Antrag auf Selbsteinbenennung in den Namen verstorbenen Stiefvaters stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Einbenennung ihres Geburtsnamens in den Nachnamen ihres verstorbenen Stiefvaters; das Standesamt verweigerte die Entgegennahme. Das Gericht bejaht den Anspruch auf Entgegennahme der Erklärung nach § 1617e Abs. 3 BGB und weist das Standesamt an, die Erklärung anzunehmen. Die Einbenennung ist auch nach dem Tod des Stiefelternteils möglich; die gesetzliche Zwecksetzung und Gleichbehandlungsgebote rechtfertigen die Entscheidung.
Ausgang: Antrag auf Entgegennahme der Erklärung zur Einbenennung in den Namen des verstorbenen Stiefvaters stattgegeben; Standesamt anzuweisen, Erklärung entgegenzunehmen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Entgegennahme einer Erklärung zur Selbsteinbenennung ist das Standesamt, das das Geburtsregister führt, zuständig; ein Anspruch auf Entgegennahme ergibt sich aus § 1617e Abs. 3 BGB unter analoger Berufung auf § 45 PStG.
Die Selbsteinbenennung eines volljährigen Kindes nach § 1617e Abs. 3 BGB ist auch nach dem Tod des Elternteils oder des Ehegatten möglich; die Zustimmung des Verstorbenen ist entbehrlich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen früher vorlagen.
Zweck der Einbenennung ist die namensmäßige Integration in die Stieffamilie; dieser Zweck kann auch bei aufgelöster Ehe oder Tod des Stiefelternteils fortbestehen, da familiäre Bindungen und Integrationsinteressen nicht an das Fortbestehen der Ehe gebunden sind.
Bei verfassungskonformer Auslegung ist § 1617 ff. BGB so auszulegen, dass Wahlmöglichkeiten des Namens nicht willkürlich eingeschränkt werden; das Gleichbehandlungsgebot gebietet eine Auslegung, die einer volljährigen Person die Anpassung ihres Namens an tatsächliche familiäre Bindungen ermöglicht.
Tenor
Das Standesamt A. wird angewiesen, die Erklärung der Antragstellerin über die Änderung ihres Geburtsnamens entgegenzunehmen und den Namen „M.“ dem Geburtsregister X. N01 beizuschreiben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Gründe
I.
Die im Jahr 0000 geborene Antragstellerin hat am 00. Mai 0000 im Standesamt Z. gemeinsam mit ihrer Mutter eine Erklärung zur Namensänderung abgegeben. Sie trägt seit Geburt den Namen „W.“, der dem Ehenamen ihrer Eltern in der ersten Ehe ihrer Mutter entsprach. Diese Ehe wurde im Jahr 2004 rechtskräftig geschieden. Die Mutter der Antragstellerin heirate im Jahr 2009 erneut. Sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann bestimmten dessen Namen „M.“ zum Ehenamen. Seither trägt die Mutter diesen Namen. Die Antragstellerin möchte sich dieser Namenswahl anschließen. Das Standesamt A. lehnte die Entgegennahme der ihm vom Standesamt Z. übersandten Erklärung mit Bescheid vom 24. Juni 2025 ab.
Die Antragstellerin trägt vor, der Bescheid verletze sie in ihrem Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie habe das Recht ihren Geburtsnamen gemäß § 1617 i Abs. 1 Ziffer 2 BGB einmalig neu zu bestimmen. Sie wolle ihren Namen an ihre tatsächlichen familiären Bedingungen anpassen. Die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater sei von emotionaler Kälte und Gleichgültigkeit geprägt gewesen, wohingegen sie ihrem verstorbenen Stiefvater bedingungslos habe vertrauen können und ihn als wirklichen Vater erlebt habe und dies noch immer so empfinde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Nachnamen der Antragstellerin antragsgemäß von „W." in „M." zu ändern.
Die beteiligten Behörden beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, § 1617 e BGB sei bereits nicht anwendbar, da die Ehe durch den Tod des Stiefvaters der Antragstellerin aufgelöst ist. Eine Änderung aufgrund 1617 i Abs. 3 BGB scheide aus, da diese Vorschrift im Hinblick auf die wählbaren Namen auf die zum Zeitpunkt der Geburt von den Eltern geführten Namen beschränkt sei.
II.
Der Antrag ist begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Entgegennahme der Erklärung zur Einbenennung gemäß § 1617 e Abs. 3 BGB. Zur Entgegennahme dieser Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtsregister führt, gemäß § 45 PStG analog berufen.
Die Selbsteinbenennung ist auch nach dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegattens möglich. § 1617 e Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass in der Vergangenheit einmal die Voraussetzungen für die Einbenennung vorlagen. Mit dem Tod des Elternteils oder dessen Ehegatten erlischt zudem das Einwilligungserfordernis, wie auch in den Konstellationen der §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1 Fall 2, 1617 d Abs. 2 Satz 2, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB, die Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Kap. V Rn. 868).
Entsprechend hat das Amtsgericht Köln bereits zu § 1617 d Abs. 3 BGB, nach dem sich ein volljähriges Kind der Namensänderung eines geschiedenen oder verwitweten Elternteils anschließen kann, mit Beschluss vom 20. November 2025 zum Az. 378 III 98/25 entschieden, dass es der Einwilligung des verstobenen Elternteils, dessen Name übernommen werden soll, nicht bedarf. Denn im Falle des Versterbens desjenigen Elternteils, dessen Namensänderung, oder im vorliegenden Fall des Stiefelternteils, dessen Namen sich das volljährige Kind anschließen möchte, ist die nicht mehr zu erlangenden Einwilligung entbehrlich. Insoweit lässt sich aus §§ 1617 a Abs. 4 Satz 1, 1617 h Abs. 3 Satz 1,1617 i Abs. 1 Satz 3 BGB die gesetzgeberische Tendenz erkennen, dass Namensinteressen posthum keine Berücksichtigung finden sollten (beck-online GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 1. August 2025 § 1617 d Rn. 61; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Rn. V-798).
Der Verzicht auf den Fortbestand der Ehe und die Einverständniserklärung des verstorbenen Ehepartners muss in verfassungskonformer Auslegung der Norm zumindest für diejenigen Fälle gelten, die bislang von den Möglichkeiten der Einbenennung nicht erfasst gewesen sind. Da die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung ihrer Mutter mit Herrn M. im Jahr 2009 bereits volljährig gewesen ist, konnte sie nach der vor dem 1. Mai 2025 geltenden Rechtslage die Einbenennung nicht herbeiführen, da diese gemäß § 1618 BGB a.F. minderjährigen Kindern vorbehalten war.
Sinn und Zweck der Einbenennung nach § 1617e BGB ist es, den Namen der Kinder eines Elternteils an den Namen einer neuen Stieffamilie anzugleichen, um die Kinder namensmäßig in die Stieffamilie zu integrieren. Die Regelung des § 1617e Abs. 3 BGB wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses eingebracht (BT-Drs. 20/10997, Seite 36). Im Gegensatz zur Einbenennung des minderjährigen Kindes setzt dies beim volljährigen Kind bereits kein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt voraus. Es gibt zudem weder eine Frist zur Abgabe der Erklärung noch eine altersmäßige Einschränkung. Damit hat der Gesetzgeber erkannt, dass die emotionale Bindung einer Person zur Stiefkindfamilie und deren Bedürfnis zur Integration nicht von räumlicher Nähe abhängig ist. Familiäre Bindungen enden auch nicht mit dem Tod eines Familienmitgliedes, im Gegenteil lässt der Tod eines geliebten Familienmitgliedes diese oftmals sogar erstarken. Die Antragstellerin hat anschaulich dargelegt, dass es nicht die genetische Verbundenheit ist, die Grundlage für das Bedürfnis der Namenseinheit ist, sondern insbesondere im Fall der Selbsteinbenennung eines volljährigen Kindes die emotionale Beziehung zum Stiefelternteil.
Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, bei Auflösung der Stieffamilie durch Beendigung der Ehe entfalle der Zweck der Einbenennung, die auch nach außen dokumentierte Einbindung und damit stärkere Integration des Kindes in den bestehenden Familienverbund der Stieffamilie lasse sich nicht mehr erreichen (Beck-online GK / Kienemund, Stand: 1. November 2025, § 1617 e Rn. 11 und 81), vermag sich das Gericht dieser Schlussfolgerung aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
Die Entscheidung ist auch deshalb geboten, weil die Antragstellerin auf andere Weise eine Namenseinheit mit ihrer Mutter und ihrem verstorbenen Stiefvater im Wege familienrechtlicher Vorschriften nicht herbeiführen kann und somit der gesetzgeberische Zweck, auch dem volljährigen Kind die Möglichkeit einzuräumen, die Namensverbindung zu dem Elternteil herzustellen, vereitelt würde (BT-Drs. 20/10997 Seite 36).
Die Option, den durch die nachfolgende Eheschließung der Mutter erworbenen Namen nach § 1617 i Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a BGB anzunehmen, ist der Antragstellerin verwehrt. Hier stellt sich bereits das Problem, dass diese Regelung nach ihrem Wortlaut dann nicht anwendbar ist, wenn die Eltern des Kindes, so wie die leiblichen Eltern der Antragstellerin, einen Ehenamen bestimmt haben Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Kapitel Rn. 880), eine Einschränkung, der man durch analoge Anwendung möglicherweise noch begegnen (so Erman/Döll, Kommentar zum BGB, 17. Aufl., § 1617 i Rz. 2) könnte. Für die wählbaren Namen ist jedoch gemäß § 1617 i Abs. 3 BGB darauf abzustellen, welchen Namen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt getragen haben (juris PK BGB / Herberger, 11. Aufl. (Stand: 15. November 2025) § 1617 i Rn. 25; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 5. Aufl., Kapitel V Rn. 880). Insoweit gilt zudem § 1617c Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Wahl eines nach der Geburt geänderten Namens eines Elternteils ist hiernach nur dann möglich, wenn sich dieser auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. Hintergrund dieser Regelung ist indes, dass im Fall der Regelungsbereich der Einbenennung eröffnet ist (Erman/Döll, Kommentar zum BGB, 17. Aufl., § 1617 c Rn. 10; Staudinger/Lugani, Kommentar zum BGB (2020) § 1617 c Rn. 41), der aus deshalb gemäß den obigen Darlegungen zu erweitern ist, da in der Gesamtbetrachtung eine nicht vorgesehene Gesetzeslücke besteht.
Andernfalls würde die gesetzgeberische Intention, es jeder volljährigen Person zur Stärkung der namensrechtlichen Autonomie zu ermöglichen, die von ihren Eltern oder einem Elternteil getroffene namensrechtliche Entscheidung an ihre tatsächlichen Bindungen und ihre Lebenswirklichkeit anpassen zu können (BT-Drs. 20/9041 Seite 6), nicht erreicht.
Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich fundierten Gleichbehandlungsgebot wäre eine anderslautende Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Hätte die Mutter der Antragstellerin den Namen des Stiefvaters der Antragstellerin im Wege öffentlich rechtlicher Namensänderung erworben, stünde ihr dieser Name gemäß § 1617 i BGB zur Wahl, bei einem Namenserwerb der Mutter aufgrund familienrechtlicher Vorschriften hingegen nicht. Wäre die Mutter vor ihrer Ehe mit dem Stiefvater der Antragstellerin und nach Scheidung von dem leiblichen Vater der Antragstellerin zuvor ein weiteres verheiratet gewesen und hätte in dieser Ehe wiederum den Namen des Ehemannes als Ehenamen geführt, könnte die Mutter der Antragstellerin gemäß § 1355 Abs. 5 Ziffer 2 BGB nunmehr zu diesem Namen zurückkehren und die Antragstellerin sich dem gemäß § 1617 d Abs. 3 Ziffer 1 BGB anschließen, ohne dass der frühere Ehemann der Mutter sich dieser Erklärung widersetzen könnte.
Nach alledem ist der Klägerin die Selbsteinbenennung trotz Versterbens ihres Stiefvaters zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG
Verfahrenswert: 5.000,- € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Rechtsbehelfsbelehrung:
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