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Amtsgericht Köln·378 III 68/14·04.06.2014

Anordnung an Standesamt: Ehe trotz vorheriger eingetragener Lebenspartnerschaft nach Geschlechtsumwandlung

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten, zuvor in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beantragten die Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung eines Partners und die Bestimmung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 2 als Ehenamen. Das Standesamt zweifelte die Zulässigkeit an. Das Gericht wies an, die Ehe nicht mit der Begründung zu verweigern; ein Eheverbot nach §1306 BGB besteht nicht und die Ehenamenswahl nach §1355 BGB ist möglich.

Ausgang: Gericht weist an, dass das Standesamt die Eheschließung nicht mit Verweis auf die bestehende Lebenspartnerschaft ablehnen darf; Antrag damit stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zweifelsklärung kann das Standesamt nach §49 Abs. 2 PStG gerichtliche Entscheidung herbeiführen; die Zweifelsvorlage gilt als Ablehnung der Amtshandlung.

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Das Eheverbot des §1306 BGB greift nur, wenn eine der zu Ehewilligen mit einer dritten Person in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden ist.

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Die Begründung einer Ehe zwischen zuvor in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen Personen nach einer Geschlechtsumwandlung des Partners ist nicht vom Eheverbot erfasst.

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Mit der Eheschließung wird eine zuvor bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen den Eheschließenden kraft Gesetzes aufgelöst; die Wahl des Ehenamens richtet sich nach §1355 BGB und wird durch die frühere Namenswahl in der Lebenspartnerschaft nicht verhindert.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 2 Satz 1 PStG§ 49 Abs. 2 Satz 2 PStG§ 1306 BGB§ 1355 Abs. 1 BGB§ 1355 Abs. 2 BGB

Tenor

Das Standesamt   wird angewiesen, die beabsichtigte Eheschließung und Namensführung der Beteiligten zu 1. und 2. nicht mit der Begründung abzulehnen, dass zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am    2013 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Aus diesem Anlass bestimmten sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1. zum Lebenspartnerschaftsnamen. Zwischenzeitlich hat sich der Beteiligte zu 1. einer Geschlechtsumwandlung unterzogen und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Köln dem männlichen Geschlecht zugehörig. Nunmehr haben die Beteiligten zu 1. und 2. beim Standesamt    die Eheschließung angemeldet und möchten den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2. zum Ehenamen bestimmen.

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Das Standesamt hat Zweifel daran, ob die Eheschließung ohne vorherige Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgen kann und ob der Ehename neu bestimmt werden kann.

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II.

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Der Antrag ist zulässig.

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Das Standesamt kann nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist.

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Der Antrag ist begründet.

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Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG gilt die Zweifelsvorlage für das weitere Verfahren als Ablehnung der Amtshandlung. Die eingetragene Lebenspartnerschaft steht der beabsichtigten Eheschließung nicht entgegen.

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Es besteht vorliegend kein Eheverbot. Eine Ehe darf gemäß § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht. Bei keinem der Beteiligten besteht eine Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person. Die Eheschließung von bereits durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbundenen Personen nach der Geschlechtsumwandlung des Partners ist nicht von dem Eheverbot erfasst (Landgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2008 – 84 T 380/07 -, NJW RR 2008, 1318; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: Wellenhofer, § 1306 Rn. 11; Staudinger/Löhnig, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., § 1306, Rn. 12).

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Anlässlich der Eheschließung sind die Beteiligten zu 1. und 2. zudem gemäß § 1355 Abs. 1 BGB dazu angehalten, einen Ehenamen zu bestimmen. Hierzu steht der Geburtsname der Beteiligten zu 2. gemäß § 1355 Abs. 2 BGB zu Auswahl. Die anlässlich der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft getroffene Wahl steht dem nicht im Wege. Mit der Eheschließung ist die eingetragene Partnerschaft ex lege als aufgelöst zu betrachten (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: Wellenhofer, Vor § 1303 Rn. 15 für den umgekehrten Fall, also der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach voriger Ehe und erfolgter Geschlechtsumwandlung).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit  Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.