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Amtsgericht Köln·378 II 154/15·18.12.2016

Aufhebung der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nach Vorlage des Originals

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs wegen angeblichen Verlusts; das Gericht erklärte den Brief kraftlos. Ein Dritter legte später das Original vor und wies die Abtretung an sich nach. Das Amtsgericht hob daraufhin die Kraftloserklärung nach § 48 Abs. 1 FamFG auf, da der Brief existent war und die Antragstellerin bei Antragstellung nicht antragsberechtigt war. Fragen zur Durchsetzbarkeit der Forderung sind im Aufgebotsverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs wegen Vorlage des Originals und Nachweis der Abtretung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kraftloserklärung eines Urkundenwertpapiers ist aufzuheben, wenn sich herausstellt, dass das vermeintlich verlorene Dokument noch existent ist und ein Dritter sein Recht hieran nachweist.

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Im Aufgebotsverfahren sind Bestand und Durchsetzbarkeit der der Urkunde zugrunde liegenden Forderung nicht zu prüfen; entscheidungserheblich ist die Existenz des Urkundenstücks und die Berechtigung hieran.

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Wer im Aufgebotsverfahren eidesstattlich falsche Angaben über Verlust oder Nichtabtretung einer Urkunde macht, fehlt an der erforderlichen Antragsberechtigung.

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Ändern sich tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen nach einer kraftloserklärenden Entscheidung, ist eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG möglich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 48 I FamFG

Tenor

wird der Ausschließungsbeschluss vom 10.02.2016 betreffend den Grundschuldbrief über 300.000,- DM, eingetragen im Grundbuch von N., Blatt 000 in Abt. III laufende Nummer 6 für Frau D. N. O.auf Antrag des Herrn Dr. B. U. vom 30.11.2016 aufgehoben.

Gründe

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Die Antragstellerin beantragte am  05.10.2015  das Aufgebot und die Kraftloserklärung des oben beschriebenen Grundschudbriefs.

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Zur Begründung versicherte sie an Eides statt, dass ihr dieser Brief verloren gegangen sei. Sie sei die Berechtigte, habe das Recht nicht abgetreten und den Brief niemanden übergeben und könne sich den Verlust nicht erklären.

4

Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Brief nach dem Aufgebot vom 18.11.2015 am 10.02.2016 für kraftlos erklärt. Der entsprechende Beschluss wurde am 30.04.2016 rechtskräftig.

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Am 23.11.2016 erschien Herr Dr. U.  zuerst beim Grundbuchamt und am 30.11.2016 dann bei der Aufgebotsabteilung und legte den Brief im Original vor.Das Recht auf den Brief habe er durch Abtretungserklärung der Antragstellerin vom 10.07.1998 erhalten.

6

Da die tatsächliche Sachlage also von der angenommenen abweicht, da der Brief eben nicht verlorenging, sondern noch existent und greifbar ist, war die Kraftloserklärung gem. § 48 I FamFG auf seinen Antrag aufzuheben.Die mit Schreiben vom 13.12.2016 gemachten Einwendungen der Antragstellerin gegen diesen Antrag betreffen einerseits Bestand und Durchsetzbarkeit der zugrundeliegenden Forderung. Diese Aspekte sind im Aufgebotsverfahren aber nicht zu prüfen.Andererseits macht sie geltend, dass Herr Dr. U. die Aufgebotsfrist nicht unverschuldet versäumt habe, da er wegen der ja laufenden Verhandlung über die Forderung eine besondere Beobachtungssorgfaltspflicht besessen hätte.Über den ebenfalls gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Herrn Rechtsanwalts Dr. E. wird hier aber nicht entschieden.

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Der Antragstellerin war die Abtretung bei Antragstellung entgegen ihren Angaben offenkundig bekannt,  somit fehlte ihr damals die Antragsberechtigung und ein Verlust der Urkunde lag auch nicht vor.

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Es haben sich also sowohl die tatsächlichen wie auch die rechtlichen Voraussetzungen geändert.

9

Dem Antrag war daher stattzugeben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle des hiesigen oder eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

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Köln, 16.12.2016AmtsgerichtRechtspfleger