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Amtsgericht Köln·363 UR II 205/04·27.06.2004

Antrag auf Beratungshilfe wegen Zahlungsmodalitäten zurückgewiesen

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Beratungshilfe im Verfahren wegen einer titulierten Forderung und möglicher Zwangsvollstreckung. Die zentrale Frage war, ob eine anwaltliche Tätigkeit aufgrund einer rechtlichen Problemlage erforderlich ist. Das Amtsgericht verwarf den Antrag, weil es sich überwiegend um rein tatsächliche Zahlungsregelungen handelte, die keiner besonderen anwaltlichen Tätigkeit bedürfen und dem Antragsteller kostenlose Schuldnerberatung oder Hinweise der Rechtsantragstelle zuzumuten sind.

Ausgang: Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe wegen fehlender rechtlicher Problematik als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beratungshilfe setzt das Vorliegen einer rechtlichen Problematik voraus, die eine rechtsanwaltliche Tätigkeit rechtfertigt.

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Reine tatsächliche Probleme, insbesondere die Regelung von Zahlungsmodalitäten (z. B. Stundung oder Ratenzahlung), rechtfertigen grundsätzlich keine Bewilligung von Beratungshilfe.

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Soweit die Tätigkeit sich auf Ermittlung der Forderung und Offenlegung der Einkommensverhältnisse beschränkt, ist dem Antragsteller die Inanspruchnahme kostenloser Schuldnerberatung oder eigener Tätigkeit zumutbar.

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Ein Antrag auf Beratungshilfe ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller trotz Nachfrage keine substantiiert dargestellte rechtliche Fragestellung vorträgt, die über bloße praktische Regelungen hinausgeht.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG§ 3 Abs. 2 BerHG

Tenor

In der Beratungshilfesache XXX wird der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe vom 19.01.2004 zurückgewiesen.

Gründe

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Die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung liegen nicht vor.

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Beratungshilfe wird für rechtliche Probleme gewährt, wenn die finanziellen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.

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Auf auf mehrfache Nachfrage hin konnte hier allerdings keine rechtliche Problematik vorgetragen werden, die eine rechtsanwaltliche Beauftragung rechtfertigen würde. Vielmahr lag mit der Regelung von Zahlungsmodalitäten eine rein tatsächliche Problematik vor.

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Der Antragsteller ist mit einer rechtskräftig titulierten Forderung der Firma A. konfrontiert, deren Zwangsvollstreckung wohl beabsichtigt ist.

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Die rechtsanwaltliche Tätigkeit bestand nach Auffassung des Unterzeichners vorwiegend aus der Ermittlung der entsprechenden Forderung und der Darlegung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers unter Bitte nach einer Stundung oder Ratenzahlung.

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Auch wenn es sich hierbei grundsätzlich um ein notwendiges und richtiges Vorgehen handelte, erforderte dies allerdings kein spezielles rechtsanwaltliches Tätigwerden, sondern wäre dies dem Antragsteller (notfalls unter Zuhilfenahme einer kostenlosen Schuldnerberatung) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG selbst zuzumuten.

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Dieser Auffassung hat sich der zuständige Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse mit Stellungnahme vom 28.04.2004 angeschlossen.

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Auch die hiesige Rechtsantragstelle hätte im Übrigen bei einer persönlichen Vorsprache gem. § 3 Abs. 2 BerHG entsprechende Hinweise erteilt und die dem Schuldner verbleibenden Möglichkeiten schnell abgeschätzt.

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Aufgrund dessen war keine andere Entscheidung zu treffen.