Berichtigung Eheregisters: Widerruf des Ehenamens erlaubt, Namenstausch unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Standesamtsaufsicht beantragte die Berichtigung des Eheregisters, nachdem Eheleute durch Widerruf und erneute Bestimmung den Ehenamen ändern wollten. Das Gericht erklärte die Folgebeurkundung für unwirksam, weil die Überleitungsvorschrift des Art.229 §67 EGBGB einen Austausch des Ehenamens zugunsten des Namens des anderen Ehegatten nicht erlaubt. Alternative Gestaltungsoptionen (z. B. Geburtsdoppelnamen) und fehlender Vertrauenstatbestand wurden berücksichtigt.
Ausgang: Berichtigungsantrag der Standesamtsaufsicht stattgegeben; Folgebeurkundung Ziffer 3 des Eheregisters für ungültig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Standesamt kann gemäß § 48 Abs. 2 PStG einen Berichtigungsantrag an das Gericht richten.
Die Widerrufsmöglichkeit nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erlaubt zwar den einmaligen Widerruf der Ehenamensbestimmung und in bestimmten Fällen die Neuwahl des Geburtsnamens minderjähriger Kinder, sie berechtigt jedoch nicht zum Austausch des Ehenamens zugunsten des Familiennamens des anderen Ehegatten.
Fehlt ein Verweis auf § 1355 Abs. 1 BGB in der Übergangsvorschrift, ist ein Namensaustausch durch Widerruf und erneute Ehenamensbestimmung unzulässig.
Ein Vertrauenstatbestand, der wegen einer fehlerhaften Eintragung eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte, ist bei kurzer Zeitspanne seit der Eintragung regelmäßig nicht gegeben.
Tenor
Die Folgebeurkundung Ziffer 3 vom 7. Mai 2025 zum Eheregister des Standesamts P., Registernummer N01, Jahrgang 0000, ist ungültig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 3. und 4. schlossen im Jahr 0000 die Ehe und bestimmten den Geburtsnamen der Ehefrau „C.“ zum Ehenamen. Der Ehemann, geschäftsführender Gesellschafter der S. und Gesellschafter der M. stellte im Jahr 2023 seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voran und hieß fortan Z.-C.. Am 7. Mai 2025 widerrief er seinen Begleitnamen und die Eheleute widerriefen zugleich die Bestimmung des Ehenamens „C.“ und bestimmten „Z.“ als neuen Ehenamen. Das Standesamt Y. änderte den Namen des am 00. Juni 0000 geborenen Kindes der Antragsteller entsprechend, wohingegen das Standesamt U. die Namensänderung für das am 00. Mai 0000 geborene Kind ablehnte.
Das Standesamt hat den Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Standesamtsaufsicht beantragt,
das Eheregister wie folgt zu berichtigen:
Ehemann: Familienname in der Ehe: C. oder Z.-C.
Ehefrau: Familienname in der Ehe: C.
Zur Begründung nimmt sie Bezug den Runderlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom 22. Mai 2025.
Die Beteiligten zu 3. und 4. sind der Ansicht, den Familiennamen Z. zu Recht zu tragen. Es sei ihrem älteren Kind nicht zuzumuten, Dritten zu erklären, warum es nun anders heiße. Aus Art. 6 des Grundgesetzes ergeben sich die Verpflichtung, dass alle Mitglieder der Familie gleich heißen müssten. Mit der Änderung seien enorme Kosten verbunden gewesen, der Vertrauensschutz sei zu berücksichtigen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 48 Abs. 2 PStG kann das Standesamt einen Berichtigungsantrag stellen.
Die Folgebeurkundung Ziffer 3 des Eheregisters ist unwirksam, weil sie der Rechtslage widerspricht.
Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGBGB können Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, die Bestimmung des Ehenamens einmalig widerrufen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern bislang nicht die Möglichkeit hatten, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu erteilen und sich Ehegatten mitunter nur deshalb für einen Ehenamen entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen.
Widerrufen Ehegatten die Ehenamensbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Überleitungsvorschrift können sie den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BGB-E neu bestimmen. Durch diesen Geburtsdoppelnamen des Kindes kann die gewünschte Namensverbindung zu beiden Eltern wiederhergestellt werden. Dagegen erlaubt die Überleitungsvorschrift Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, keinen Wechsel vom Familiennamen eines Ehegatten zum Familiennamen des anderen Ehegatten. Ein Namenstausch ist ausgeschlossen und auch durch Umgehung mittels Widerrufes und erneuter Ehenamensbestimmung unzulässig. Denn der Wortlaut der Vorschrift enthält keinen Verweis auf die Möglichkeit einer erneuten Ehenamensbestimmung nach § 1355 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus widerspräche ein Namensaustausch dem Zweck der Überleitungsvorschrift. Laut der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags dient die Widerrufsmöglichkeit primär dem Ziel, Eltern nachträglich die Option zu eröffnen, ihren Kindern einen Geburtsdoppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile zu geben. Dies soll insbesondere den Fällen Rechnung tragen, in denen sich Ehegatten ursprünglich nur deshalb für einen gemeinsamen Ehenamen - gegebenenfalls mit Begleitnamen - entschieden haben, um eine namensrechtliche Verbindung ihrer Kinder zu beiden Elternteilen herzustellen. Ein Austausch der Familiennamen der Ehegatten war hingegen nicht beabsichtigt (Janzen/Schulz, Zurück in die Zukunft, FamRZ 2025, 835-841). Nicht möglich ist ein Wechsel des Ehenamens. Wurde vor dem 1. Mai 2025 der Name der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt, kann Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB nicht dazu genutzt werden, fortan den Namen des Ehemannes zum Ehenamen zu bestimmen, da Verweise auf die § 1355 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB fehlen (Plitzko, Die Reform des Ehe- und Geburtsnamensrechts sowie des internationalen Namensrechts, NZFam 2025, 473).
Den Namen Z. hätten die Eheleute zudem bereits im Jahr 0000 anlässlich ihrer Eheschließung zum Ehenamen bestimmen können, die bisherige Rechtslage hat ihnen daher nichts vorenthalten, von dem sie nun erstmals Gebrauch machen könnten.
Dass nach wie vor keine gänzliche Wahlfreiheit betreffend die Namensführung
besteht, und dies gilt nicht nur für den Ehenamen, mag je nach Sichtweise als
unbefriedigend erachtet werden. So werden in der Literatur durchaus Stimmen laut,
die dafür plädieren, die namensrechtliche Privatautonomie mehr in den Mittelpunkt zu
rücken (Dutta, Die neue beschränkte Namensmüdigkeit, FamRZ 2025, 77.81). Hierzu
hat sich der Gesetzgeber hingegen nicht entschlossen.
Soweit die Beteiligten zu 3. und 4. Darauf verweisen, dass der Ehemann im geschäftlichen Leben unter dem Familiennamen Z. auftritt, ist dieses Anliegen bereits durch den Widerruf des Ehenamens erfüllt. Im Übrigen hat er im Jahr 0000 aus freiem Willen gemeinsam mit seiner Ehefrau deren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmt.
Dass ein vierjähriges Kind dem Druck Dritter hinsichtlich der Erklärung seines, bereits seit Geburt getragenen Namens ausgesetzt ist, ist kaum nachvollziehbar, zumal Kinder dieses Alters in der Regel nicht mit ihrem Familiennamen angesprochen und Kinder sich zudem im Allgemeinen auch dann, wenn sie innerhalb der Familie unterschiedliche Familiennamen tragen, hieran nicht stören, solange dies nicht als Problem von ihrem Umfeld transportiert wird.
Ein Eingriff in den Schutzzweck des Artikel 6 des Grundgesetzes ist daher nicht zu erkennen, zumal, worauf das Gericht bereits hingewiesen hat, den Eltern die Möglichkeit eingeräumt ist, durch Wahl eines Doppelnamens die Einheit des Familiennamens herzustellen. Alternativ bestände die Möglichkeit, ausnahmsweise den Widerruf des Ehenamens rückgängig zu machen; dieses Recht müsste den Eltern wohl im Hinblick auf die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes, soweit insofern eine fehlerhafte Beratung stattgefunden hätte, eingeräumt werden.
Soweit durch die fehlerhafte Eintragung und das Vertrauen hierauf Kosten für die Beteiligten zu 3. und 4. entstanden sind, die vornehmlich in den Gebühren für Urkunden und Ausweise bestehen dürften, mag ein Haftungsanspruch bestehen, der aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Ein Vertrauenstatbestand, der eine abweichende Entscheidung zu begründen geeignet wäre, liegt angesichts der Kürze der Zeit, die seit der Eintragung der Namensänderung vergangen ist, nicht vor.
Die einmalige Möglichkeit für vor 1. Mai 2025 geborenen Kinder, ihren Familiennamen zu ändern besteht gemäß § 1617 i BGB nur für volljährige Kinder.
Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
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