Erbscheinverfahren: Eigenhändiges Testament wirksam trotz Bestreitens von Echtheit und Testierfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Im Erbscheinverfahren begehrte die Nichte des Erblassers einen Alleinerbschein auf Grundlage eines handschriftlichen Testaments, während ein Kind die Echtheit der Unterschrift und die Testierfähigkeit bestritt. Das Nachlassgericht hielt das Testament nach Schriftvergleich ohne Sachverständigengutachten für eigenhändig errichtet und unterschrieben. Eine Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) sah das Gericht mangels belastbarer Anhaltspunkte, insbesondere nach ärztlichen Stellungnahmen zur Medikation, nicht als erwiesen an. Die für den Erbscheinsantrag erforderlichen Tatsachen wurden festgestellt; die Erteilung des Erbscheins wurde bis zur Rechtskraft zurückgestellt.
Ausgang: Die für den Alleinerbschein erforderlichen Tatsachen wurden festgestellt; Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur bei Vorliegen eines Zweifelsfalls geboten; andernfalls kann der Tatrichter anhand vorliegender Vergleichsschriften selbst würdigen.
Die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass es vom Erblasser handschriftlich abgefasst und unterschrieben ist; die Echtheit kann durch Vergleich charakteristischer Schriftmerkmale mit geeigneten Schriftproben beurteilt werden.
Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB liegt nur vor, wenn zur vollen Gewissheit feststeht, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte; bloße Zweifel genügen nicht.
Für die Annahme einer medikamentenbedingten Einschränkung der Testierfähigkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte für Einnahmezeitpunkt und relevante Auswirkungen; fehlen solche, besteht kein Anlass zu weiteren amtswegigen Aufklärungsmaßnahmen.
Im Erbscheinsverfahren können die zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Tatsachen festgestellt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgestellt werden.
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin C. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Gründe
I.
Der Erblasser ist am 00.00.0000 verstorben. Er hinterließ zwei Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3). Antragstellerin ist die Nichte des Erblassers.
Seitens des Nachlassgerichts ist ein handschriftliches Testament vom 11.11.1111 eröffnet worden. Der Inhalt lautet wie folgt (vgl. Bl. 40 der Testamentsakte [TA]):
Testament: Köln
11.11.1111
Hiermit setze ich K. K. geb. am 22.22.2222 wohnhaft Musterstr. 11, 11111 Köln meine Nichte C. H. geborene K. geboren am 33.33.3333 wohnhaft Sonnewiese 13 in Sonnenstadt bei Frechen zur Alleinerbin ein.
Meine Kinder haben sich in den letzten Jahren nie um mich gekümmert. Im Oktober 2006 wurde mir mein linkes Bein entfernt eine Hilfe erhielt ich von meinen Kinder nicht. Meine Nichte hat sich jahrelang um mich gekümmert, mich gepflegt und alles für mich getan, was ich eigentlich von meinen Kinder erwartet hätte.
Aus diesem Grunde schließe ich meine Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus und rate ihnen an auf ihren Pflichtteil zu verzichten.
Köln den 11.11.11111
K. K.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin ausweist.
Sie ist der Auffassung, dass das vorstehende Schriftstück vom Erblasser stammt. Dies könne auch die Bekannte des Erblassers M. S. bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Er behauptet, das vorgenannte Schriftstück, insbesondere die Unterschrift stamme nicht vom Erblasser. Zum einen habe sein Vater immer mit vollem Namen „K. K.“ unterschrieben. Zum anderen habe sein Vater sowohl das „A“ wie auch das „b“ immer deutlich ausgeschrieben, anders als bei der in Rede stehenden Unterschrift. Darüber hinaus habe er auch immer ein mehr oder weniger deutliches „c“ geschrieben, in der Unterschrift sei lediglich ein „d“ zu erkennen.
Ferner trägt der Antragsgegner vor, es bestehe die „dringende Möglichkeit“, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Der Erblasser habe nach seiner Beinamputation im Jahr 2006 ständig starke Schmerzen gehabt. Aus diesem Grund habe er auch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter Medikamenteneinfluss gestanden. Er habe damals die Medikamente Tilidin sowie Gabapentin eingenommen. Diese seien geeignet, die Testierfähigkeit zu beeinflussen.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 hat der Antragsgegner Schriftproben des Erblassers im Original überreicht. Bei dem Vergleichsmaterial handelt es sich um zwei Quittungsblöcke mit mehr als 60 durchgepausten Unterschriften, eine zweifach unterschriebene Einwilligungserklärung sowie einen Mietvertrag. Ferner befinden sich in der Testamentsakte zwei Unterschriften des Erblassers unter notariellen Verträgen, vgl. 19 und 29 der TA.
Das Gericht hat zum geistigen Zustand des Erblassers Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. med. C.R., vgl. Bl. 83 ff., und Dr. med. J.L., vgl. Bl. 93 d.A., eingeholt.
II.
Die Antragstellerin ist Alleinerbin des Erblassers geworden. Das Testament vom 11.11.1111 ist wirksam. Es bestehen weder Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments noch an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Testament vom Erblasser selbst handschriftlich abgefasst und insbesondere auch unterschrieben worden ist.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten. Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 644-645, Rn 19).
Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor. Der Vergleich der eingereichten Schriftproben gibt keinen Grund zu der Annahme, dass die Unterschrift unter dem Testament vom 11.11.11111 nicht vom Erblasser stammt. Zweifel an der Echtheit der Unterschrift unter dem Testament ergeben sich insbesondere nicht im Vergleich mit den Unterschriften, welche die vom Antragsgegner eingereichten Schriftproben enthalten (vgl. Bl. 63 d.A). Vielmehr stimmen die Unterschriften unter dem Testament einerseits und unter den Vergleichsproben andererseits in wesentlichen Merkmalen überein: Die Majuskel „E“ ist immer in gleicher Weise geschrieben – und zwar derart, dass zwischen dem am Anfang stehenden senkrechten Strich, welcher wie eine Majuskel „a“ in Currentschrift gestaltet ist, und den zwei nach schräg rechts oben bzw. unten stehenden kurzen Strichen keine Verbindung besteht, mithin immer eine mal kleinere mal größere Lücke gelassen ist. Die dann folgende Minuskel „c“ ist in sämtlichen Unterschriften entgegen der Behauptung des Antragsgegners nicht „ordentlich“ geschrieben, sondern häufig nicht geschlossen und nicht selten (so zum Beispiel unter der notariellen Urkunde Bl. 19 d.TA) wie eine Minuskel „d“ ausgestaltet – so auch in der fraglichen Unterschrift in dem in Rede stehenden Testament. Die Kleinbuchstaben „b“, „f“ und „g“ sind bei nahezu allen Vergleichsunterschriften in gleicher Weise geschwungen und miteinander verbunden, meist mit einem Abstand zur davorstehenden Minuskel „a“. Insbesondere das „f“ und das „a“ gehen charakteristisch ineinander über und sind gerade nicht - wie vom Antragsgegner behauptet – immer deutlich ausgeschrieben. Dieser Übergang weist vor allem bei den Unterschriften aus den Quittungsblöcken dieselbe Schwungform auf wie die unterhalb des Testaments. Die Minuskel „a“ ist bei der Unterschrift unter dem Testament deutlich ausgeschrieben, wie auch bei sämtlichen Vergleichsunterschriften.
Entgegen der Behauptung des Antragsgegners hat der Erblasser nicht stets mit vollem Namen „K. K.“ unterschrieben. Es finden sich verschiedenste Varianten in den Vergleichsproben. Am häufigsten hat der Erblasser nur mit Nachnamen unterschrieben. Unter den notariellen Urkunden hat er den Vornamen K. hinzugefügt. Das Testament ist mit K. K. unterschrieben. Eine Einheitlichkeit, die der Annahme der Echtheit der unter dem Testament stehenden Unterschrift entgegenstehen könnte, ist gerade nicht zu erkennen.
Die vorstehenden Ausführungen zu einzelnen Buchstaben gelten auch in Bezug auf den Text des Testamentes. Hinweise darauf, dass dieser nicht aus der Hand des Erblassers stammen könnte, ergeben sich somit nicht.
Das Testament ist auch nicht wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam.
Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. grundlegend BGH FamRZ 1958, 127f). Der Erblasser ist dabei solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Bei bloßen Zweifeln muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLGZ 1982, 309, 312). Das Gericht muss also nicht die Testierfähigkeit positiv feststellen, sondern umgekehrt muss die Testierunfähigkeit zweifelsfrei erwiesen sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Für die von dem Antragsgegner behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes am 11.11.1111 gibt es keinen hinreichenden Anhalt.
Der Hausarzt des Erblassers, Dr. med. J. L., gibt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2018, Bl. 93 d.A., an, diesen in der Zeit von Januar 2002 bis Oktober 2017 regelmäßig betreut zu haben. Der Erblasser sei dazu in nahezu jedem Quartal (teilweise mehrmals) in der Praxis vorstellig geworden. Wegen seines Bluthochdrucks habe der Erblasser einen Betablocker in Kombination mit HCT eingenommen. Im weiteren Verlauf sei die Medikation um einen Kalziumanatagonisten erweitert worden. Ferner habe der Erblasser einen CSE-Hemmer und zur Blutverdünnung bei pAVK ASS erhalten. Herr Dr. J.L. gibt an, dass diese Medikamente bei korrekter Einnahme die Testierfähigkeit nicht beeinflussen dürften. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einnahme der Medikamente hat Herr Dr. J.L. nicht geschildert. Erst ab August/September 2011 – mithin 1 Jahr nach Testamentserrichtung - sei eine Verordnung der Medikamente Tilidin und Gabapentin – letzteres wohl durch den Neurologen - erfolgt. Unabhängig davon, dass die gängigen Nebenwirkungen beider Medikamente die Testierfähigkeit nicht einschränken dürften, da diese in Schwindel, Benommenheit und Müdigkeit bestehen, im Magen-Darm-Trakt kann es zu Übelkeit oder Durchfall, aber auch Verstopfung kommen, vgl. https://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Tilidin-Wirkung-Nebenwirkungen-wichtige-Hinweise-532109.html und https://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/GABAPENTIN-AbZ-300-mg-Hartkapseln-3853944.html, gibt es weder Hinweise darauf, dass eine Einnahme der Medikamente bereits im August 2010 erfolgte, noch, dass es bei dem Erblasser zu entsprechenden Nebenwirkungen gekommen ist.
Vielmehr resumiert Herr Dr. J.L. in seiner Stellungnahme, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt in seiner Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewirkt habe. Die Behandlung erfolgte ausschließlich aufgrund körperlicher Beschwerden. Über eine Veränderung des geistigen Zustandes des Erblassers hat Herr Dr. J.L. nicht berichtet.
Auch Herr Dr. C.R., der den Erblasser urologisch bis 2016 regelmäßig behandelte, hat keine Anzeichen einer Testierunfähigkeit festgestellt, vgl. Bl. 83 f. d.A..
Damit geben die ärztlichen Stellungnahmen insgesamt keinen Anhalt dafür, dass bei dem Erblasser jemals eine geistige Erkrankung festgestellt worden ist oder er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im August 2010 Medikamente eingenommen haben könnte, die die Testierfähigkeit derart hätten einschränken können, dass das Testament unwirksam sein könnte. Für weitere amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer Medikation herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers besteht daher kein Raum, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 – I-3 Wx98/13-, juris.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die schriftliche Stellungnahme der Bekannten des Erblassers, Frau M.S., vgl. Bl. 77 d.A., die Annahme stützt, dass das Testament vom 11.11.1111 vom Erblasser selbst abgefasst und auch noch im Jahr 2017 dessen Willen entsprochen hat. Laut Stellungnahme hat der Erblasser das Testament Frau S. im Oktober 2017 gezeigt und den Inhalt seinen letzten Willen genannt. Ferner hat er seine Gründe dargelegt, weshalb er von der Antragstellerin und nicht von seinen Kindern beerbt werden wolle.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de <http://www.justiz.de>.
Köln, 05.12.2018Amtsgericht
| Richterin am Amtsgericht |