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Amtsgericht Köln·43 GR 1966·23.05.2017

Beschwerde gegen Verfügung: AG Köln hilft nicht ab und legt Sache dem OLG vor

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1.) erhob Beschwerde gegen eine Verfügung vom 26.04.2017. Zentrale Frage war, ob dem Beschwerdevorbringen nach nochmaliger Prüfung stattzugeben ist. Das Amtsgericht hält an der Verfügung fest und hilft der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird nicht abgeholfen; AG hält an Verfügung vom 26.04.2017 fest und legt die Beschwerde dem OLG Köln vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Amtsgericht kann nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an einer früheren Verfügung festhalten und einer Beschwerde nicht abhelfen.

2

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist die Angelegenheit dem zuständigen Beschwerdegericht vorzulegen (vgl. §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 2 S. 2; 58, 68 FamFG; § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG).

3

Die Bestätigung einer Verfügung kann mit Verweis auf die in dieser Verfügung ausgeführten Gründe erfolgen, wenn ergänzendes Vorbringen die Entscheidung nicht erschüttert.

4

Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist das nachgereichte Vorbringen zu berücksichtigen; abzuhelfen ist nur, wenn dadurch entscheidungserhebliche Fehler dargetan werden.

Relevante Normen
§ 395 Abs. 3 FamFG§ 393 Abs. 2 Satz 2 FamFG§ 58 FamFG§ 68 FamFG§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG

Tenor

Der Beschwerde vom 11.05.2017 des Beteiligten zu 1.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

2

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage wird, unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 11.05.2017, an der mit Verfügung vom 26.04.2017 getroffenen Entscheidung aus den darin genannten Gründen festgehalten.

3

Die Beschwerde wird gemäß §§ 395 Abs.3, 393 Abs.2 Satz 2;58,68 FamFG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.