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Amtsgericht Köln·378 III 10/25·03.03.2025

Anordnung zur Eintragung beider Ehefrauen als Mütter im Geburtseintrag

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die verheirateten Antragstellerinnen verlangen die Eintragung beider als Mütter im Geburtseintrag ihres mittels anonymer Samenspende und Eizelle der Antragstellerin 2 gezeugten Kindes. Das Standesamt bat um gerichtliche Klärung, ob die in Spanien stehende Antragstellerin 2 einzutragen ist. Nach Art. 19 EGBGB gilt deutsches Recht, das Mitmutterschaft nicht kennt, zugleich bestimmt spanisches Recht die Ehefrau als Mutter; dessen Anwendung widerspricht nicht dem ordre public. Das Gericht verpflichtet das Standesamt, beide Frauen als Eltern einzutragen.

Ausgang: Antrag auf Eintragung beider Frauen als Mütter im Geburtseintrag stattgegeben; Standesamt zur Eintragung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich die Abstammung grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; daneben kann die Abstammung nach dem Personalstatut eines Elternteils oder bei verheirateten Müttern nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt werden.

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Das deutsche Recht erkennt Mitmutterschaft nicht an: Mutter im Sinne des § 1591 BGB ist die Geburtende; die Ehefrau der Gebärenden wird nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht kraft § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil.

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Weist das anwendbare ausländische Recht der Ehefrau der Gebärenden kraft Gesetzes die Elternstellung zu und liegen die dafür vorgesehenen Erklärungen vor, steht dessen Anwendung in der Regel nicht im Widerspruch zum kollisionsrechtlichen ordre public.

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Hat das Standesamt Zweifel an der Eintragungsbefugnis, kann es den Sachverhalt dem Familiengericht vorlegen; dieses kann das Standesamt anweisen, die entsprechenden Personen als Eltern im Geburtseintrag aufzunehmen.

Relevante Normen
§ 1591 BGB§ 1592 Nr. 1 BGB§ Art. 44 Ziffer 5 Zivilregistergesetz§ 81 FamFG§ 36 Abs. 3 GNotKG

Tenor

Das Standesamt Köln wird angewiesen, die Geburt der Beteiligten zu 3. dergestalt zu beurkunden, dass sowohl die Antragstellerin zu 1. als Mutter des Kindes als auch die Antragstellerin zu 2. als weiteres Elternteil in den Geburtseintrag aufgenommen werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden unter den Beteiligten nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerinnen sind miteinander verheiratet, sie haben vor der Geburt des Beteiligten zu 3. die Ehe in T. miteinander geschlossen. Die Beteiligte zu 3. wurde mittels einer anonymen Samenspende und einer Eizelle der Antragstellerin zu 2. gezeugt und von der Antragstellerin zu 1. geboren. In gleicher Weise erfolgte die Zeugin des am 0.00.0000 geborenen Bruders der Beteiligten zu 3., wegen dessen Geburtseintrag ein Verfahren zum Aktenzeichen 378 III 12/25 anhängig ist. Die Antragstellerin zu 2. ist spanische Staatsangehörige, die Antragstellerin zu 1. besitzt neben der deutschen auch die kanadische Staatsangehörigkeit.

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Das Standesamt hat den Sachverhalt dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, weil es Zweifel hat, ob die Antragstellerin zu 2. dem Kind als weitere Mutter im Geburtsregister einzutragen ist.

5

II.

6

Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Für die Abstammung von der Mutter gilt das CIEC-Übereinkommen über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962, da zwar als staatsvertragliche Regelung gegenüber dem autonomen Kollisionsrecht Vorrang hat, aber angesichts der wirksamen Eheschließung der Antragstellerinnen nicht zum Zuge kommt.

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Unter Anwendung deutschen Rechts wäre eine Eintragung der Antragstellerin zu 2. nicht möglich, da das deutsche Recht derzeit die Mitmutterschaft nicht kennt, so dass die Mitmutter nur durch Adoption die Stellung als Elternteil des Kindes erlangen kann. Diese Rechtslage stellt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar (EGMR, Entscheidung vom 12. November 2024 – Beschwerde Nr. 46808/16 -, FamRZ 2025, 37 f.; a.A. siehe Vorlagebeschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 – 3 UF 1122/20 -, StAZ 2021, 142 f.).  Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, folglich die Antragstellerin zu 1., Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird nach derzeit höchstrichterlicher Rechtsprechung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18 -, BGHZ 220, 58; Staudinger/Henrich (2022), Art. 19 Rn. 70).

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Demgegenüber gilt die Antragstellerin zu 2. unter Anwendung des spanischen Rechts als Mitmutter des Kindes. Befindet sich die Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, so ist es möglich, dass das Heimatrecht der Ehefrau ihre rechtliche Mutterschaft aufgrund der Ehe mit der Gebärenden vorsieht (Duden in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 1. Juli 2023) Rn. 64). Gemäß Art. 44 Ziffer 5 des Zivilregistergesetzes liegt eine eheliche Abstammung auch vor, wenn die Mutter mit einer anderen Frau verheiratet ist, von der sie weder gesetzlich noch faktisch getrennt lebt, und diese andere Frau ihr Einverständnis damit erklärt, dass die Abstammung des von ihrer Ehefrau geborenen Kindes zu ihren Gunsten festgestellt werde.

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Diese Erklärung hat die Antragstellerin zu 2. abgegeben.

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Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2016 – XII ZB 15/15 –, StAZ 2016, 238; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9, Aufl., Rn. 2984 e).

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Nach alledem sind beide Antragstellerinnen in den Geburtseintrag aufzunehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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