Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Auslagenpauschale in Beratungshilfe voll zu berechnen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte richtete Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung, in der die Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation vermindert worden war. Das Gericht gab der Erinnerung statt und änderte die Kostenfestsetzung ab. Es stellte klar, dass nach dem RVG die Auslagenpauschale in Beratungshilfesachen von der vollen gesetzlichen Gebühr zu berechnen ist, nicht von der ermäßigten Beratungshilfegebühr.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben: Auslagenpauschale in Beratungshilfefällen in voller Höhe anzusetzen
Abstrakte Rechtssätze
In Beratungshilfesachen ist die gesetzliche Auslagenpauschale nach dem RVG von der vollen gesetzlichen Gebühr und nicht von der reduzierten Beratungshilfegebühr zu berechnen.
Das RVG hat die in der früheren BRAGO enthaltene Beschränkung, die Auslagenpauschale von der gekürzten Beratungshilfegebühr abzuleiten, nicht übernommen.
Eine vom Urkundsbeamten vorgenommene Kürzung der Auslagenpauschale zugunsten einer Berechnung nach der Beratungshilfegebühr ist nicht gerechtfertigt, sofern das RVG keine entsprechende Grundlage bietet.
Kosten, die dem Rechtsanwalt in Beratungshilfesachen entstehen, sind grundsätzlich nicht geringer als ohne Beratungshilfe; dies rechtfertigt die Ansetzung der vollen Pauschale.
Tenor
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird die Kostenfestsetzung vom 08. April 2005 dahin abgeändert, dass insgesamt 104,40 € zu ersetzen sind.
Gründe
In der Festsetzung vom 08. April 2005 sind die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,-- € auf 14,-- € durch den Urkunds-beamten der Geschäftsstelle mit der Begründung gemindert worden, es seien nur 20 % der Geschäftsgebühr von 70,-- € als Auslagenpauschale festzusetzen. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich der Beklagte zu 1) mit der Erinnerung vom 20. April 2005.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass in der früheren Bundesrechts-anwaltsgebührenordnung ausdrücklich bestimmt war, dass sich die Auslagen-pauschale nur nach der jeweils gekürzten Beratungshilfegebühr zu berechnen hat (vgl. § 133 Satz 2 BRAGO). Hingegen ist eine solche einschränkende Vor-schrift in das RVG nicht mehr aufgenommen worden. Hiermit wurde also bewusst auf die früher festgelegte Beschränkung verzichtet, wonach die Höhe des Pauschsatzes auf der Grundlage der niedrigeren Beratungshilfegebühren zu berechnen war. Das RVG hat diese Beschränkung nicht übernommen, denn schließlich sind die Kosten, die dem Rechtsanwalt entstehen, auch hier nicht geringer als dann, wenn keine Beratungshilfe bewilligt wird. Somit sind also in Beratungshilfesachen die Auslagenpauschale von der normalen gesetzlichen Gebühr und nicht der reduzierten Beratungshilfegebühr zu berechnen (vgl. Baumgärtel/Völler/Hagenröder, Houben, Lampe, Kommentar zu RVG, 1. Auflage 2004 Nr. 7003 VV RVG Randnummer 7; Hartmann, Kostengesetze, VV RVG Nr. 7002, Randnummer 8). Eine Kürzung der Auslagenpauschale ist somit nicht veranlasst, so dass insgesamt wie beantragt 20,-- € anzusetzen sind, was einen Differenzbetrag von 6,96 € einschließlich Mehrwertsteuer ergibt. Dieser Differenzbetrag ist somit an den Beteiligten zu 1) noch auszukehren.