Kostenentscheidung in Familiensache: Antragsgegner trägt Verfahrenskosten
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln hat den Antragsgegner zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt und den Verfahrenswert auf 1.160,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Die Kosten wurden auferlegt, weil das Verhalten des Antragsgegners Anlass zur Antragstellung gab und er nach Aufforderung erforderliche Nachweise nicht vorlegte. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Ausgang: Kostenentscheidung: Antragsgegner zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Verfahrenswert 1.160,00 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 83 Abs. 2 FamFG kann die Kostenentscheidung so getroffen werden, dass derjenige die Kosten trägt, dessen Verhalten Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten setzt voraus, dass die belastete Partei nach Aufforderung erforderliche Nachweise nicht erbracht hat und hierdurch das Verfahren veranlasst wurde.
Der Verfahrenswert ist im Kostenbeschluss anzugeben und bildet die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Gegen einen Kostenbeschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben; Frist und Form richten sich nach den Vorgaben des FamFG und der gerichtlichen Belehrung.
Tenor
trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens.Der Verfahrenswert wird auf 1.160,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
Die Kosten des Verfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da diese durch sein Verhalten Anlass zu Antragstellung gegeben hat und die erforderlichen Nachweise nicht nach Aufforderung eingereicht hat.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
| Köln, 17.02.2017AmtsgerichtRechtspflegerin |