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Amtsgericht Köln·378 III 148/17·10.10.2017

Antrag des Standesamts auf Berichtigung des Lebenspartnerschaftsregisters zurückgewiesen

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Standesamt beantragte die Berichtigung des Lebenspartnerschaftsregisters mit dem Ziel, den Eintrag für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten machten geltend, dass der eine Partner zum Zeitpunkt der Begründung bereits rechtlich männlich gewesen sei. Das Gericht wies den Berichtigungsantrag zurück und betonte den Schutz der partnerschaftlichen Verbindung nach Art. 6 GG sowie die Wirksamkeit der Eintragung.

Ausgang: Antrag des Standesamts auf Erklärung der Eintragung als unwirksam zurückgewiesen; Eintrag bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Bestand einer rechtsverbindlich begründeten partnerschaftlichen Verbindung fällt in den Schutzbereich des Art. 6 GG und rechtfertigt, dass bestehende Eintragungen im Personenstandsregister nicht leichtfertig für unwirksam erklärt werden.

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Ein Antrag des Standesamts auf Berichtigung des Personenstandsregisters ist zurückzuweisen, wenn die Eintragung zum Zeitpunkt der Begründung formell und materiell wirksam war und dadurch die grundgesetzlich geschützte Verbindung Bestand hat.

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Eine von der beurkundenden Standesbeamtin vertretene andere Rechtsansicht begründet keinen Berichtigungsanspruch, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erklärung vorgelegen haben.

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Zur Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Partnerschaft bleibt die eingetragene Erklärung im Register bestehen, solange keine die Nichtigkeit begründenden Umstände feststehen.

Relevante Normen
§ Art. 6 GG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Beteiligte zu 2. ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Juli 2017 männlichen Geschlechts. Am 27. Juni 2017 meldeten die Beteiligten zu 1. und 2. die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft an. Diese begründeten sie am 14. Juli 2017.

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Das Standesamt Köln beantragt,

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das Lebenspartnerschaftsregister L 157/2017 dahingehend zu berichtigen, dass der Eintrag unwirksam ist.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen vor,

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der Beteiligte zu 2. habe sofort nach dem Anhörungstermin dem Standesamt mitgeteilt, dass er nun männlich sei. Da er bis zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft keine schriftlichen Beschluss in den Händen hatte, habe die Standesbeamtin gesagt, dann gelte er noch als Frau.

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II.

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Der Antrag ist unbegründet.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben einen Anspruch darauf, dass ihre Verbindung, die dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt, bestehen bleibt. Sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Zusammenschluss ergeben, entfielen, wenn die Erklärungen für unwirksam erachtet würden.

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Da sich das Standesamt weigert, die Erklärungen als Erklärung zur Eheschließung zu werten, muss die Eintragung zur Gewährleistung des grundgesetzlichen Schutzes bestehen bleiben. Das Standesamt hat im Übrigen die von den Beteiligten vorgetragenen Umstände nicht in Abrede gestellt, so dass von einer fehlerhaften Rechtsansicht der beurkundenden Standesbeamtin auszugehen ist, da der Beteiligte zu 2. auch rechtlich bereits Mann war zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten- bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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