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Amtsgericht Köln·322 F 75/17·09.06.2020

Verfahrenskostenhilfe im Güterrecht: Rückverweisung auf deutsches Güterrecht bei Immobilien

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine güterrechtliche Ausgleichsforderung gegen den Antragsgegner. Das Gericht bewilligte VKH nur in Höhe von 18.371,59 € und wies den Antrag im Übrigen mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Für in Deutschland belegene Immobilien greife nach Art. 15 Abs. 2 türk. IPRG eine Rückverweisung auf deutsches Güterrecht, sodass bei der Bewertung sämtliche Schulden einschließlich objektunabhängiger Verbindlichkeiten und das Anfangsvermögen zu berücksichtigen seien. Eine isolierte Einzelabrechnung nur der Wohnungen unter Abzug lediglich objektspezifischer Schulden sei rechtlich nicht tragfähig und wäre zudem mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.

Ausgang: VKH für den güterrechtlichen Ausgleich nur in Höhe von 18.371,59 € bewilligt, im Übrigen mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist nach § 114 ZPO (i.V.m. § 76 FamFG, § 113 FamFG) nur zu bewilligen, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Verweist das maßgebliche ausländische internationale Privatrecht für die güterrechtliche Auseinandersetzung in Deutschland belegener Immobilien auf deutsches Güterrecht zurück, kommt es zu einer Statutsspaltung mit Anwendung deutschen Güterrechts für diesen Vermögensteil.

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Bei der güterrechtlichen Bewertung nach deutschem Recht sind zur Ermittlung von Endvermögen und Zugewinn sämtliche Verbindlichkeiten des Ehegatten zu berücksichtigen; eine Beschränkung auf objektbezogene Schulden bei Immobilien scheidet aus.

4

Eine Rechtsverfolgung kann im Verfahrenskostenhilferecht als mutwillig einzustufen sein, wenn ein verständiger, ausreichend bemittelter Beteiligter wegen erheblicher Mehrkosten eine sukzessive/mehrfache Abrechnung einzelner Vermögensgegenstände vermeiden und eine Gesamtabrechnung anstreben würde.

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Ist der Anspruch nur in geringerem Umfang schlüssig und erfolgversprechend, kann Verfahrenskostenhilfe auf eine der Höhe nach begrenzte Ausgleichsforderung bewilligt und im Übrigen versagt werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ Art. 15 Abs. 1 EGBGB§ Art. 231§ Art. 15 Abs. 2 IPRG§ 1373 BGB§ 1375 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in Höhe einer Ausgleichsforderung von 18.371,59 € bewilligt.

Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Güterrecht vom 18.11.2019 erneut zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet über den Betrag in Höhe von 23.548,43 € nach wie vor keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Das Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass es der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht gestattet ist, bezüglich der zwei Eigentumswohnungen des Antragsgegners, die sie lediglich zur Grundlage ihrer Auseinandersetzungsforderung machen möchte, zur Ermittlung des Wertzuwachses lediglich die auf diesen Wohnungen lastenden Objektschulden abzuziehen.

3

Grundsätzlich ist, wie bereits im Beschluss vom 20.11.2019 ausgeführt, auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB türkisches Recht anzuwenden. Aus dem türkischen Recht kann die Antragstellerin die begehrte Ausgleichsforderung jedoch nicht erfolgreich begründen.

4

Es kann vorliegend allerdings dahinstehen, ob der 8. Senat des türkischen Kassationshofs in den von der Antragstellerin zitierten Einzelentscheidungen - die sie nicht in deutscher Übersetzung vorlegt - die Auseinandersetzung der türkischen Errungenschaftsbeteiligung in Form von sukzessiver Auseinandersetzung bezüglich einzelner, vom jeweiligen Antragsteller benannter Einzelgüter der Errungenschaft zulässt oder nicht. Erstens findet diese Rechtsauffassung keinerlei Stütze im Gesetz, das im Gegenteil in Art. 231 formuliert:

5

"Was vom Wertzuwachs der Errungenschaft jedes Ehegatten, einschließlich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ausgleichsforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Wertzuwachs."

6

Zweitens handelt es sich hierbei, wie die Antragstellerin selbst vorträgt, um die Rechtsauffassung eines einzelnen Senats, die weder in der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei und in der Schweiz, die die Vorlage zum Türkischen ZGB geliefert hat, noch in der Literatur geteilt wird. Im Gegenteil geht die ganz herrschende Meinung, die von der Antragstellerin selbst im Schriftsatz vom 10.02.2020 zitiert wird, davon aus, dass eine Gesamtabrechnung zu erfolgen habe, weil die Einzelabrechnung zu überhöhten Einzelforderungen und zu ungerechten Ergebnissen führe, die nicht mit dem Wesen der Errungenschaftsbeteiligung vereinbar seien. Dies zeigt anschaulich auch der vorliegende Fall; denn der Antragsgegner hätte bei Zulassung einer Einzelauseinandersetzung nur der Eigentumswohnungen unter ausschließlicher Berücksichtigung der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten keine Möglichkeit mehr, seine erheblichen objektunabhängigen Schulden in die güterrechtliche Bewertung einfließen zu lassen mit der Folge, dass er eine Forderung erfüllen müsste, die nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ansatzweise dem tatsächlich deutlich geringeren Wertzuwachs seines Vermögens entspricht.

7

Die Anwendung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtsauffassung des 8. Senats des türkischen Kassationshofs auf den vorliegenden Fall würde sich zudem aus verfahrenskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten verbieten; denn die Vorgehensweise der Antragstellerin wäre als mutwillig zurückzuweisen und ihr bereits aus diesem Grunde Verfahrenskostenhilfe zu verweigern.

8

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder den verfolgten Zweck auf billigerem Wege bzw. mit einfacheren Mitteln erreichen würde, mit anderen Worten handelt derjenige mutwillig, der davon abweicht, was ein verständiger, ausreichend bemittelter Beteiligter in einem gleich liegenden Fall tun würde. (Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rdnrn. 30, 34 m. w. Nachw.).

9

Ein verständiger Beteiligter, der das Verfahren selbst bezahlen müsste, würde die beträchtlichen Mehrkosten, die durch eine sukzessive Auseinandersetzung der Errungenschaft in mehreren Verfahren entstehen, vermeiden und versuchen, die gesamte Errungenschaft in einem Verfahren auseinanderzusetzen und dadurch die Kosten auf das mögliche Mindestmaß senken.

10

Es kommt - wie eingangs gesagt - jedoch vorliegend nicht darauf an, ob die türkische Rechtsprechung eines Senats die Einzelauseinandersetzung zulässt, weil sich vorliegend die Auseinandersetzung bezüglich der beiden Ehewohnungen nicht nach türkischem, sondern nach deutschem Recht richtet.

11

Das türkische Recht enthält in Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG eine Rückverweisung auf deutsches Recht, soweit es um die Auseinandersetzung von in Deutschland liegenden Immobilien geht. Insoweit handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Rückverweisung auf deutsches Güterrecht. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2019 meint, die neuere deutsche Rechtsprechung und die Mehrheit der türkischen Literatur gehe davon aus, dass es sich bei Art. 15 Abs. 2 IPRG lediglich um eine Verweisung auf die deutschen Vorschriften der dinglichen Auseinandersetzung handelt, die güterrechtliche Auseinandersetzung aber weiterhin nach türkischem Recht erfolge, trifft dies nicht zu. Die obergerichtliche familienrechtliche Rechtsprechung in Deutschland, die die Antragstellerin selbst zitiert, geht ebenso wie die Literatur davon aus, dass Art. 15 Abs. 2 IPRG auf das deutsche Güterrecht zurückverweist mit der Folge, dass es zu einer Spaltung des Güterrechtsstatuts kommt. Bei den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Hamm handelt es sich um Einzelfallentscheidungen von Erbrechtssenaten, die erbrechtliche Fälle zu entscheiden hatten und die sich im einzelnen nicht mit der Frage der Reichweite der Rückverweisung auseinandergesetzt haben, sondern ohne nachvollziehbare Begründung eine Beschränkung auf die dingliche Seite angenommen haben.

12

Diese Rechtsauffassung kann nicht geteilt werden und wird nicht einmal vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin selbst geteilt, wie er eingehend in FamRZ 2009, S. 567 ff. darlegt. Der Mitautor seiner Kommentierung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, Prof. Dr. I. P., legt denn auch in dem von der Antragstellerin selbst zitierten Gutachten vom 06.09.2016 aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift dar, dass die Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht erfolgt. Insbesondere verweist er nach Auffassung des Gerichts zutreffend darauf, dass die Auseinandersetzung der türkischen Errungenschaftsbeteiligung nach einheitlicher türkischer Auffassung schuldrechtlicher Natur sei und die dingliche Auseinandersetzung von Grundstücken ohnehin immer nach der lex rei sitae erfolge, die Vorschrift also keinerlei inhaltlichen Sinn und eigenen Regelungsgehalt hätte, wenn sie lediglich auf das deutsche Recht der dinglichen Auseinandersetzung verweisen würde. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Gutachtens S. 5 bis 10 und schließt sich den dortigen Wertungen aus eigener Überzeugung an.

13

Da somit das türkische Internationale Privatrecht hinsichtlich der Auseinandersetzung der Eigentumswohnungen des Antragsgegners auf das deutsche Güterrecht zurückverweist, muss die Auseinandersetzung der Wohnungen nach der im deutschen Recht vorgesehenen Auseinandersetzung unter Berücksichtigung sämtlicher Schulden erfolgen, d.h., der Antragsgegner ist befugt, auch seine objektunabhängigen Schulden vom Wertzuwachs der Wohnungen abzuziehen und nicht nur die auf den Wohnungen lastenden Verbindlichkeiten. Ferner ist der Antragsgegner auch befugt, sein Anfangsvermögen abzuziehen, welches er mit einem Bargeldguthaben in Höhe von 15.000,00 DM angibt.

14

Das Gericht geht zur Ermittlung der Höhe, in der Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, vorbehaltlich einer sachverständigen Begutachtung einstweilen von dem Wert der Wohnungen aus, den die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Häuserpreisindex schätzt. Zieht man von diesem Gesamtwert in Höhe von 420.000,00 € die vom Antragsgegner geltend gemachten Verbindlichkeiten in Höhe von 372.903,15 € ab, verbleibt ein Endvermögen in Höhe von 23.548,43 €. Abzüglich des Anfangsvermögens des Antragsgegners in Höhe von 15.000,00 DM verbleibt ihm ein Zugewinn in Höhe von 36.743,19 €, wie die folgende Berechnung verdeutlicht.

15

Version: 8.3.0.4858

16

Berechnung des Zugewinnausgleichs

17

in Sachen L.

18

Spaltennamen               Antragsteller              Antragsgegner              Gericht

19

              in              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .

20

Eheschließung 29. 02. 1996

21

Scheidungsantrag zugestellt 24. 08. 2017

22

A. Zugewinn von Antragsteller/in (§ 1373 BGB)

23

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

24

Aktiva

25

Aktiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

26

Passiva

27

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

28

Saldo

29

Aktiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

30

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

31

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

32

Endvermögen von Antragsteller/in

33

              .              .              .              (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

34

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

35

Aktiva

36

Aktiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

37

Passiva

38

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

39

Saldo

40

Aktiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

41

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

42

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

43

Anfangsvermögen von Antragsteller/in

44

              .              .              .              (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

45

III. Zusammenfassung:

46

Endvermögen von Antragsteller/in:

47

              .              .              .              (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

48

abz. Anfangsvermögen von Antragsteller/in:

49

              .              .              .              (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

50

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

51

Zugewinn:               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

52

Es wurde kein Zugewinn erzielt.

53

B. Zugewinn von Antragsgegner/in (§ 1373 BGB)

54

I. Endvermögen (§ 1375 Abs.1 BGB)

55

Aktiva

56

1. R.-Straße 12

57

              .              .              .              (Euro)                     220.000,00                     177.000,00                     220.000,00

58

2. R.-Straße 58

59

              .              .              .              (Euro)                     200.000,00                     137.000,00                     200.000,00

60

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

61

Aktiva               (Euro)                     420.000,00                     314.000,00                     420.000,00

62

Passiva

63

3. Kredit Schwäbisch Hall

64

              .              .              .              (Euro)                      51.000,00                      51.000,00                      51.000,00

65

4. Kredit VR Bank R.-Straße 58

66

              .              .              .              (Euro)                     135.708,72                     135.708,72                     135.708,72

67

5. Kredit VR Bank Nr. 212 R.-Straße 12

68

              .              .              .              (Euro)                      47.824,58                      47.824,58                      47.824,58

69

6. Kredit VR Bank Nr. 220 R.-Straße 12

70

              .              .              .              (Euro)                      58.030,28                      58.030,28                      58.030,28

71

7. Kredit VR Bank Nr. 247 R.-Straße 12

72

              .              .              .              (Euro)                      14.970,93                      14.970,93                      14.970,93

73

8. Kredit Commerzbank Nr. 802 v. 01.11.2015

74

              .              .              .              (Euro)                      20.506,20                      20.506,20                      20.506,20

75

9. Kredit Commerzbank Nr. 803 vom 01.10.2016

76

              .              .              .              (Euro)                      13.771,10                      13.771,10                      13.771,10

77

10. Kredit Barclaycard vom 01.07.2017

78

              .              .              .              (Euro)                      11.396,10                      11.396,10                      11.396,10

79

11. Fahrzeugkredit VW Bank

80

              .              .              .              (Euro)                      13.695,24                      13.695,24                      13.695,24

81

12. Dispositionskredit

82

              .              .              .              (Euro)                       6.000,00                       6.000,00                       6.000,00

83

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

84

Passiva               (Euro)                     372.903,15                     372.903,15                     372.903,15

85

Saldo

86

Aktiva               (Euro)                     420.000,00                     314.000,00                     420.000,00

87

Passiva               (Euro)                    -372.903,15                    -372.903,15                    -372.903,15

88

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

89

Endvermögen von Antragsgegner/in

90

              .              .              .              (Euro)                      47.096,85                     -58.903,15                      47.096,85

91

II. Anfangsvermögen (§ 1374 Abs.1 BGB)

92

Aktiva

93

13. Bargeld

94

(15000,00 DM = 7.669,38 Euro)

95

              (Euro)                       7.669,38                       7.669,38                       7.669,38

96

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

97

Aktiva               (Euro)                       7.669,38                       7.669,38                       7.669,38

98

Passiva

99

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

100

Saldo

101

Aktiva               (Euro)                       7.669,38                       7.669,38                       7.669,38

102

Passiva               (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

103

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

104

Anfangsvermögen von Antragsgegner/in

105

              .              .              .              (Euro)                       7.669,38                       7.669,38                       7.669,38

106

umgerechnet: * 102,6 / 76 Basis 2015

107

              .              .              .              (Euro)                      10.353,66                      10.353,66                      10.353,66

108

III. Zusammenfassung:

109

Endvermögen von Antragsgegner/in:

110

              .              .              .              (Euro)                      47.096,85                     -58.903,15                      47.096,85

111

abz. Anfangsvermögen von Antragsgegner/in:

112

              .              .              .              (Euro)                     -10.353,66                     -10.353,66                     -10.353,66

113

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

114

Zugewinn:               (Euro)                      36.743,19                     -69.256,81                      36.743,19

115

C. Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

116

Zugewinn von Antragsteller/in

117

              .              .              .              (Euro)                           0,00                           0,00                           0,00

118

Zugewinn von Antragsgegner/in

119

              .              .              .              (Euro)                     -36.743,19                           0,00                     -36.743,19

120

              –––––––––––––––              –––––––––––––––              –––––––––––––––

121

Differenz               (Euro)                     -36.743,19                           0,00                     -36.743,19

122

Ausgleichsanspruch von Antragsteller/in

123

              .              .              .              (Euro)                      18.371,59              .              .              .              -                      18.371,59

124

D. Vorempfänge (§ 1380 BGB)

125

keine

126

Rechtsbehelfsbelehrung:

127

Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

128

Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

129

Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

130

1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

131

2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

132

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

133

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

134

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

135

Köln, 10.06.2020

136

Amtsgericht

137

Richterin am Amtsgericht