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Amtsgericht Köln·39 VI 373/18·29.01.2019

Erbscheinsantrag nach wirksamer Ausschlagung zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau beantragt Erteilung eines Erbscheins, nachdem sie zuvor gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Sie erklärte später die Anfechtung der Ausschlagung und beruft sich auf einen Aufenthalt in Rumänien; das Gericht hält die Anfechtungen für unbegründet. Mangels nachgewiesenen Irrtums oder übersehener Überschuldung des Nachlasses wird der Erbscheinsantrag abgewiesen und kostenpflichtig zurückgewiesen (Verfahrenswert 98.000 EUR).

Ausgang: Erbscheinsantrag der Antragstellerin wegen wirksamer Ausschlagung und unbegründeter Anfechtung abgewiesen; Verfahrenswert 98.000 EUR, kostenpflichtige Zurückweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vor dem Nachlassgericht wirksam erklärte Ausschlagung schließt die Zuerkennung eines Erbscheins als Erbe aus; ein Erbscheinsantrag ist zurückzuweisen, wenn die Erbschaft zuvor wirksam ausgeschlagen wurde.

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Die Anfechtung einer Ausschlagung nach § 119 BGB setzt das Vorliegen eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung oder über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (z.B. Überschuldung) sowie eine substantiiert vorgetragene Tatsachengrundlage voraus.

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Die Belehrung durch die Rechtspflegerin über die Rechtsfolgen der Ausschlagung indiziert Kenntnis der Wirkungen; ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Irrtum ist die Anfechtung unbeachtlich.

4

Die bloße Behauptung, auf den Rat Dritter (z.B. Kreditinstitut) gehandelt zu haben, begründet nicht automatisch einen Anfechtungsgrund; vielmehr sind objektive Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses darzulegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1954 Abs. 3 BGB§ 119 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 2 BGB§ 1954 Abs. 1, 2 BGB§ 130a ZPO

Tenor

Der Erbscheinsantrag vom 28.09.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 98.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin ist die Ehefrau des Erblassers.

4

Der Erblasser war deutscher und rumänischer Staatsangehöriger. Er hinterließ ein

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am 13.09.2013 bei der Notariellen Berufsgesellschaft in Bukarest notariell errichtetes

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Testament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt.

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Mit Antrag vom 21.08.2018 beantragt die Antragstellerin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist.

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Am 26.09.2017 hatte die Antragstellerin das Erbe nach dem Erblasser aus jedem Berufungsgrunde zu Protokoll der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Köln ausgeschlagen (BI. 1 f. d.A.), nachdem sie durch die Rechtspflegerin über die Folgen und die Unwiderrufbarkeit der Ausschlagungserklärung belehrt worden war (vgl. BI. 3 d.A.).

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Mit Schreiben vom 14.03.2018 (BI. 38 d.A.) hat die Antragstellerin durch Ihre Verfahrensbevollmächtigte die Anfechtung ihrer Erbausschlagung erklärt.

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Mit notarieller Urkunde vom 18.05.2018, eingegangen bei Gericht am 25.05.2018 mit Schreiben vom 23.05.2018 (BI. 47 f. d.A.), hat die Antragstellerin die Anfechtung der Erbausschlagung wiederholt.

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Mit Schreiben vom 11.10.2018 und vom 28.12.2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, dass sich die Antragstellerin "im Anschluss" an die Ausschlagungserklärung vom 26.09.2017 "für einen nicht unerheblichen Zeitraum" in Rumänien aufgehalten habe, weshalb die 6monatige Anfechtungsfrist nach § 1954 Abs. 3 BGB gelte.

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II.

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Der Erbscheinsantrag vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen.

14

Die Antragstellerin hat die Erbschaft mit Erklärung vom 26.09.2017 gegenüber dem Nachlassgericht zu Protokoll der Rechtspflegerin wirksam ausgeschlagen. Die am 14.03.2018 und am 18.05.2018 erklärten Anfechtungen greifen mangels Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Ausschlagungserklärung (§ 119 Abs. 1 BGB) und/oder das Vorhandensein einer Überschuldung des Nachlasses (und damit einer verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB) nicht durch.

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Dass die Antragstellerin bei Erklärung der Ausschlagung vor der Rechtspflegerin am Nachlassgericht wusste, welche Wirkung die von ihr abgegebene Erklärung hatte, folgt zweifelsfrei aus dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 26.09.2017, auf den Bezug genommen wird.

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Die Antragstellerin ist vor Ausschlagung der Erbschaft auch nicht aufgrund der Bewertung ihr bekannter bzw. zugänglicher Informationen zu dem Entschluss gelangt, dass die Erbschaft überschuldet sei. Vielmehr trägt die Antragstellerin lediglich vor, sie habe sich auf den Rat der Kreissparkasse verlassen, sie möge das Erbe ausschlagen. Die von der Antragstellerin gegenüber der Rechtspflegerin genannten - zum Nachlass gehörenden - Vermögenspositionen (eine für € 98.000,- € erworbene Eigentumswohnung, die mit ca. € 83.000,- belastet ist) verdeutlichen, dass die Antragstellerin gerade nicht über Informationen verfügte, die sie auf eine Überschuldung des Nachlasses haben schließen lassen. Dass die Antragstellerin sich bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung von der Annahme der Überschuldung des Nachlasses hat leiten lassen, kann somit nicht als festgestellt gelten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1171f.). Ob die Anfechtung rechtzeitig innerhalb der Frist des § 1954 Abs. 1, 2 BGB erklärt worden ist, oder ob die 6 Monatsfrist des § 1954 Abs. 3 BGB zum Zuge kommt, kann somit dahinstehen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes hatte das Gericht nicht darauf hinzuwirken, dass die Antragstellerin ihren bislang vage gebliebenen Vortrag zur Dauer ihres Aufenthalts in Rumänien im Anschluss an die Ausschlagungserklärung weiter präzisiert.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht — Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

20

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de>.