Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·322 F 210/18·15.01.2019

Vorabentscheidungsersuchen: Vollstreckungsabwehr gegen ausländischen Unterhaltstitel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der in Deutschland wohnhafte Unterhaltsschuldner wendet sich mit einem Antrag nach § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in Polen ergangenen Unterhaltstitel, der in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde. Er beruft sich auf Erfüllung durch eigene Zahlungen sowie auf Leistungen eines polnischen Unterhaltsfonds. Das Amtsgericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH Fragen zur internationalen Zuständigkeit vor. Zu klären ist, ob der Vollstreckungsabwehrantrag eine „Unterhaltssache“ nach der EuUntVO ist oder (falls nicht) als vollstreckungsbezogenes Verfahren i.S.d. Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO einzuordnen ist.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Zuständigkeit (EuUntVO/Brüssel Ia-VO) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationales Gericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV einzuholen, wenn seine Entscheidung von der Auslegung unionsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen abhängt.

2

Die Einordnung eines Vollstreckungsabwehrantrags gegen einen ausländischen Unterhaltstitel als „Unterhaltssache“ i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ist unionsautonom durch Auslegung der Verordnung zu bestimmen.

3

Wird ein Vollstreckungsabwehrantrag als Unterhaltssache qualifiziert, richtet sich die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach den Zuständigkeitsanknüpfungen der EuUntVO (insbesondere Art. 3), nicht nach nationalen Zuständigkeitsvorstellungen.

4

Ist ein Vollstreckungsabwehrantrag keine Unterhaltssache, kommt eine ausschließliche Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte des Vollstreckungsstaats nach Art. 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO in Betracht, soweit das Verfahren die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat.

5

Bei der Zuständigkeitsbestimmung ist zu berücksichtigen, dass die EuUntVO den Unterhaltsgläubiger schützen und zuständigkeitsrechtlich privilegieren soll; diese Wertung kann gegen eine Verlagerung materiell-rechtlicher Einwendungen in den Vollstreckungsstaat sprechen.

Relevante Normen
§ Art. 267 Abs. 2 AEUV§ 767 ZPO§ Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Brüssel Ia-VO§ Verordnung (EG) Nr. 4/2009 EuUntVO§ 40 Abs. 1 Satz 1 AUG§ 66 AUG i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.       Handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um eine Unterhaltssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO)?

2.       Falls nein, handelt es sich bei einem Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO gegen einen ausländischen Unterhaltstitel um ein Verfahren, welches im Sinne des Artikels 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat?

Gründe

2

I.

3

Gegenstand des in Deutschland vor dem Amtsgericht (Familiengericht) Köln anhängig gemachten gerichtlichen Verfahrens ist ein Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO des in Deutschland wohnhaften Antragstellers gegen die in Polen wohnhafte Antragsgegnerin.

4

Der Antragsteller ist der Vater der minderjährigen Antragsgegnerin und ist durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Krakau vom 26.05.2009, Aktenzeichen: III RC 401/08/N, verpflichtet worden, für sie ab dem 01.09.2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,00 PLN (polnische Zloty) sowie für den Rückwirkungszeitraum vom 19.06.2008 bis zum 31.08.2008 monatlich 430,00 PLN zu zahlen.

5

Da das unterhaltsberechtigte Kind die Vollstreckung dieser polnischen Entscheidung in Deutschland begehrte, beantragte es mit Antragsschrift vom 20.07.2016 beim vorlegenden Gericht die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der polnischen Unterhaltsentscheidung in Deutschland nach der EuUntVO. Das vorlegende Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 27.07.2016, Aktenzeichen: 322 F 139/16, nach Maßgabe der Artikel 23 ff., 75 Abs. 2 EuUntVO in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 des deutschen Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) angeordnet, dass die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts Krakau mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

6

Die Antragsgegnerin betreibt nunmehr gegen den Antragsteller in Deutschland die Zwangsvollstreckung aus dem polnischen Titel in Verbindung mit dem Beschluss des vorlegenden Gerichts. Hiergegen richtet sich der mit Antragsschrift vom 05.04.2018 erhobene Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - vom 27.07.2016 für unzulässig zu erklären.

7

Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor, die dem Titel zugrunde liegende Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin sei durch Zahlung erfüllt worden. Er selbst habe nämlich in den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 6.640,05 PLN erbracht und außerdem seien seit Dezember 2010 staatliche Leistungen in Höhe von 500,00 PLN monatlich durch den polnischen Unterhaltsfonds an die Antragsgegnerin gezahlt worden. Der Unterhaltsfonds in Polen stehe mit ihm in Kontakt und er führe die dortige Forderung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an diesen Unterhaltsfonds zurück. Der Antragsteller meint, dass damit die Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin jedenfalls überwiegend erloschen sei.

8

II.

9

Gemäß Artikel 267 Abs. 2 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, weil die Entscheidung des angerufenen Gerichts von der Beantwortung der an den Gerichtshofs gestellten Fragen zum Anwendungsbereich der EuUntVO und der Brüssel Ia-VO abhängt.

10

Zu Frage 1:

11

Falls es sich bei dem vom Antragsteller erhobenen Vollstreckungsabwehrantrag um eine Unterhaltssache im Sinne von Artikel 1 EuUntVO handelt, ergibt sich aus der Verordnung keine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; denn die Voraussetzungen von Artikel 3 EuUntVO liegen ersichtlich in keiner Alternative vor, eine Gerichtsstandvereinbarung im Sinne von Artikel 4 EuUntVO haben die Beteiligten nicht getroffen und eine solche wäre im Übrigen wegen Artikel 4 Abs. 3 EuUntVO unbeachtlich. Demgegenüber wären die Gerichte in Polen, wo der Titel geschaffen wurde, gemäß Artikel 3 Buchst. a bzw. b EuUntVO ohne weiteres dazu berufen, sich mit dem Erfüllungseinwand des Antragstellers zu befassen.

12

Das angerufene Gericht hält den vom Antragsteller erhobenen Vollstreckungsabwehrantrag für eine Unterhaltssache im Sinne der EuUntVO, sieht sich jedoch daran gehindert, sich gemäß Artikel 10 EuUntVO von Amts wegen für unzuständig zu erklären, weil der Vollstreckungsabwehrantrag anders als der Abänderungsantrag (Artikel 8 EuUntVO) weder in der EuUntVO noch in der Brüssel Ia-VO eine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat und seine Einordnung daher durch Auslegung dieser Rechtsinstrumente zu ermitteln ist.

13

Der deutsche Gesetzgeber ist ersichtlich der Auffassung, dass für Vollstreckungsabwehranträge die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig seien, in dem die Vollstreckung stattfindet. So hat er in § 66 AUG bestimmt, dass der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 767 ZPO geltend machen kann, wenn ein ausländischer Titel nach der EuUntVO für vollstreckbar erklärt worden ist. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 27.02.2011 (Bundestags-Drucksache 17/4887, S. 48 f.) heißt es zu § 66 AUG unter anderem:

14

„Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, lässt der Entwurf das Vollstreckungsabwehrverfahren auch gegen ausländische Titel zu. Im Bereich der Europäischen Union richtet sich die internationale Zuständigkeit insoweit weiterhin nach Artikel 22 Nummer 5 der Brüssel-I- Verordnung. Die Unterhaltsverordnung steht nämlich nicht isoliert neben der Brüssel-I-Verordnung, sondern ändert diese ab, indem sie die unterhaltsrechtlichen Regelungen ersetzt. Ergänzend ist daher auf die Brüssel-I-Verordnung zurückzugreifen.

15

Die Vorschrift ermöglicht es dem Schuldner, gegen einen ausländischen Titel, der entweder bereits ohne Exequaturverfahren vollstreckbar ist oder aus dem die Vollstreckung zugelassen ist, Einwendungen vorzubringen, die nach deutschem Recht mit einem Vollstreckungsabwehrverfahren geltend zu machen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Hauptsache; denn diese Einwendungen konnten von dem Richter im Ursprungsgericht noch gar nicht berücksichtigt werden. Von der Präklusion werden nicht nur ausländische Entscheidungen, sondern umfassend alle ausländischen Titel erfasst, die im Inland, gegebenenfalls nach einem Exequaturverfahren, vollstreckbar sind. Damit ist gewährleistet, dass auch bei gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden das Verbot der sachlichen Nachprüfung beachtet wird. Bei der im achten Buch der Zivilprozessordnung verorteten Vollstreckungsabwehrklage, die über § 120 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, handelt es sich überdies um ein vollstreckungsrechtliches Verfahren, das die Unterhaltsverordnung unberührt lässt. Schließlich trägt § 66 der gebotenen Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Titel Rechnung."

16

Die Auffassung, dass es sich bei Vollstreckungsabwehranträgen nicht um Unterhaltssachen im Sinne der EuUntVO handelt, wird von der wohl herrschenden Meinung in Deutschland geteilt (vgl. etwa BGH FamRZ 2015, 653; Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, 2. Auflage 2018, M. Unterhaltssachen, Rz. 822; Lipp, in: MünchKomm, FamFG, 2. Auflage 2013, Artikel 8 EG-UntVO Rz. 8; Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Artikel 8 EG-UntVO Rz. 5 und Artikel 21 EG-UntVO Rz. 38, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es wird im Wesentlichen argumentiert, bei einem Vollstreckungsabwehrantrag richte sich das Rechtsschutzziel allein gegen die Vollstreckung selbst, während der Bestand des Ursprungstitels unangetastet bleibe, und Maßnahmen gegen die Vollstreckung selbst seien von der EuUntVO nicht erfasst, sondern im Vollstreckungsstaat geltend zu machen.

17

Demgegenüber meint eine andere Ansicht, dass der Vollstreckungsabwehrantrag eine Unterhaltssache im Sinne der EuUntVO sei, weil sich die mit Hilfe dieses Antrags vorgebrachten Einwendungen wie etwa die Erfüllung oder der Forderungsübergang im Ergebnis gegen den Titel als solches und nicht lediglich gegen die rein vollstreckungsrechtlich zu beurteilende Art und Weise der Zwangsvollstreckung richteten (Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2017, Anhang 3 zu § 110 FamFG Rz. 68; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 8 EuUntVO Rz. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zum österreichischen Schrifttum). Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsabwehrantrag des deutschen Prozessrechts funktional einem auf Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs gerichteten Abänderungsantrag entspricht, der ausweislich Artikel 8 EuUnVO den zuständigkeitsrechtlichen Wertungen der Verordnung unterworfen ist.

18

Das Gericht neigt der letztgenannten Auffassung zu, weil nur sie mit dem Ziel der EuUntVO, nämlich den Schutz und die kompetenzrechtliche Privilegierung des Unterhaltsgläubigers zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 9), vereinbar ist. Würde der Unterhaltsgläubiger sich gegen einen Vollstreckungsabwehrantrag, der materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zum Gegenstand hat,  im Vollstreckungsstaat wehren müssen, so wäre genau dieser Schutz immer dann nicht gewährleistet, wenn der Antragsteller behauptet, dass die Einwendung gegen den titulierten Unterhaltsanspruch zeitlich erst nach der Rechtskraft des Titels entstanden ist. Der Unterhaltsgläubiger, der in Übereinstimmung mit den zuständigkeitsrechtlichen Wertungen der EuUntVO im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts (hier: Polen) einen Unterhaltstitel erstritten hat, wäre also – entgegen diesen Wertungen – gehalten, diesen Titel in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) gegen Angriffe des zunächst unterlegenen Unterhaltsschuldners zu verteidigen. Hinzu kommt, dass die Gerichte des Staates, in dem der Anspruch ursprünglich tituliert wurde, sehr viel besser in der Lage sind, materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch zu beurteilen als die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Titel nur vollstreckt werden soll.

19

Zu Frage 2:

20

Falls es sich bei dem vom Antragsteller erhobenen Vollstreckungsabwehrantrag nicht um eine Unterhaltssache im Sinne der EuUntVO handelt, stellt sich die weitere Frage, ob es sich dann um ein Verfahren im Sinne des Artikels 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO handelt, welches die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand hat.

21

Eine Antwort auf die vorgelegte Frage ergibt sich nicht schon aus den Entscheidungen des EuGH vom 04.07.1985 - C-220/84 (AS Autoteile Service GmbH gegen Malhé) und vom 13.10.2011 - C-139/10 (Prism Investments BV gegen Jaap Anne van den Meer).

22

In der Entscheidung C-220/84 ist dem EuGH u.a. die Frage zur Auslegung von Artikel 16 Nr. 5 des Vorläufers der Brüssel I-VO, des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zur Entscheidung vorgelegt worden, ob unter die Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 5 des Übereinkommens Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 ZPO fallen.

23

Nach Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens, der inhaltlich im Wesentlichen dem § 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO entspricht, sind „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz (...) ausschließlich zuständig: (...) 5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist".

24

In Beantwortung dieser  Frage hat der EuGH festgestellt, dass ein Verfahren der Art, wie es in § 767 ZPO vorgesehen ist, wegen seines engen Zusammenhangs mit dem Vollstreckungsverfahren an sich unter die Zuständigkeitsregel des Artikels 16 Nr. 5 EuGVÜ falle. Diese Feststellung lasse  jedoch die Frage offen, welche Einwendungen eine Partei im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens geltend machen kann, ohne die Grenzen des Artikels 16 Nr. 5 zu überschreiten.

25

In der Entscheidung C-139/10 sollte der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, ob Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund entgegensteht, der gegen die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung angeführt wird und nach dem Erlass dieser Entscheidung entstanden ist, wie etwa der Grund, dass der Entscheidung nachgekommen worden sei?

26

Hierzu hat der EuGH ausgeführt, dass die Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung dieser jedoch weder den vollstreckbaren Charakter nehme, noch kämen dieser bei ihrer Vollstreckbarerklärung im Ausland Rechtswirkungen zu, die sie im Urteilsstaat nicht habe. Ein solcher Grund könne hingegen vom Vollstreckungsgericht des Vollstreckungsmitgliedstaats geprüft werden. Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert worden sei, gälten die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen worden seien.

27

Beide Entscheidungen des EuGH betrafen allgemeine Zivil- und Handelssachen und sind vor Inkrafttreten der EuUntVO und der Brüssel Ia-VO ergangen, die ausweislich ihres Artikels 1 Abs. 2 Buchst. e Unterhaltssachen nicht erfassen soll. Die beiden Entscheidungen nehmen daher auch keine Rücksicht auf die oben zu Frage 1 bereits dargelegten besonderen zuständigkeitsrechtlichen Wertungen in Unterhaltssachen. Daher erscheint es zweifelhaft, ob sie auf Unterhaltssachen übertragbar sind, was bedeuten würde, dass dem Unterhaltsschuldner aufgrund von Artikel 24 Nr. 5 Brüssel Ia-VO die Möglichkeit eröffnet wäre, im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts materiell-rechtliche Einwendungen gegen den in einem anderen Mitgliedstaat titulierten Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend zu machen.