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Amtsgericht Köln·323 F 90/13·08.04.2014

Zugewinnausgleich: Auskunfts- und Belegpflicht zu drei Stichtagen; Abtrennung weiterer Ansprüche

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangt im Rahmen des Zugewinnausgleichs Auskunft und Belege zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen der Antragsgegnerin. Das Gericht hält die isolierte Geltendmachung der Auskunftsstufe für zulässig und verpflichtet zur Vorlage eines geordneten, belegten Vermögensverzeichnisses, u.a. zu Konten/Depots, Versicherungen, Immobilien, Verbindlichkeiten und Schmuck. Ein Belegverlangen auch zu Schmuck ist nicht ausgeschlossen, selbst wenn dem Antragsteller hierzu teilweise Informationen vorliegen, da Umfang und Wertermittlung offen sein können. Ansprüche auf Ausgleich vorehelicher Zuwendungen sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten werden aus Zweckmäßigkeitsgründen abgetrennt und gesondert fortgeführt.

Ausgang: Auskunfts- und Belegansprüchen zum Zugewinn stattgegeben; weitere Zahlungs-/Schadensersatzansprüche abgetrennt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich kann als Auskunftsstufe in einem gesonderten Verfahren zulässig sein, wenn eine spätere Verbindung der Leistungsstufe mit dem Scheidungsverbund vorgesehen ist und dadurch keine Benachteiligung des anderen Ehegatten eintritt.

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Der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB umfasst die Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses zu den maßgeblichen Stichtagen, in dem Vermögenspositionen unter Angabe wertbildender Faktoren konkretisiert und grundsätzlich auch durch Belege untermauert werden.

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Ein Belegverlangen im Rahmen des § 1379 BGB ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Auskunftsberechtigte über einzelne Informationen verfügt; es genügt, dass Umfang des Vermögens oder dessen Wertermittlung ohne Belege nicht hinreichend sicher feststellbar ist.

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Auch hinsichtlich beweglicher Gegenstände wie Schmuck kann Auskunft und Belegvorlage verlangt werden, wenn nicht feststeht, ob die benannten Gegenstände eine abschließende Aufzählung darstellen und die Belege der Wertermittlung dienen können.

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Ansprüche, die nicht zum Zugewinnausgleich gehören (z.B. Rückforderungs-/Ausgleichsansprüche wegen Zuwendungen oder Schadensersatz), können im Familienverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 145 ZPO abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt werden.

Relevante Normen
§ 13 RVG§ 14 RVG§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG§ 1379 BGB§ 113 Abs. 1 FamFG§ 145 ZPO

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

   a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997;

   b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006 und

   c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008

   durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die

   jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen

   Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert

   und belegt sind und zwar insbesondere zu

   - sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei

   inländischen und ausländischen Banken,

    - Bausparguthaben,

    - Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,

    - Immobilienbesitz,

    - Verbindlichkeiten,

    - Schmuckstücke,

    - Kunstgegenstände,

    - Kraftfahrzeuge,

   d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar

       durch

       - Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finan-

       ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank

       (Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für

       EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222       - Kontoauszüge zu Bausparguthaben,

       - schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-

        versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge

       M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444,

       - Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-

         substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,

       - Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,

       - Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand

         des Kfz N.,

        - Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-

          handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -

          von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen

          oder ähnlichem.

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter Ziff. 4. und 5. der Antragsschrift

  vom 26.11.2012 in der Fassung aus der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014

  den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen sowie Schadensersatzanspruch wegen

  Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat, werden diese Ansprüche abgetrennt

  und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt. Termin zur Fortsetzung der

  mündlichen Verhandlung wird unverzüglich mit Bekanntgabe des neuen Akten-

  zeichens bestimmt werden.

  Bezüglich der Schmuckgegenstände, für die ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht

  wird, geht das Gericht davon aus, das nach dem Vortrag des Antragstellers diese

  Gegenstände am 22.10.1996 bzw. am 20.02.1997 erworben und unmittelbar an die

  Antragsgegnerin übergeben wurden. Bis zur Trennung der Beteiligten wurden die

  Gegenstände dann von der Antragsgegnerin im gemeinsamen Tresor der Beteiligten

  aufbewahrt und nach der Trennung von dieser mitgenommen. Das Gericht weist

  darauf hin, dass Grundlage für ein „Behaltendürfen“ der Antragsgegnerin der in Frage

  stehenden Schmuckstücke jedenfalls die erfolgte Eheschließung sowie ein sich

  anschließendes mehr als 9jähriges eheliches Zusammenleben sein dürfte.

  Bezüglich des Rückforderungsanspruchs wegen angeblicher Zweckverfehlung

  einer Zuwendung in Höhe von 61.500,00 Euro (entsprechende Einzahlung auf

  ein Versicherungskonto) soll die Akte des OLG Köln 25 UF 186/12 (= LG Köln…?)

  beigezogen werden, nachdem die Gegenseite mit Schriftsatz vom 19.02.2014

  Zahlung und Zweckverfehlung bestritten hat.

3. Die Kostenentscheidung bleibt den jeweiligen Endentscheidungen vorbehalten.

Gründe

2

I. Die Beteiligten sind seit dem 31.07.2006 getrennt lebende Eheleute. Eheschließung

3

  war am 30.04.1997, der Scheidungsantrag in dem Verfahren 323 F 44/08 wurde

4

  am 20.02.2008 zugestellt. Derzeit ist das Verfahren in der Beschwerde gegen eine

5

  Entscheidung in der Folgesache Güterrecht unter dem Aktenzeichen 25 UF 186/12

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  beim OLG Köln anhängig. Gegenstand der Beschwerde ist ein vom Amtsgericht Köln

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  - Familiengericht - titulierter Auskunfts- bzw. Beleganspruch der Antragsgegnerin

8

  gegen den Antragsteller. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller -

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  umgekehrt - die Antragsgegnerin auf Auskunft und Belegvorlage im Zugewinn-

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ausgleich in Anspruch, außerdem auf Ausgleich behaupteter vorehelicher sowie

11

  nach Zustellung des Scheidungsantrags erfolgter Zuwendungen. Hierzu behauptet

12

  der Antragsteller, er habe der Antragsgegnerin nur um der Ehe willen zwischen

13

  Verlobung und Eheschließung verschiedene näher bezeichnete Schmuckgegen-

14

  stände unentgeltlich zugewendet. Außerdem habe er Einzahlungen auf ein

15

  Versicherungskonto der Antragsgegnerin geleistet, die jedoch nicht für diese,

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  sondern für das gemeinsame Kind der Beteiligten bestimmt waren.

17

  Der Antragsteller beantragt,

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  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten,

19

    a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997,

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     b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006

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        und

22

     c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008

23

   durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die

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   jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen

25

   Vermögenspositionen m mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert

26

    und belegt sind und zwar insbesondere zu

27

    - sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei

28

    inländischen und ausländischen Banken,

29

    - Bausparguthaben,

30

    - Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,

31

    - Immobilienbesitz,

32

    - Verbindlichkeiten,

33

    - Schmuckstücke,

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    - Kunstgegenstände,

35

    - Kraftfahrzeuge,

36

    d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar

37

       durch

38

       - Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanz-

39

       ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank

40

       (Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für

41

       EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222

42

       - Kontoauszüge zu Bausparguthaben,

43

       - schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-

44

        versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge

45

        M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444

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       - Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-

47

        substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,

48

       - Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,

49

       - Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand

50

        des Kfz N.,

51

       - Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-

52

         handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -

53

         von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen

54

         oder ähnlichem,

55

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zum Ausgleich ehebedingter

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   Zuwendungen 79.713,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem

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   Basiszins, beginnend mit dem 30.10.2012 zu zahlen,

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   hilfsweise für den Fall, das nach Auffassung des Gerichts die im Parallelverfahren

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   323 F 265/13 erklärte Aufrechnung in Höhe von 55.460,00 Euro nicht durchgreife,

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   135.173,00 Euro zu zahlen.

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3. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

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   die dem Antragsteller außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren

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   nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung

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   gemäß der folgenden Gebührenrechnung zu zahlen:

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   Rechtsanwaltsgebührenrechnung

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    Gegenstandswert:                                       140.000,00 Euro

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    Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV

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    RVG                                           065          980,20 Euro

69

    Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.

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    7002 VV RVG                                                 20,00 Euro

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    Zwischensumme netto                                      1.000,20 Euro

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    19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                        190,04 Euro

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    Gesamtbetrag                                              1.190,24 Euro.

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Die Antragsgegnerin beantragt, sämtliche Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

75

Sie hält die Geltendmachung von Auskunfts- und Belegansprüchen des Antragstellers betreffend Zugewinn in einem separaten Verfahren für unzulässig. Sie bestreitet darüber hinaus die Anschaffung und die Übergabe der vom Antragsteller näher

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bezeichneten Schmuckgegenstände vor Eheschließung an die Antragsgegnerin. Ebenso bestreitet sie, im Besitz dieser Schmuckgegenstände zu sein. Schließlich bestreitet sie die Einzahlung eines Betrags in Höhe von 61.500,00 Euro durch den Antragsteller auf ein Versicherungskonto der Antragsgegnerin.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 22.05.2013 und 26.02.2014 verwiesen.

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Ein Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Abteilungsrichter ist erfolglos geblieben.

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II.

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1. Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs durch den Antragsteller in einem

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   zunächst gesonderten Verfahren, hier Auskunftsstufe, ist zulässig, da für die

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   Leistungsstufe ohnehin eine Verbindung mit dem Scheidungsverbund erfolgen

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   wird, so dass eine Entscheidung nur für den Fall der Scheidung getroffen werden

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   wird (§ 137 Abs.2 S.1 Fam. FG). Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleichs-

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   anspruch auch in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden. Durch

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   Verbindung spätestens in der Leistungsstufe mit dem übrigen derzeit beim

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   OLG Köln anhängigen Scheidungsverbund ist eine mögliche Benachteiligung

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   der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Auskunft im Zugewinnausgleich hat sie

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   ohnehin zu erteilen.

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   Die vom Antragsteller geltend gemachten Auskunfts- und Belegansprüche

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   sind gem. § 1379 BGB begründet. Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen

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   des Antragstellers zu seinem Auskunfts- und Belegersuchen in keiner Weise

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   entgegengetreten. Danach ist insbesondere davon auszugehen, dass die hier

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   vom Antragsteller verlangten Belege zu Konten, Depots, Lebensversicherungen

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   Grundbesitz, Darlehensverträgen und KFZ-Unterlagen nicht „ins Blaue hinein“

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   erfolgt sind, sondern aufgrund der Kenntnis von bei der Antragsgegnerin

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   zu den Stichtagen ggf. vorhandenen Vermögenswerten. Soweit der Antragsteller

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   die Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vorhandener

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   Schmuckgegenstände verlangt hat, ist dieser Anspruch entgegen der Ansicht

100

   der Antragsgegnerin nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Antragsteller

101

   offensichtlich sämtliche Informationen schon vorliegen hat. Zum einen steht

102

   nicht fest, ob es sich bei denen in der ursprünglichen Antragsschrift im einzelnen

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   aufgelisteten Schmuckgegenständen um eine abschließende Aufzählung der zu

104

   den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Gegenstände handelt. Denkbar ist,

105

   das bei der Antragsgegnerin noch weitere Schmuckgegenstände vorhanden

106

   waren oder sind. Im Übrigen wird es für die Antragsgegnerin nicht mit unzumut-

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   baren Schwierigkeiten verbunden sein, anhand der Auflistung in der ursprünglichen

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   Antragsschrift des Antragsgegners jeweils zum Vorhandensein dieser Gegen-

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   stände Stellung nehmen zu können. Zum anderen hat der Antragsteller mit der

110

   ursprünglichen Fassung seiner Antragsschrift nicht zu erkennen gegeben, dass

111

   die dort aufgeführten Schmuckgegenstände zu den jeweiligen Stichtagen

112

  bei der Antragsgegnerin vorhanden waren oder sind, sondern verlangt wurde

113

   die Vorlage von Belegen bezüglich dieser Gegenstände, von denen der Antrag-

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   steller wohl aufgrund bei ihm vorhandener Unterlagen ausgehen konnte, das sich

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   diese ggf. bei der Antragsgegnerin befanden oder befinden. Im Übrigen hat der

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   Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen, dass es ihm bei der Belegvorlage

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   vorrangig um eine ggf. erforderliche Wertermittlung geht.

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2. Gem. §§ 113 Abs.1 Fam. FG, 145 ZPO waren die vom Antragsteller geltend

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   gemachten Ausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche aus Zweckmäßigkeits-

120

   erwägungen abzutrennen. Würde im Zugewinnausgleichsverfahren in die

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   Leistungsstufe übergegangen, so ist ohnehin mit einer Verbindung mit dem

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   Scheidungsverbund 323 F 44/08 zu rechnen, so dass spätestens dann separat

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   über die verbleibenden Ansprüche des Antragstellers zu verhandeln wäre.

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   Hinzu kommt, das ggf. vor diesem Zeitpunkt über die Ausgleichs- und

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   Schadensersatzansprüche eine separate Entscheidung herbeigeführt

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   werden kann.

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Gegenstandswerte:

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Zugewinnausgleich (Auskunftsstufe) vorläufig               10.000,00 Euro

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Anspruch auf Ausgleich vorehelicher Zuwendungen

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bis zum 25.02.2014:                                        135.173,00 Euro,

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danach                                                      79.713,00 Euro.

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Schadensersatzanspruch Rechtsanwaltsgebühren:            1.190,24 Euro.