Antrag auf Eintragung der Partnerin als zweite Mutter im Geburtsregister abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Lebenspartnerinnen beantragen die Eintragung der nicht gebärenden Partnerin als weitere Mutter im Geburtsregister. Das Gericht weist den Antrag zurück: Berichtigung nach §48 PStG setzt Unrichtigkeit voraus, Mutterschaft bestimmt sich nach §1591 BGB kraft Geburt. Auch nach Art.19 EGBGB bzw. französischem Recht scheidet eine doppelte Mutterschaft aus; Adoption bleibt als Rechtsweg offen.
Ausgang: Antrag auf Eintragung der Partnerin als weitere Mutter im Geburtsregister als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Personenstandseintrags nach § 48 PStG setzt die Unrichtigkeit des Eintrags voraus; ist die eingetragene Mutterschaft sachlich korrekt, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.
Mutterschaft bestimmt sich nach § 1591 BGB allein aus der Tatsache der Geburt; die genetische Mutterschaft ist familienrechtlich unbeachtlich.
Die Abstammung richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes; das Heimatrecht der Mutter kann eine Eintragung weiterer Mütter ausschließen.
Eine gesetzliche Differenzierung zwischen Mutterschaft und Vaterschaft stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 6 GG dar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer sachgerechten Abwägung Regelungen zum Schutz vor Leihmutterschaft und bestimmten Fortpflanzungsmethoden getroffen hat; alternative Regelungen wie Adoption bleiben möglich.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 22. Oktober 2010 eine Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1. ist französische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 2. ist deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 3. wurde aus einer Eizelle der Beteiligten zu 2. und einer anonymen Samenspende gezeugt. Die befruchtete Eizelle ist der Beteiligten zu 1. eingepflanzt worden, sie hat das Kind geboren. In dem Geburtsregister ist die Beteiligte zu 1. als Mutter des Kindes eingetragen worden.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der Ansicht, der Geburtseintrag sei unvollständig. In der Nichteintragung der Beteiligten zu 2. sei ein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu erblicken.
Sie beantragen,
das Standesamt Köln anzuweisen, die Beteiligte zu 2. in die Geburtsurkunde als weitere Mutter aufzunehmen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 48 PStG ist Voraussetzung einer Berichtigung eines Personenstandseintrags die Unrichtigkeit des Eintrags. Diese ist nicht gegeben.
Das Geburtsregister ist richtig.
Gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG sind in das Geburtsregister die Eltern des Kindes einzutragen. Die Abstammung eines Kindes unterliegt gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend also deutschem Recht. Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt. Gemäß § 1591 BGB ist Mutter des Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Dies ist die Beteiligte zu 1.. Die genetische Mutterschaft ist familienrechtlich unbeachtlich (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 8 W 46/12 -, StAz 2012, 209; Gaaz/Bornhofen, Handkommentar zum Personenstandsrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 39). Der Gesetzgeber hat sich im Kindschaftsreformgesetz zum einen gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft und bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die Letztere entschieden (BT Drucks. 13/4899, 51f.). Es entspricht gesetzgeberischem Willen die Leihmutterschaft zu untersagen.
Im Verhältnis zur Mutter kann die Abstimmung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zudem nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden. Auch das französische Recht verbietet Leihmutterschaft (Ferrand/Francoz-Terminal, FamRZ 2012, 1437). Hinsichtlich der Mutter ist die Abstammung nach französischem Recht gemäß Art. 311-25 Cc durch ihre Benennung in der Geburtsurkunde des Kindes festgestellt. Da hiernach die Beteiligte zu 1. als Mutter des Kindes gilt, kommt auch durch Anwendung französischen Rechts eine Eintragung der Beteiligten zu 2. als weitere Mutter nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen Art. 6, Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
Die Beteiligte zu 2. kann ihre Elternrechte durch Adoption des Kindes geltend machen. Dadurch, dass sie zwar ihre Eizelle zur Zeugung des Kindes zur Verfügung gestellt, dieses aber nicht selbst ausgetragen hat, hat sie sich der möglichen rechtlichen Mutterschaft nach § 1591 BGB in freier Willensentscheidung begeben. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt daher nicht vor. § 1591 BGB dient der Vermeidung unerwünschter Tragemutterschaft, Ei- und Embryonenspende. Der Gesetzgeber darf im Rahmen einer vernünftigen Abwägung zum Schutz vor öffentlich- rechtlich verbotenen fortpflanzungsmedizinischen Methoden auch das Verwandtschaftsprinzip einschränken (Staudinger/Rauscher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., (2011),
§ 1591 Rn. 14).
Eine Ungleichbehandlung gegenüber leiblichen Vätern können die Antragstellerinnen nicht erfolgreich geltend machen, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ausscheidet. Zutreffend ist die geltende Gesetzeslage durch eine Ungleichbehandlung von Mutterschaft und Vaterschaft gekennzeichnet. Die Vaterschaftszuordnung ist widerlegbar ausgestaltet, die Mutterschaft nicht. Es gibt eine Vaterschaftsanfechtung, aber keine Mutterschaftsanfechtung. Die Eintragung einer doppelten Vaterschaft ist hingegen vom Gesetz ebenso wenig vorgesehen, wie eine doppelte Mutterschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung des eingetragenen Vaters durch den leiblichen Vater führt nicht dazu, dass beide Personen rechtlich als Väter des Kindes gelten. Gleiches gilt für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK kann allerdings im Hinblick darauf erblickt werden, dass ein Kind das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Dieses Recht ist indes vorliegend nicht im Hinblick auf die mütterliche Abstammung, sondern im Hinblick auf die väterliche Abstammung angesichts der Wahl einer anonymen Samenspende berührt. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Verfahrenswert. 5.000,- €