Antrag auf Annahmebestätigung als Testamentsvollstrecker bei Geburt der Nacherbin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine Annahmebestätigung als Testamentsvollstrecker für die zwischenzeitlich geborene Nacherbin zum Zeitpunkt ihrer Geburt. Das Testament setzte die Ehefrau als befreite Vorerbin; mangels anderweitiger Bestimmung tritt der Nacherbfall gemäß § 2106 Abs. 1 BGB mit dem Tod der Vorerbin ein. Eine vorzeitige Ernennung war nur für den Fall vorgesehen, dass die Nacherbin bei Eintritt des Nacherbfalls noch nicht 21 Jahre alt sei; einen Willen des Erblassers zur vorzeitigen Ausübung der Rechte der Nacherbin ergaben die testamentarischen Regelungen nicht. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erteilung einer Annahmebestätigung als Testamentsvollstrecker für die Nacherbin zum Zeitpunkt der Geburt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Tritt der Erblasser im Testament nicht abweichend fest, bestimmt § 2106 Abs. 1 BGB, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintritt.
Die Bestellung eines Testamentsvollstreckers, der vor Eintritt des Nacherbfalls die Rechte des Nacherben ausüben soll, setzt ein deutliches testamentarisches Bekenntnis des Erblassers zu diesem Zweck voraus.
Eine bloß auf den Eintritt des Nacherbfalls unter der Bedingung der Minderjährigkeit/des Unterschreitens einer Altersgrenze beschränkte Ernennung begründet ohne weitere Hinweise keinen Anspruch auf vorzeitige Annahmebestätigung zum Zeitpunkt der Geburt.
Bei Auslegung des Testaments ist zu berücksichtigen, dass die Einsetzung der Vorerbin als befreite Vorerbin und deren Bestimmung als Testamentsvollstreckerin für ein Vermächtnis dafür spricht, dass der Erblasser keine Kontrollbestellung eines vor dem Nacherbfall eingesetzten Testamentsvollstreckers gewollt hat.
Tenor
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt P.K. A. W. U. auf Erteilung eines Annahmebestätigung des Amtes als Testamentsvollstrecker für die inzwischen geborene Nacherbin zum Zeitpunkt der Geburt wird zurückgewiesen.
Gründe
In dem Einzeltestament des Erblassers vom 00.00.0000 hat dieser bestimmt, dass seine Ehefrau befreite Vorerbin sein soll.
Nacherbe soll die am 00.00.0000 geborene Tochter des Erblassers sein.
Da der Erblasser keine Angaben gemacht hat, wann der Nacherbfall eintreten soll,
gilt gem. § 2106 Abs. 1 BGB, dass der Nacherbfall mit dem Tod der Vorerbin eintritt.
Nur für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Nacherbin noch nicht das 21. Lebensjahr erreicht hat, bestimmte der Erblasser den Antragsteller als Testamentsvollstrecker bezüglich der Nacherbschaft.
Ob die Nacherbin zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls das 21.Lebensjahr erreicht hat, ist ungewiss.
Aus dem Testament vom 00.00.0000 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von dem Erblasser gem. §§ 2222 BGB gewollt war, den Antragsteller zu dem Zweck zu ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt der angeordneten Nacherbfolge die Rechte der Nacherbin ausüben soll.
Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Erblasser seine Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt und diese auch bezüglich des für die Tochter ausgesetzten Vermächtnis als Testamentsvollstreckerin bestimmt hat, dafür dass eine Kontrolle der Vorerbin durch einen vor dem Nacherbfall eingesetzten Testamentsvollstrecker nicht gewollt war.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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