Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe für Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe für ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Streitpunkt war, ob für ein eigenständiges Überprüfungsverfahren Beratungshilfe zu gewähren ist. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Entscheidung des Rechtspflegers unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG. Es betonte, dass die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich vom Rechtsuchenden zu tragen sind und Tatsachenklärung innerhalb der Widerspruchsfrist zumutbar ist.
Ausgang: Erinnerung gegen die Ablehnung von Beratungshilfe für ein Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe ist für ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X grundsätzlich nicht zu gewähren, da es sich um ein neues Verwaltungsverfahren handelt, dessen Kosten der Rechtsuchende in der Regel selbst zu tragen hat.
Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem Überprüfungsantrag sind nicht erstattungsfähig; eine Erstattung kann sich allenfalls für ein später geführtes Widerspruchsverfahren ergeben.
Es ist einem verständigen, kostenbewussten Rechtsuchenden zumutbar, die Tatsachenklärung innerhalb der Widerspruchsfrist eigenständig in Angriff zu nehmen; das Unterlassen ohne ersichtlichen Grund begründet nicht die Notwendigkeit fremder Hilfe.
Ergibt sich nachträglich ein konkreter Anhaltspunkt für die Relevanz früherer Umstände, ist der Betroffene grundsätzlich gehalten, die Behörde zunächst selbst zu informieren; ein anschließender Widerspruch bleibt hier der richtige Weg.
Tenor
wird die Erinnerung der Antragstellerin vom 02.12.2015 gegen den Beschluss des/der Rechtspflegers/Rechtspflegerin vom 26.11.2015 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Beratungshilfe vorliegend für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht bewilligt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2010 (1 BvR 465/10) hierzu wie folgt ausgeführt:
"Ein vernünftiger bemittelter Rechtsuchende müsste die Kosten der Rechtsverfolgung für ein Überprüfungsverfahren (§ 44 SGB X) selbst tragen, weil es ein neues Verwaltungsverfahren darstellt, dass auf seinen Antrag ergeht, und würde damit seine vorhandenen Mittel auf jeden Fall schmälern. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können auch im Erfolgsfall erst für ein Widerspruchsverfahren (..), nicht aber für den Überprüfungsantrag erstattet werden. (...) Grundsätzlich ist es einem kostenbewussten Rechtssuchenden auch zumutbar, die Tatsachenklärung innerhalb der Widerspruchsfrist (..) in Angriff zu nehmen. Unterbleibt dies ohne ersichtlichen Grund, so lässt sich die Notwendigkeit fremder Hilfe jedenfalls nicht mit den Schwierigkeiten begründen, die sich bei der Aufklärung länger zurückliegende Zeiträume… ergeben. Eine verzögerte Überprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte nimmt nur derjenige vor, für den Kosten keine Rolle spielen.
Erfährt der Rechtssuchende nachträglich konkrete Anhaltspunkte, die aus seiner Sicht für die vergangene Leistungsgewährung von Bedeutung sein könnten, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die Behörde zunächst selbst darauf aufmerksam zu machen. Dies gilt für Umstände zu seinen Lasten nicht anders als zu seinen Gunsten. Dem Rechtssuchenden bleibt es dabei unbenommen nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens ein Widerspruchsverfahren durchzuführen."
Vorliegend gilt nichts anderes. Insbesondere ist auch die Versäumung der Widerspruchsfrist nicht nachvollziehbar begründet.
Köln, 11.01.2016Amtsgericht