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Amtsgericht Köln·364 UR II 1137/05·26.10.2005

Zurückweisung des Antrags auf Beratungshilfe bei drohender Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln weist den Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe zurück, weil die inhaltlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte; bei eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die Beantragung von PKH naheliegend. Dem Antragsteller ist die eigene Beschaffung einer Forderungsaufstellung und die Einlegung von Vollstreckungsgegenmitteln zuzumuten. Zahlungsvereinbarungen mit dem Gläubiger stellen regelmäßig keine rechtliche Beratung im Sinne des BerHG dar.

Ausgang: Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe zurückgewiesen, da PKH möglich und die Antragstellerin zu eigenen Vollstreckungsgegenmaßnahmen und Beschaffung einer Forderungsaufstellung verpflichtet ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte; ist PKH möglich, ist Beratungshilfe grundsätzlich nicht zu gewähren.

2

Bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen ist dem Betroffenen in der Regel zuzumuten, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder Vollstreckungsgegenmittel (z. B. Vollstreckungserinnerung, Vollstreckungsschutzantrag) selbst zu ergreifen.

3

Dem Antragsteller ist die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten und die Beschaffung einer aktuellen Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten; hierfür besteht kein durchgehender Anspruch auf Beratungshilfe.

4

Das Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt regelmäßig keine Rechtsberatung im Sinne des Beratungshilfegesetzes dar, da hierdurch keine konkret durchsetzbaren Rechte im Sinne des § 1 BerHG wahrgenommen werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 BerHG

Tenor

In der Beratungshlifesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 26.07.2005 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.

3

Beratungshilfe endet dort, wo Prozesskostenhilfe beginnt oder beginnen könnte, Gegen die Antragstellerin wurden hier offensichtlich Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen angestrengt. In diesem Verfahren (bzw. dem entsprechenden Rechtsermittelverfahren) hätte die Antragstellerin grund-sätzliche Prozesskostenhilfe beantragen können. Diese wird – sollten tatsächlich rechtliche Probleme in Zusammenhang mit der Stiftung Nehemia vorliegen – dann auch regelmäßig gewährt.

4

Desweiteren ist nach laufender Rechtsprechung des AG Köln einem Antragsteller die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten bzw. die Beschaffung einer aktuellen Forderungsaufstellung zunächst selbst zuzumuten.

5

Gegebenenfalls kann sich die Antragstellerin auch selbst an die Rechtsantrag-stelle des zuständigen Gerichts wenden und zunächst Vollstreckungs-erinnerungeinlegen oder entsprechende Vollstreckungsschutzanträge stellen.

6

Der Unterzeichner hat in mehrjähriger Tätigkeit auf der hiesigen Rechtsantrag-stelle selbst täglich das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen und zahlreiche Forderungsaufstellungen im Rahmen von zu beantragenden Rechts-mitteln gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung überprüft. Insofern ist im Falle rechtskräftig titulierter Forderungen die Gewährung von Beratungshilfe schon aus den Gründen des § 3 Abs. 2 BerHG regelmäßig abzulehnen.

7

Das Aushandeln von Zahlungsmodalitäten mit dem Gläubiger stellt überdies hinaus regelmäßig keine Rechtsberatung dar, sondern eine tatsächliche Hilfe, da keine Rechte des Mandanten im Sinne des § 1 Abs. BerHG wahrgenommen werden (ein Recht auf Stundung, Ratenzahlung existiert nicht).

8

Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.