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Amtsgericht Köln·363 UR II 200/08·15.09.2008

Erinnerung: Beratungshilfe für Gnadengesuch – Ablehnung aufgehoben

VerfahrensrechtBeratungshilfeKostenfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Erinnerung gegen die ablehnende Entscheidung der Rechtspflegerin, ihm Beratungshilfe für ein Gnadengesuch zu versagen. Streitpunkt war, ob ein Gnadengesuch eine außergerichtliche Angelegenheit im Sinne des BerHG darstellt. Das Amtsgericht bestätigt, dass das Gnadenverfahren exekutiv und nicht Bestandteil des Strafverfahrens ist, hob die Ablehnung auf und bewilligte Beratungshilfe wegen der besonderen Umstände des Antragstellers.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung der Beratungshilfe wurde stattgegeben; Beratungshilfe für das Gnadengesuch bewilligt, Kostenfestsetzung an Rechtspfleger zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Beratungshilfe nach dem BerHG umfasst auch außergerichtliche Angelegenheiten wie Gnadengesuche, wenn diese nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens sind.

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Das Gnadenverfahren gehört regelmäßig zur Exekutive und nicht zur Judikative; ein Verweis in § 452 StPO benennt nur die Zuständigkeit, nicht die Verfahrensgestaltung, und begründet damit keine gerichtliche Einordnung des Gnadengesuchs.

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Beratungshilfe ist zu gewähren, wenn die selbstständige Wahrnehmung der Angelegenheit unzumutbar ist oder besondere fachliche Kenntnisse erforderlich sind; Gesundheitsunterbringung und die Komplexität rechtlich-therapeutischer Folgewirkungen (z. B. Widerruf der Bewährung) können dies begründen.

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Erfolgreiche Erinnerung gegen die Versagung der Beratungshilfe führt zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung und zur Zurückverweisung an die Stelle zur Kostenfestsetzung.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BerHG§ 452 StPO§ Art. 59 VerfNRW

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der die Beratungshilfe verweigernde Beschluss vom 2. Mai 2008 aufgehoben und dem Antragsteller Beratungshilfe bewilligt.

Wegen der Kostenfestsetzung wird die Sache an den Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückgegeben.

Gründe

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Die Rechtspflegerin hat die Ablehnung der Beratungshilfe tragend darauf gestützt, dass es sich bei dem betroffenen Gnadengesuchs des Antragstellers nicht um eine außergerichtliche Angelegenheit handele im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG.

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Dem stimmt der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 insofern zu, als er unter Verweis auf die Kommentierung "Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 3. Aufl., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, R 963" die Auffassung vertritt, das Begnadigungsrecht gehöre zum Strafrecht und das Gnadengesuch sei demnach innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gestellt.

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Dem kann nicht beigepflichtet werden.

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Das Gnadenverfahren beruht gerade nicht auf Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern gründet sich auf die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und dort auf Artikel 59. Soweit in § 452 Strafprozessordnung auf das Begnadigungsrecht verwiesen wird, enthält diese Vorschrift gerade keinerlei Regelungen dazu, wie es auszuüben ist, sondern lediglich wem es zusteht.

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Vielmehr ist in Nordrhein-Westfalen das Recht der Begnadigung gemäß dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 12. November 1951 (Artikel 2 Ziffer 1 – Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1951, Seite 141) dem Justizminister übertragen worden, der seinerseits die ihm übertragene Gnadenbefugnis in seiner Ausführungsverordnung vom 26. November 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1976, Seite 17 ff) geregelt hat. Damit ist das Gnadenverfahren letztlich dem Justizminister untergeordnet und damit der Exekutive, gerade also nicht der Judikative und ist somit auch nicht Bestandteil des Strafverfahrens.

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Allerdings könnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Gnadenverfahren ein solches Gnadengesuch zunächst selbst stellt, da dies in der Regel keiner besonderer Sachkunde bedarf und die einfachere Möglichkeit ist.

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Von dieser Möglichkeit war allerdings im vorliegenden Fall abzusehen, da zum einen der Antragsteller in den Rheinischen Kliniken Viersen untergebracht ist, zum anderen es gerade um die nicht einfach darzustellende Frage ging, ob der Widerruf einer Bewährung mit der Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die positiven Entwicklungen in der Therapie des Antragstellers in den Rheinischen Kliniken Viersen gefährden würde.

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Die Erinnerung war somit zulässig und begründet und die Sache an die Rechtspflegerin zur Kostenfestsetzung zurückgegeben.