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Amtsgericht Köln·327 F 58/13·09.08.2016

Kindesunterhalt: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei bereits tituliertem Schweizer Unterhaltsvertrag

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte vom Vater rückständigen Kindesunterhalt sowie (hilfsweise) Feststellung weiterer Monatsbeträge aus einem in der Schweiz genehmigten Unterhaltsvertrag. Das Familiengericht hielt die Anträge für unzulässig, weil bereits ein Unterhaltstitel (schweizerischer, genehmigter Vertrag) besteht und ein weiteres Erkenntnisverfahren nur zu einem zusätzlichen Titel führen würde. Etwaige Durchsetzung im Inland sei über das Vollstreckbarkeitsverfahren nach dem AUG zu erreichen. Auch der Feststellungsantrag scheiterte wegen Vorrangs der Leistungsklage und fehlenden Feststellungsinteresses.

Ausgang: Die Unterhalts- und Feststellungsanträge wurden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt für einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch bereits ein wirksamer Titel, besteht für eine erneute Leistungsklage auf denselben Anspruch regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn damit lediglich ein zusätzlicher Vollstreckungstitel erlangt werden soll.

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Die fehlende unmittelbare Vollstreckbarkeit eines vorhandenen ausländischen Unterhaltstitels im Inland begründet für sich genommen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Leistungsklage; vorrangig ist die Herbeiführung der inländischen Vollstreckbarkeit im Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitsverfahren.

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Der Gedanke der Prozessökonomie vermag ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nicht zu ersetzen; ein unzulässiger Antrag wird nicht deshalb zulässig, weil andernfalls ein anderes Verfahren geführt werden müsste.

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Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn der behauptete Anspruch bezifferbar ist und damit der Vorrang der Leistungsklage gilt; zudem fehlt es in solchen Fällen regelmäßig am Feststellungsinteresse.

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Eine Feststellungsklage kann nicht an die Stelle eines auf Erlangung eines zusätzlichen Vollstreckungstitels zielenden Leistungsantrags treten, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits tituliert ist.

Relevante Normen
§ 7 Auslandsunterhaltsgesetz§ 28 AUG i.V.m. Art. 4 der VO (EG) 4/2009§ Art. 287 Abs. 1 ZGB§ 39 Abs. 2 S. 1 AUG§ 39 Abs. 2 S. 2 AUG§ BGB

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die Antragstellerin ist in der Schweiz geboren. Der Antragsgegner ist der Vater der Antragstellerin.

4

Mit Unterhaltsvertrag vom 03.09.2009 verpflichtete sich der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung eines monatlich im Voraus fälligen Unterhalts in Höhe von 600,00 CHF und für den Fall, dass sich die Antragstellerin in der Schweiz aufhält, in Höhe von 900,00 CHF. Der Unterhaltsvertrag wurde durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich unter dem 1.12.2009 genehmigt. Der Beschluss wurde bestandskräftig.

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Am 12.1.2011 ließ der Antragsgegner zudem beim Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn zur Urkunden-Register- Nr. /2011 eine vollstreckbare Urkunde errichten, in der er sich verpflichtete, ab 1.1.2011 jeweils monatlich im Voraus an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin 450,00 EUR Unterhalt zu bezahlen.

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Mit Antragsschrift vom 28.12.2012 hat die Antragstellerin zunächst vor dem Amtsgericht Bonn beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin Unterhaltsrückstände i.H.v. 13.841,74 EUR nebst Zinsen für die Vergangenheit zu bezahlen und in Abänderung der vollstreckbaren Urkunde des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vom 12.1.2011 ab 1. Januar 2013 monatlich im Voraus Unterhalt i.H.v. 600,00 CHF zu bezahlen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für jeden Monat, in dem sie sich zu Beginn des Monats in den Grenzen des Landes der Schweizer Eidgenossenschaft aufhält, zusätzlich weitere 300,00 CHF zu bezahlen.

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Mit Beschluss vom 03.06.2013 wurde das Verfahren gem. § 7 Auslandsunterhaltsgesetz vom Amtsgericht Bonn – Familiengericht – an das zuständige Amtsgericht Köln – Familiengericht – verwiesen.

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Nachdem die Antragstellerin darauf hingewiesen worden war, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, da der zwischen den Parteien in der Schweiz geschlossene und durch die schweizerische Vormundschaftsbehörde durch rechtskräftige Entscheidung genehmigte Unterhaltsvertrag in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden kann, beantragte die Antragstellerin in einem Parallelverfahren (AG Köln, Az. 304 F 268/13), den Unterhaltsvertrag in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das hiesige Verfahren wurde am 16.09.2013 entsprechend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens ausgesetzt. Am 09.12.2013 wurde im Parallelverfahren angeordnet, dass der streitgegenständliche schweizerische Unterhaltsvertrag insoweit mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist, als ab dem 01.01.2009 monatlicher Unterhalt in Höhe von 600,00 CHF gefordert wird. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Eintritt der für einen Anspruch auf einen über 600,00 CHF hinausgehenden Betrag erforderlichen Bedingung (Aufenthalt der Antragstellerin in der Schweiz) sei nicht nachgewiesen.

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Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 beantragt die Antragstellerin sodann antragsumstellend, antragserweiternd und unter der Zurücknahme des ursprünglichen Antrags im Übrigen, den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin Unterhaltsrückstände in Höhe von 9.300,00 CHF nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, für konkrete Monate aus der Vergangenheit weiteren Unterhalt in Höhe von 300,00 CHF nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anträge vom 19.02.2015 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Mit weiterer Antragserweiterung vom 27.08.2015 beantragt die Antragstellerin nunmehr,

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I.                    den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 5.100,00 CHF nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.900 CHF für die Zeit vom 15.5.2012 bis zur Zustellung der Antragsschrift vom 28.12.2012 und aus 5.100 CHF ab dem Tag der Zustellung der Antragsschrift vom 28.12.2012 zu bezahlen;

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II.                  den Antragsgegner zudem zu verurteilen, an die Antragstellerin 5.400,00 CHF nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.900,00 CHF für die Zeit ab Zustellung des Schriftsatzes vom 19.2.2015 und aus 5.400,00 CHF ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.08.2015 zu bezahlen sowie

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III.               hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin für jeden sodann konkret aufgeführten Monate einen weiteren Unterhalt i.H.v. 300,00 CHF nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 16.05.2012 für die in den Jahren 2010 und 2011 fällig gewordenen Monatsbeträge sowie für die ab 01.08.2012 fällig geworden Monatsbeträge ab dem Zeitung der Zustellung des Schriftsatzes vom 19.2.2015 zu bezahlen.

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Wegen der einzelnen Monate wird auf den Antrag zu III. aus dem Schriftsatz vom 27.08.2015 (Bl. 222 f. der Akte) Bezug genommen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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                            die Anträge zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

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Die Anträge sind unzulässig.

20

Das Amtsgericht Köln ist gem. § 28 AUG i.V. m. Art. 4 der VO (EG) 4/2009 zuständig, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Wo die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist zwischen den Parteien zwar streitig, unstreitig hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt aber jedenfalls nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

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Für die erhobenen Anträge fehlt der Antragstellerin aber das Rechtsschutzbedürfnis.

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Für die Zahlungsanträge zu I.) und zu II.) fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragstellerin verfügt bereits über einen Titel, in welchem ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner tituliert sind. Die Beteiligten haben am 03.09.2009 einen entsprechenden Unterhaltsvertrag geschlossen, der durch die schweizerische Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 01.12.2009 gemäß Art. 287 Abs. 1 ZGB rechtskräftig genehmigt wurde.

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Aus diesem Titel kann die Antragstellerin Zahlungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner ableiten. Dass der Titel gegebenenfalls nicht ohne weiteres vollstreckbar ist, ändert nichts an der Tatsache, dass bereits in Titel besteht, der grundsätzlich eine Zahlungspflicht des Antragsgegners begründet. Würde dem vorliegenden Zahlungsantrag stattgegeben werden, hätte die Antragstellerin einen weiteren Titel, aus welchem sie gegen den Antragsgegner Zahlungsansprüche ableiten könnte. Der Antragsgegner könnte etwaige Zahlungen auf diesen Titel auch nicht als Erfüllung gegenüber der durch den schweizerischen Unterhaltsvertrag eingegangen Zahlungsverpflichtung einwenden, da die Zahlungen auf den neuen Titel anzurechnen wären und nicht auf den bereits bestehenden Unterhaltsvertrag.

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Der Einwand der Antragstellerin, der Gedanke der Prozessökonomie gebiete es, den vorliegenden Antrag zuzulassen, verfängt nicht. Ein unzulässiger Antrag kann nicht dadurch zulässig werden, dass bei Abweisung des Antrags ein anderer Antrag anhängig gemacht werden müsste. Im Übrigen hätte die Antragstellerin im Vollstreckbarkeitsverfahren vor dem Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 304 F 268/13 gem. § 39 Abs. 2 S. 1 AUG beantragen können, den Antragsgegner anzuhören. Sodann hätte sie gem. § 39 Abs. 2 S. 2 AUG den Bedingungseintritt für den erhöhten Zahlungsanspruch auch durch Zeugenvernehmung Beweisen können und hätte sich ein weiteres Erkenntnisverfahren erspart. Dies hat sie trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts ausdrücklich nicht gewünscht. Sie kann sich daher nun nicht darauf berufen, es sei für sie unzumutbar, ein weiteres Erkenntnisverfahren in der Schweiz durchführen zu müssen.

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Durch das Vollstreckbarkeitsverfahren wäre über die Vollstreckbarkeit des schweizerischen Titels im Inland entschieden worden, die Antragstellerin hätte keinen zusätzlichen Titel erhalten. Würde dem vorliegenden Antrag jedoch stattgegeben werden, würde sie gerade einen zusätzlichen Titel erhalten. Der Antrag kann auch nicht dahingehend umgedeutet werden, dass Feststellung begehrt wird, dass aus dem schweizerischen Unterhaltsvertrag weitere Zahlungen in Höhe von 10.500,00 CHF zu erfolgen haben, denn es gilt der Vorrang der Leistungsklage.

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Aus diesem Grund ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag in Ziffer III. unzulässig. Diesem fehlt nicht nur das Rechtsschutzbedürfnis, sondern es fehlt auch am Feststellungsinteresse. Diese ist nicht ersichtlich, da die Antragstellerin ihre vermeintlichen Ansprüche beziffern kann.

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Im Übrigen sind die Anträge auch unbegründet. Die Antragstellerin wurde bereits unter dem 03.01.2013 (Bl. I. R. d. A.) vom Amtsgericht Bonn darauf hingewiesen, dass etwaige Unterhaltsansprüche sich nach inländischen Unterhaltsbestimmungen richten (BGB, FamFG und Unterhaltsrichtlinien). Diesbezüglich fehlt jedoch jeglicher Vortrag, der Zahlungsanspruch wird der Höhe nach ausschließlich mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrag begründet. Entsprechend führt die Antragstellerin auch in ihrem Schriftsatz vom 14.01.2013 aus, die Antragstellerin mache „Unterhalt aus einem Unterhaltsvertrag“ geltend (Bl. 51 d. A.). Weiterer Vortrag zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche erfolgt nicht.

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Im Übrigen hat der Antragsgegner auch eine vollstreckbare Jugendamtsurkunde über monatlich 450,00 EUR errichtet. Die Antragstellerin verfügt damit im Ergebnis über einen monatlich in Höhe von 600,00 CHF im Inland für vollstreckbar erklärten Unterhaltsvertrag sowie über eine Jugendamtsurkunde in Höhe von monatlich 450,00 EUR. Es ist daher insgesamt nicht ersichtlich, wieso sie noch einen weiteren Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner haben sollte; der Antrag ist daher auch unschlüssig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hätte erkennen müssen, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Verfahrenswert:

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bis 19.02.2015: 14.505,38 EUR

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Zahlungsantrag zu I.) vom 28.12.2012: 11.463,14 EUR (=13.841,74 CHF)

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Zahlungsantrag zu II.) vom 28.12.2012: 1.800,00 EUR

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(= 12 x 150,00 EUR = 600,00 CHF – 543,37 CHF [=450,00 EUR])

35

Antrag zu III.) vom 28.12.2012: 1.242,24 EUR.

36

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sich regelmäßig 5 Monate im Jahr in der Schweiz aufzuhalten, dies ergibt pro Jahr einen weiteren begehrten Unterhaltsbetrag von 1.500,00 CHF = 1.242,24 EUR.

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vom 20.02.2015 - 28.08.2015: 16.730,78 EUR

38

Zahlungsantrag zu I.) vom 28.12.2012: 11.463,14 EUR

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Zahlungsantrag zu II.) vom 19.02.2015:  3.478,26 EUR (=4.200,00 CHF)

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Feststellungantrag zu III.) vom 19.02.2015: 1.788,82 EUR (= 20 % von 8.944,10 EUR = 36 x 300,00 CHF = 10.800,00 CHF)

41

ab 29.08.2015: 17.823,39 EUR

42

Zahlungsantrag zu I.) vom 28.12.2012: 11.463,14 EUR

43

Zahlungsantrag zu II.) vom 27.08.2015:  4.472,05 EUR (=5.400,00 CHF)

44

Feststellungantrag zu III.) vom 27.08.2015: 1.888,20 EUR (= 20 % von 9.440,99 EUR = 38 x 300,00 CHF = 11.400,00 CHF)

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Das Gericht hat den von der Antragstellerseite mit Antragsschrift angegebenen Umrechnungskurs von 1,2075 zu Grunde gelegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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