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Amtsgericht Köln·331 F 168/20·17.12.2020

Antrag auf Genehmigung einer Klage in Österreich durch Eltern eines Minderjährigen abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die minderjährige Antragstellerin begehrt die familiengerichtliche Genehmigung, ihre Eltern sollten in ihrem Namen vor dem Landgericht Innsbruck Schadenersatzklage erheben. Das Amtsgericht Köln weist den Antrag zurück, da deutsches Recht keine Genehmigung für Schadensersatzklagen durch Erziehungsberechtigte verlangt. Art.15 KSÜ (lex fori) findet Anwendung; eine Gefahr für das Vermögen des Kindes wurde nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zur Führung einer Klage in Österreich als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes ist nach Art.15 Abs.1 KSÜ das Recht des Staates anzuwenden, dessen Behörden zuständig sind (lex-fori-Prinzip).

2

Die Genehmigungsbedürftigkeit elterlicher Vertretungshandlungen richtet sich nach dem anzuwendenden Familienstatut; deutsches Recht verlangt für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche durch die Eltern keine familiengerichtliche Genehmigung.

3

Eltern sind gemäß §1629 Abs.1 BGB zur umfassenden Vertretung ihres minderjährigen Kindes befugt, sodass die gerichtliche Genehmigung der Einleitung von Schadensersatzprozessen grundsätzlich nicht erforderlich ist.

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Art.15 Abs.2 KSÜ ist eng auszulegen: Für die Ausnahme, ausländisches Recht anzuwenden, ist eine hinreichend substantiiert und konkret dargelegte Gefährdung des Vermögens des Kindes erforderlich.

5

Die örtliche Zuständigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen bemisst sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art.8 Abs.1 Brüssel IIa-VO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO§ 1629 Abs. 1 BGB§ Art. 15 Abs. 2 KSܧ 80 ff. FamFG

Tenor

Der Antrag auf Genehmigung der Führung eines Klageverfahrens in erster Instanz vor dem Landgericht Innsbruck, Österreich wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die minderjährige Antragstellerin begehrt, vertreten durch ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die familiengerichtliche Genehmigung für die Führung eines Klageverfahrens in Österreich gegen die E. T. GmbH, in dem sie 50.050 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden verlangt (s. Bl. 44 ff. d.A.).

3

Dieser zulässige Antrag ist unbegründet.

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Das Amtsgericht Köln, Familiengericht, ist örtlich zuständig.

5

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO, da das Kind in Köln seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.  Die vorliegende Frage der Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Rechtsgeschäfte, die die Eltern in Vertretung des Kindes vornehmen, unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge.

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Die Genehmigungsbedürftigkeit der Klageerhebung richtet sich nach deutschem Recht.

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Gemäß Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ)  wenden die zuständigen Behörden bei Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes das Recht ihres eigenen Vertragsstaates an (lex-fori-Prinzip). Eine Genehmigung für eine Klageerhebung ist eine eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ. Das deutsche Recht sieht jedoch für die mit dem Antrag verfolgte Klageerhebung auf Schadensersatz keine familiengerichtliche Genehmigung vor. Vielmehr sind Eltern gem. § 1629 Abs. 1 BGB zur umfassenden Vertretung im Rahmen ihrer Sorgerechtausübung befugt, auch für die Geltendmachung hoher Schadensersatzklagen.

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Ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 2 KSÜ liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eng auszulegen (Katja Schweppe in: Salgo u.a. (Hrsg.), Verfahrensbeistandschaft, 3. Aufl. 2014, III. Regelungsbereiche, Rn. 1549). Eine Gefahr für das Vermögen des Kindes wurde nicht hinreichend substantiiert und konkret dargelegt, die eine ausnahmsweise Anwendung ausländischen Rechts erfordern würde.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80 ff. FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

13

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Köln, 17.12.2020

15

Richterin am Amtsgericht