlaubte Absprachen oder Mitteilungen zu erwarten sind.

3

Die Ausführung der angeordneten Maßnahmen kann gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 StPO bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden; diese Übertragung ist unanfechtbar.

4

Beschränkungen, die zur Abwehr der Haftgründe dienen, können auch dann fortbestehen, wenn andere freiheitsentziehende Maßnahmen der Untersuchungshaft vorgehen (§ 116b, § 119 Abs. 6 StPO).

5

Der Verkehr des Beschuldigten mit Verteidigern bleibt von den Beschränkungen unberührt; gegen Einzelanordnungen der Staatsanwaltschaft im Vollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 StPO§ 119 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 116b StPO§ 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO§ 119 Abs. 6 StPO§ 115 Abs. 4 StPO

Tenor

I. wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordnet:

1.              Besuch:

a)              Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.

b)              Besuche sind zu überwachen, und zwar optisch und akustisch

2.              Telekommunikation:

a)              Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.

b)              Die Telekommunikation ist zu überwachen.

3.              Schriftverkehr:

Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.

4.              Übergabe von Gegenständen:

Die Übergabe von Gegenständen  ist nach anstaltsüblichen Bedingungen  erlaubt.

5. Trennung und Unterbringung

a)  Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen ( Mitbeschuldigte, anderweitig Verfolgte, Zeugen)   A. S.

b) Gemeinsame Unterbringung  ist         zulässig.

c) Arbeit in Gemeinschaft ist                  gestattet.

d) Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen wird             genehmigt.

6. Ausantwortung

Der  Ausantwortung bis zur Anklageerhebung wird                             zugestimmt.

7. Einzeltransport

Der Einzeltransport bedarf der gesonderten Zustimmung / Anforderung durch das Gericht.

II. Zuständige Stelle

Die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Köln übertragen.

III. Vorrangigkeit anderer freiheitsentziehender Maßnahmen:

Soweit gem. § 116b StPO andere freiheitsentziehende Maßnahmen ( z.B. Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe) der Vollstreckung  der Untersuchungshaft vorgehen, gelten die gem. Ziffer I. angeordneten Beschränkungen auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen.

Gründe

2

Im Hinblick auf den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt wird auf den Haftbefehl vom  00.00.0000 Bezug genommen.

3

Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten sind die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr des Haftgrundes bzw. der Haftgründe erforderlich und zumutbar. Die Anordnungen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4

x Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Bei diesem Haftgrund besteht die allgemeine Besorgnis, dass der/die Beschuldigte versucht, sich dem Strafverfahren durch Flucht  oder Untertauchen zu entziehen, und zwar auch aus der Justizvollzugsanstalt, beim Transport, bei Ausantwortungen und Vorführungen. Zur Abwehr dieser Fluchtgefahr ist eine lückenlose Kontrolle der Besuche, der Telekommunikation, des Schriftverkehrs und der Übergabe von Gegenständen erforderlich. Diese Maßnahmen sind geeignet und notwendig, um zu verhindern, dass der/die Beschuldigte unerlaubte Absprachen über Fluchtversuche trifft oder Gegenstände erhält, die er für seine Flucht verwenden kann.

5

 Es besteht (zudem) der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Eine lückenlose Kontrolle der Besuche, der Telekommunikation, des Schriftverkehrs und der Übergabe von Gegenständen ist erforderlich, um zu verhindern, dass der/die Beschuldigte anderen Personen Anweisungen geben kann, Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseite zu schaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen, und zu verhindern, dass er/sie auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt oder andere zu solchem Verhalten veranlasst.

6

Der Verkehr des Beschuldigten mit dem Personenkreis gemäß § 119 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO (insbesondere Verteidiger) bleibt unberührt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen hierzu vorliegen, trifft die zuständige Stelle (vgl. Ziffer II.).

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zu II.

8

Die Übertragung der Ausführung der Anordnungen auf die Staatsanwaltschaft gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO dient der Beschleunigung. Im Übrigen verfügt die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens zeitnah über ein größeres Wissen, um über die Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahmen entscheiden zu können. Nur sie kann sich zur Durchführung der Beschränkungen ihrer Ermittlungspersonen und der jeweiligen Vollzugsanstalt bedienen, was ebenfalls der Beschleunigung der Durchführung von Beschränkungen dient.

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zu III.

10

Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung der Untersuchungshaft gemäß § 116b StPO vor. Zur Abwehr der Haftgründe ist es dennoch erforderlich, die gemäß I. angeordneten Beschränkungen zu treffen und auch für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft nur Überhaft besteht, aufrecht zu erhalten, § 119 Abs. 6 StPO. Auf andere Weise ließe sich die Gefahr aufgrund der Haftgründe nicht wirksam begegnen. Die Beschränkungen gelten demnach auch dann, wenn andere freiheitsentziehende Maßnahmen zügig vor der Untersuchungshaft vollstreckt werden.

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Belehrung gemäß § 115 Abs. 4 StPO:

12

Gegen diesen Beschluss können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 119 Abs. 5 StPO einlegen. Die Übertragung der Ausführung der Anordnungen auf die Staatsanwaltschaft ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 3 StPO).

13

Gegen Einzelanordnungen des Gerichts aufgrund dieses Beschlusses können Sie gemäß § 119 Abs. 5 StPO Beschwerde einlegen. Gegen Einzelanordnungen der Staatsanwaltschaft, der die Ausführung der Anordnungen gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO übertragen worden ist, können Sie Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

14

Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug können Sie gemäß § 119a StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Eine solche können Sie auch beantragen, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

15

Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zu richten

16

              - vor Erhebung der öffentlichen Klage: an das Gericht, das den Beschluss erlassen hat.

17

              - nach Erhebung der öffentlichen Klage: an das Gericht, das mit der Sache befasst ist.