Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme von Zustellungen bei Erbausschlagung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln ordnet für vier Kinder eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB an. Aufgabe ist die Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung vom 17.02.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte. Mangels geeigneter ehrenamtlicher Person wird das Jugendamt Köln benannt. Mehrere Ausschlagungen und eine Gläubigeranfrage in der Nachlassakte rechtfertigen die Anordnung.
Ausgang: Anordnung der Ergänzungspflegschaft und Benennung des Jugendamts Köln zur Entgegennahme von Zustellungen und Ausübung von Beschwerderechten; Antrag/Anordnung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ist keine geeignete ehrenamtliche Person für eine Ergänzungspflegschaft vorhanden, ist das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu benennen (§§ 1915 Abs.1, 1791b BGB).
Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB kann zur Entgegennahme von Zustellungen und zur Ausübung von Beschwerderechten im Zusammenhang mit der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung angeordnet werden.
Anhaltspunkte in der Nachlassakte, etwa mehrere Ausschlagungserklärungen oder Gläubigeranfragen, können die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zum Schutz minderjähriger Rechtsgüter rechtfertigen.
Gegen einen Beschluss über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft steht den durch den Beschluss beeinträchtigten Personen die sofortige Beschwerde zu; hierfür gelten die jeweils vorgeschriebenen Formerfordernisse und Fristen (Einlegung binnen eines Monats).
Tenor
In der Familiensache
wird bezüglich der Kinder I L , E L , B L und M L Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.02.2011, sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder.
Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt
das Jugendamt der Stadt Köln.
Gründe
Da eine als ehrenamtlicher Ergänzungspfleger geeignete Einzelperson nicht vorhanden ist, war das vorgenannte Jugendamt gem. §§ 1915 I 1, 1791 b BGB als Ergänzungspfleger zu benennen.
Aus der Nachlassakte ergaben sich mehrere Ausschlagungserklärungen und eine Gläubigeranfrage.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.