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Amtsgericht Köln·378 III 92/14·26.08.2014

Berichtigung des Heiratseintrags: Keine Umwandlung von 'Freiin' in 'Freifrau'

ZivilrechtNamensrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangt die Berichtigung ihres Heiratseintrags, weil das Standesamt ihren Namen nach der Eheschließung unrichtig wiedergab. Streitgegenstand ist insbesondere die Änderung der Adelsbezeichnung von 'Freiin' in 'Freifrau'. Das Amtsgericht Köln gab dem Antrag auf Folgebeurkundung statt und wies das Standesamt nach § 48 PStG an, den Eintrag zu berichtigen. Die Entscheidung stützt sich auf § 1355 BGB und die historische Auslegung adelsrechtlicher Namensführung.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Heiratseintrags stattgegeben; Standesamt angewiesen, den Familiennamen der Ehefrau wie zum Zeitpunkt der Eheschließung zu führen (keine Umwandlung 'Freiin' in 'Freifrau').

Abstrakte Rechtssätze

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Unrichtige Eintragungen im Personenstandsregister sind gemäß § 48 PStG auf Anweisung des Gerichts zu berichtigen.

2

Nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB behalten Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen, wenn sie keinen Ehenamen bestimmen.

3

Adelsbezeichnungen sind Bestandteile des Familiennamens; ihre Ausgestaltung folgt bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen und ist nach dem historischen Sprachgebrauch vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung zu bestimmen.

4

Die weibliche Form einer adeligen Namensbezeichnung ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung in ‚Freifrau‘, sofern der frühere Sprachgebrauch eine solche Umwandlung nicht hergibt.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 3 DA§ 48 PStG§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB§ Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 GG

Tenor

Das Standesamt Köln wird angewiesen, den Heiratseintrag 0000/0000 im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen:

Familienname der Ehefrau nach Eheschließung: N.-I. v. T. u. S.

Gründe

2

I.

3

Der Geburtsname der Antragstellerin lautet N.-I. v. T. u. S.. Anlässlich der Eheschließung im Jahr 0000 bestimmten die Antragstellerin und ihr Ehemann keinen Ehenamen. Laut Eintrag trägt sie nach der Eheschließung den Familiennamen N.- A. v. T. u. S..

4

Die Antragstellerin wendet sich geben die Änderung der Bezeichnung Freiin in Freifrau.

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Die Beteiligten zu 2. Und 3. Sind unter Berufung auf § 57 Abs. 3 DA in der im Jahr 0000 geltenden Fassung der Ansicht, der Eintrag sei richtig.

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II.

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

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Der Eintrag ist gemäß § 48 PStG auf Anweisung des Gerichts zu berichtigen, da er unrichtig ist.

9

Gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB führen die Ehegatten ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung, wenn sie keinen Ehenamen bestimmen. Zur Zeit der Eheschließung lautete der Name der Antragstellerin N.-I. v. T. u. S.. Daher ist die Änderung des Namensbestandteils von Freiin zu Freifrau unrichtig.

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Adelsnamen sind, dies ergibt sich auf Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV in Verbindung mit Art. 123 Abs. 1 GG, Bestandteile des Familiennamens. Der Namenserwerb folgt allein bürgerlichen rechtlichen Grundsätzen. Während daher teilweise bereits die Führung der weiblichen Form der Adelsbezeichnung als inkonsequent erachtet wird (Staudinger/Coester, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., § 1616 Rz..8), wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich aus dem Sinn des Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV, vormals Adeligen ihre adeligen Namen, so wie sie vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestanden, zu erhalte, folge, dass es für die Art der Namensführung entscheidend auf das frühere Adelsrecht ankomme. Es sei daher konsequent, dass Frauen die vormalige Adelsbezeichnung in der weiblichen Form führten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Dezember 1996n- 3 Wx 347/95 -, StAZ 1997, 178; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: v. Sachsen Gessaphe, § 1616 Rn. 13). Hieraus ergibt sich indes nicht zwangsläufig, dass sich der Namensbestandteil „Freiin“ durch Eheschließung in Freifrau ändert. Das Argument, auch im Falle getrennter Namensführung in der Ehe sei dies logisch und sinnvoll (so Hochwald in StAZ 2012, 155) ist nicht überzeugend. In welcher Form der Name u führen ist, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des bisherigen Sprachgebrauchs (Reichsgericht, Beschluss vom 10. März 1926 9 IV B 7/26 in RGZ 113, 107.112). Entscheidend ist also der Sprachgebrauch vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung. Zu diesem Zeitpunkt gab es die streitgegenständliche Konstellation, dass die Ehefrau ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen behält nicht. Zur Freifrau wurde eine Frau durch Eheschließung mit einem Freiherrn, diese Variante trifft hier nicht zu. Ein Rückgriff auf den „bisherigen“ Sprachgebrauch scheidet daher aus und die Antragstellerin besteht zu Recht auf der Fortführung ihres Namens so, wie er zum Zeitpunkt der Eheschließung lautet.

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Nicht zur Entscheidung steht die Frage, ob die Beibehaltung des Namenbestandteils in der ursprünglichen Form nach der Eheschließung zwingend ist, oder ob ein Wahlrecht anzunehmen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit  Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Amtsgericht Köln, Abt. 378