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Amtsgericht Köln·35 VI 194/14·21.07.2014

Antrag auf Mindestteilerbschein wegen schwacher Wirkung einer Kindesannahme zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtFamilienrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, 1956 durch Kindesannahmevertrag an Kindes statt angenommen, beantragte einen Mindestteilerbschein nach der Erblasserin. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, da nach Art.12 Abs.1 AdoptG die Vorschriften über die Annahme Volljähriger (§§1770 ff. BGB) gelten und die Annahme nur schwache Wirkung gegenüber Verwandten des Annehmenden entfaltet. Eine Beseitigung dieser schwachen Wirkung wäre nur durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß §1772 BGB möglich.

Ausgang: Antrag auf Erteilung eines Mindestteilerbscheins wegen fehlenden Erbrechts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Annahme an Kindes statt unterliegt nach Art.12 Abs.1 AdoptG den Vorschriften über die Annahme Volljähriger (§§ 1770 ff. BGB), sodass die Annahme keine Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten des Annehmenden begründet (schwache Wirkung).

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Eine bestehende ‚schwache Wirkung‘ einer früheren Annahme an Kindes statt kann nur durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen aufgehoben werden, insoweit § 1772 BGB in Betracht kommt.

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Besteht kein rechtlicher Anspruch auf Erbschaft von Angehörigen des Annehmenden, ist ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bzw. Mindestteilerbscheins zurückzuweisen.

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Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins ist maßgeblich, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Erbrechts dargelegt und nachgewiesen sind; fehlen diese, fehlt die Grundlage für die Erteilung des Scheins.

Relevante Normen
§ Art. 12 AdoptG§ 1770 ff. BGB§ 1772 BGB

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin S. L.   M. wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1/Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der Erblasserin, Herrn G.B. T. Sie wurde am 24.08.1947 geboren und wurde von dem Bruder der Erblasserin, Herrn G. B.  T., und dessen Ehefrau durch am 17.12.1956 errichteten und durch das Amtsgericht Köln bestätigten Kindesannahmevertrag an Kindes statt angenommen.

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Am 16.06.2014 hat die Beteiligte zu 1 einen Mindestteilerbschein nach der Erblasserin für sich beantragt. Am 14.07.2014 wurde sie durch Beschluss darauf hingewiesen, dass Ihr kein Erbrecht zustehe. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

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II.

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Der Beteiligten zu 1 steht kein Erbrecht zu. Zwar wurde sie als Minderjährige an Kindes statt angenommen, gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG gelten aber die Regeln über die Annahme Volljähriger, also §§ 1770 ff. BGB; demnach erstreckt sich die Annahme nicht auf die Verwandten des Annehmenden (schwache Wirkung), sodass sie kein Erbrecht nach der Erblasserin hat (vgl. auch OLG Hamm ZEV 2012, 318).

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Die weiter geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Die schwache Wirkung der Adoption hätte durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen auf der Grundlage des § 1772 BGB beseitigt werden können, Art. 12 § 7 Abs. 1 S. 1, 2 AdoptG (vgl. Enders, in: BeckOK-BGB, § 1741 Rn. 6.1).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

10

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Köln, 22.07.2014Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle