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Amtsgericht Köln·328 F 76/12·25.06.2014

Annahme als Kinder abgelehnt wegen überwiegender Interessen der leiblichen Kinder (§ 1745 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Annehmende beantragte die Erklärung, die Stiefkinder seiner Ehefrau als seine Kinder anzunehmen. Zentral war, ob nach § 1745 BGB die überwiegenden Interessen seiner leiblichen Kinder einer Adoption entgegenstehen. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die leiblichen Kinder die Adoption ablehnen und die Unterhaltsansprüche durch zusätzliche Unterhaltsberechtigte gefährdet würden. Trotz vorhandener Einwilligungen überwogen diese Interessen.

Ausgang: Antrag auf Erklärung der Annahme als Kind zurückgewiesen; Adoption wegen überwiegender Interessen der leiblichen Kinder abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Annahme als Kind nach § 1745 BGB ist ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen leiblicher Kinder des Annehmenden der Adoption entgegenstehen.

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Bei der Abwägung nach § 1745 BGB sind auch die Äußerungen und das Wohl der leiblichen Kinder (z.B. die Befürchtung, den Vater zu verlieren) zu berücksichtigen und können entscheidungserheblich sein.

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Die zu erwartende Gefährdung der Unterhaltsansprüche leiblicher Kinder durch die Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter kann ein überwiegendes Interesse gegen eine Adoption begründen.

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Vorliegende Einwilligungen der Eltern und ein vorhandenes Eltern-Kind-Verhältnis der Anzunehmenden entheben das Gericht nicht von der Pflicht, die Interessenabwägung zugunsten der leiblichen Kinder vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 1751 Abs. 4 BGB§ 1745 BGB

Tenor

Der Antrag die Annahme der Beteiligten T E, geb. am … 1996 und MF E, geb. am … 2001 als Kinder des Beteiligten X N-E als Kinder auszusprechen wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Verfahrenswert: 3.000,-- Euro

Gründe

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Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige.

3

Der Annehmende ist mit der Mutter der beteiligten Kinder T und MF E seit dem  6.2.2012 verheiratet. Bereits seit 2010 leben die Beteiligten in einem gemeinsamen Haushalt.

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Aus erster Ehe des Annehmenden sind die Kinder T N, geb. am … 2000 und K N, geb. am … 1996 hervor gegangen.

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Die Kinder leben bei der Kindsmutter. Aktuelle Umgangskontakte der Kinder mit dem Annehmenden bestehen nicht.

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Zugunsten der leiblichen Kinder des Annehmenden sind deren Unterhaltsansprüche in Höhe von 105% des Mindestunterhalts in zwei Jugendamtsurkunden, jeweils vom 6.7.2010, tituliert. Es bestehen Unterhaltsrückstände in einer Größenordnung von ca. 7.000,-- Euro.

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Der Annehmende ist als Postzusteller tätig und bezieht derzeit ( wieder ) ein monatliches Einkommen von 1.800,-- bis 2.000,-- Euro. Seine Ehefrau, die Mutter der Anzunehmenden bezieht nach ihren Angaben ein Einkommen von 850,-- Euro.

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Mietkosten für die Wohnung belaufen sich auf 1.010,-- Euro.

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Mit Antrag vom 29.5.2013 hat der Annehmende bei dem Amtsgericht Waldbröhl

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12 F 159/13 – beantragt, die zugunsten seiner leiblichen Kinder erstellten Jugendamtsurkunden abzuändern und festzustellen, dass er zu Unterhaltszahlungen nicht mehr verpflichtet sei, und zwar zunächst mit der Begründung, er sei erkrankt und arbeite statt 40 Wochenstunden für 6 Monate nur noch 20 Wochenstunden und beziehe entsprechend ein verringertes Einkommen ca. 1.291,—Euro, so dass er zur Unterhaltszahlungen nicht mehr in der Lage sei. Weiter nimmt er zur Begründung seines Antrages Bezug auf die gem. § 1751 Abs. 4 BGB begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Anzunehmenden.

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Seit November 2013 arbeitet der Annehmende entgegen ärztlichen Rat wieder vollzeit und bezieht Einkommen in ursprünglicher Höhe

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Mit notarieller Urkunde vom 3.5.2012 hat der Annehmende beantragt, die Annahme der Kinder T und MF E durch ihn auszusprechen.

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Die erforderlichen Einwilligungserklärungen der Beteiligten liegen vor.

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Der leibliche Vater der Anzunehmenden, Herrn B G, hat mit notarieller Urkunde vom 23.7.2012 seine Einwilligung zur Adoption der Kinder erteilt.

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Das Gericht hat die Beteiligten, sowie die geschiedene Ehefrau des Annehmenden persönlich angehört. Die Kinder des Annehmenden aus erster Ehe T und K N haben sich schriftlich geäußert.

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Das Jugendamt der Stadt Köln - Adoptionsvermittlungsstelle - hat eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

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Die Adoptionsanträge des Annehmenden waren zurück zu weisen, weil eine Adoption der Anzunehmenden T und MF E durch den Annehmenden gem. § 1745 BGB wegen entgegenstehender überwiegender Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden T und K N ausgeschlossen wird.

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Auch wenn nach Anhörung der Beteiligten davon ausgegangen werden kann, dass eine Adoption dem Wohle der Anzunehmenden dient und anzunehmen ist, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder mit gewisser Wahrscheinlichkeit zukünftig entstehen wird, kann eine Annahme als Kinder nicht ausgesprochen werden.

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Die Interessen der leiblichen Kinder des Annehmenden T und K N stehen einer Adoption entgegen.

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Zum Einen habe beide Kinder schriftlich gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle erklärt, dass sie eine Adoption nicht wünschen, weil sie befürchten, ihren Vater, zu dem ohnehin kein Kontakt mehr besteht, vollständig zu verlieren.

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Es ist schon von daher davon auszugehen, dass eine Adoption von T und MF dem Wohl der leiblichen Kinder des Annehmenden entgegensteht.

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Zum Anderen würde eine Adoption der Annehmenden die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder des Annehmenden gefährden.

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Der Annehmende bezieht derzeit ein Einkommen von 1.800-2.000,-- Euro aus seiner Vollzeitbeschäftigung, die er entgegen ärztlichem Rat wieder aufgenommen hat.

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Mit einer Einkommensminderung aufgrund erneuter ( krankheitsbedingter ) Arbeitsreduzierung ist daher zu rechnen. Die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder des Annehmenden sind daher schon unter diesem Gesichtspunkt gefährdet; jedoch ungleich mehr, wenn infolge einer Adoption zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder des Annehmenden bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sein würden.

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Allein das in Vollzeitbeschäftigung bezogene Einkommen des Annehmenden ist nicht ausreichend, um den Mindestunterhalt von 4 Kindern sicher zu stellen.

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Der Unterhalt der leiblichen Kinder des Annehmenden unterlägen daher bei einer Adoption in jedem Fall einer Kürzung.

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Unter Berücksichtigung dieser sicher zu erwartenden Gefährdung des Unterhaltsanspruches der leiblichen Kinder des Annehmenden, war eine Adoption nach § 1745 BGB auszuschließen, der Antrag zurückzuweisen.

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Verfahrenswert: 3.000,-- Euro.

29

-

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

32

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.