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Amtsgericht Köln·364 UR II 611/07·08.08.2007

Aufhebung der Verweigerung von Beratungshilfe bei Widerspruch gegen ARGE-Bescheid

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe wegen Beratung zu einem Widerspruch gegen einen Bescheid der ARGE. Der Rechtspfleger lehnte mit der Begründung ab, der Antragsteller müsse sich zuvor an die ARGE wenden. Das Gericht hob den Beschluss auf, weil die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der ARGE bei Durchsetzung von Ansprüchen gegen diese Stelle zweifelhaft ist. Die Sache wurde zur Kostenfestsetzung zurückverwiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen die Verweigerung von Beratungshilfe stattgegeben; Beschluss aufgehoben und zur Kostenfestsetzung an den Rechtspfleger zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Beratungshilfe darf nicht allein mit der Möglichkeit begründet werden, dass der Antragsteller sich an den Sozialleistungsträger wenden könnte, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen diesen Träger geht.

2

Bei Anträgen auf Beratungshilfe ist die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen konkret zu prüfen; eine pauschale Verweisung auf den Leistungsträger genügt nicht.

3

Die Erinnerung gegen einen Beschluss des Rechtspflegers ist zulässig und führt zur Aufhebung, wenn die Ablehnung der Beratungshilfe auf einer unzureichenden Prüfung der Zumutbarkeit beruht.

4

Hat die Erinnerung Erfolg, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur weiteren Entscheidung, etwa zur Kostenfestsetzung, an den Rechtspfleger zurückzugeben.

Relevante Normen
§ 1 BerHG

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsstellers wird der die Beratungshilfe verweigernde Beschluss vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur Kostenfestsetzung an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückgegeben.

Gründe

2

Der Antragssteller begehrt Bewilligung von Beratungshilfe wegen einer Beratung wegen eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der ARGE Köln vom 16.04.2007.

3

Der Rechtspfleger weist den Antrag mit dem Beschluss vom 25. Mai 2007 zurück mit der Begründung, die Antragsstellerin hätte sich selbst mit der ARGE in Verbindung setzen müssen, um die Angelegenheit zu klären.

4

Die mit Schreiben vom 15. Juni 2007 eingelegte Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

5

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die ARGE eine "andere Möglichkeit für eine Hilfe" sein kann, jedoch ist diese Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zweifelhaft, wenn es um Ansprüche geht, welche bei diesen Stellen durchzusetzen sind, namentlich bei Widerspruch gegen entsprechende Bescheide (vgl. Schoreit/Dehn, Rdn. 98 c zu § 1 BerHG).

6

Somit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zur Kostenfestsetzung zurückzugeben.