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Amtsgericht Köln·378 III 121/13·04.06.2014

Berichtigung des Geburtenregisters durch Folgebeurkundung

Öffentliches RechtPersonenstandsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln ordnet die Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister (Jg. 2008, Reg.-Nr. N01) im Wege der Folgebeurkundung an. Streitgegenstand ist die Berichtigung des Haupteintrags hinsichtlich der Angaben zu Mutter, Vater und Kind. Das Gericht setzt die berichtigten Vor‑ und Familiennamen fest und verfügt die entsprechende Änderung im Register.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Eintragung im Geburtenregister im Wege der Folgebeurkundung stattgegeben; berichtigte Namensangaben für Mutter, Vater und Kind festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung einer Eintragung im Geburtenregister kann im Wege der Folgebeurkundung vorgenommen werden.

2

Die Berichtigung des Haupteintrags kann sämtliche personenbezogenen Angaben betreffen, insbesondere Vor‑ und Familiennamen von Mutter, Vater und Kind.

3

Das zuständige Gericht kann die Berichtigung anordnen und damit das Standesamt zur Vornahme der Folgebeurkundung verpflichten.

4

Ein gerichtlicher Beschluss über die Berichtigung ersetzt die fehlerhafte Eintragung und ist für die Registerführung verbindlich.

Tenor

./.

Rubrum

1

Die Eintragung im Geburtenregister des Standesamtes in X.

2

Jahrgang 2008, Registernummer N01, ist im Wege der Folgebeurkundung wie folgt zu berichtigen:

3

Berichtigung des Haupteintrags;

4

Mutter: Familienname: K.; Vorname: P.; Vorname des Vaters: Q.

5

Vater: Familienname: B.; Vorname: W.; Vorname des Vaters: D.

6

Kind: Familienname: D. ; Vorname: C.

Rechtsmittelbelehrung

8

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