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Amtsgericht Köln·322 F 182/10·06.07.2011

Auskunftsanspruch nach §1580 BGB: Teilweise stattgegeben (Aufstockungsunterhalt ja, Kindesanspruch nein)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangt Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners zur Prüfung eines weitergehenden Aufstockungsunterhalts; der Sohn begehrt ebenfalls Auskunft. Das Gericht gewährt der Ehefrau die Auskunft nach §1580 BGB für die letzten drei Jahre, lehnte den Anspruch des Sohnes jedoch ab. Begründung: Zur Billigkeitsprüfung nach §1578b BGB sind die Einkünfte der Beteiligten relevant; Besonderer Mehrbedarf des Kindes bedarf keiner Kenntnis des Einkommens, wenn bereits die höchste Düsseldorfer-Tabellenstufe gezahlt wird.

Ausgang: Auskunftsantrag der geschiedenen Ehefrau nach §1580 BGB stattgegeben; Antrag des Sohnes auf Auskunft abgewiesen (teilweise stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §1580 S.1 i.V.m. §1605 Abs.1 BGB sind geschiedene Ehegatten zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verpflichtet, soweit dies zur Feststellung oder Bemessung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

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Für die Billigkeitsprüfung nach §1578b BGB sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten maßgeblich, sodass die Auskunft über aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse regelmäßig erforderlich sein kann.

3

Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.

4

Bei bereits gewährtem Kindesunterhalt in der höchsten Düsseldorfer-Tabellenstufe kann ein Anspruch auf Auskunft zur Begründung zusätzlichen Sonder- oder Mehrbedarfs entbehrlich sein, wenn der Mehrbedarf ohne Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten konkret aus eigenem Wissen dargelegt und beziffert werden kann.

Relevante Normen
§ 1580 BGB§ 1580 S. 1 i.V. mit § 1605 I 1 BGB§ 1578 b BGB§ 116 FamFG

Tenor

I.1.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1)

Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und

aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere

· Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

· Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

· Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

· Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

· Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

I.2.

Der Antrag des Antragstellers zu 2) wird zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Wirksamkeit dieses Teilbeschlusses wird angeordnet.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

VI.

Verfahrenswert für die Auskunftsstufe: 500,00 Euro.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegner, die am 06.10.1995 die Ehe geschlossen haben, sind seit dem 27.01.1999 geschiedene Eheleute. Der am 14.05.1996 geborene Antragsgegner zu 2) ist der gemeinsame Sohn. Gemäß einem vor dem Oberlandesgericht Köln am 08.04.2007 geschlossenen Vergleich zahlte der Antragsgegner bis Juli 2010 Ehegattenunterhalt in Höhe von zuletzt 700,00 Euro. Für die sich anschließende Zeit wurde in dem Vergleich vereinbart, dass ab August 2010 gegebenenfalls geschuldeter Unterhalt nach den Regeln der Erstklage geltend zu machen sei. Gemäß Urteil vom 11.10.2007 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 31.10.2007 zahlt der Antragsgegner darüber hinaus Kindesunterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit einen Zahlbetrag in Höhe von 590,00 Euro monatlich.

4

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der Antragsgegner ihnen Auskunft über seine derzeitigen Einkommensverhältnisse schulde, weil die Antragstellerin zu 1) auch über den 31.07.2010 hinaus einen Aufstockungsunterhaltsanspruch habe, der nur bei Kenntnis des derzeitigen Einkommens des Antragsgegners zutreffend zu beziffern sei, und weil der Antragsteller zu 2) über den bereits gezahlten Betrag hinaus weiteren Unterhaltsbedarf habe.

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Die Antragstellerin zu 1) beantragt

6

den Antragsgegner zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und

7

aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere

8

·   Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

9

·   Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

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·   Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

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·   Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

12

·   Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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Der Antragsteller zu 2) beantragt

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den Antragsgegner zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines geordneten schriftlichen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Einkunftsarten und Kalenderjahren, für die vergangenen drei Jahre und

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aussagekräftige Belege vorzulegen, insbesondere

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·   Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

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·   Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden

18

·   Gehaltsmitteilungen der Monate Mai 2009 bis April 2010, betreffend die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

19

·   Jahresabschlüsse der Jahre 2006,2007,2008 und 2009, hilfsweise BWA und Summen-/Saldenliste, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

20

·   Einnahmen-/Überschussrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009, falls bereits vorhanden, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

23

Er ist der Meinung, die Antragstellerin zu 1) habe ab August 2010 keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn. Betreuungsunterhalt schulde er nicht mehr, weil die Antragstellerin zu 1) nach den gesetzlichen Vorschriften nunmehr der Vollerwerbspflicht unterliege. Aufstockungsunterhalt schulde er nach einer so langen Zeit der Unterhaltsgewährung ebenfalls nicht mehr, weil die Antragstellerin zu 1) keine ehebedingten Nachteile mehr habe.

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Ferner meint der Antragsgegner, der Antragsteller zu 2) habe keine weitergehende Unterhaltsansprüche gegen ihn als die Summe, die er derzeit zahle.

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II.

26

1.

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Die Antragstellerin zu 1) hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 1580 BGB.

28

Nach § 1580 S. 1 i.V. mit § 1605 I 1 BGB sind geschiedene Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Die begehrte Auskunft muss also für den Unterhaltsanspruch relevant sein, wobei es genügt, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Für die Beurteilung der hiernach maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse sind - nach insoweit geltenden allgemeinen Grundsätzen - die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten (bzw. beider Eheleute) sowie gegebenenfalls sonstige Einnahmen, u.U. auch Vermögenserträge von Bedeutung, die den ehelichen Lebensstandard während der Ehe geprägt haben. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedarf daher in der Regel einer Auskunft des Verpflichteten über dessen Einkünfte und sonstige Einnahmen, um anhand der auf diese Weise erlangten Kenntnis seinen Unterhaltsanspruch im Einzelnen ermitteln und berechnen zu können.Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht oder die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Auskunftsverlangen der Antragstellerin zu 1) begründet; denn möglicherweise hat sie nach wie vor einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner beruft sich zwar in erheblicher Weise auf eine Begrenzung beziehungsweise Befristung dieses Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsprüfung ist es jedoch erforderlich, die beiderseitigen derzeitigen Einkünfte zu kennen; denn die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligter sind Umstände, die in diese umfassende Billigkeitsprüfung mit einbezogen werden müssen, um entscheiden zu können, ob es vorliegend unbillig wäre, der Antragstellerin zu 1) einen Unterhaltsanspruch zu gewähren, der anhand der ehelichen Lebensverhältnisse bemessen ist, oder ob ein über den 31.07.2010 hinausgehender Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange des gemeinsamen Sohnes nicht der Billigkeit entspricht.

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2.

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Dem Antragsteller zu 2) steht jedoch kein Auskunftsanspruch gegen den Antragsgegner zu. Der Antragsgegner zahlt bereits Unterhalt aus der höchsten Einkommensgruppe und der Antragsteller zu 2) macht weiteren Sonder- bzw. Mehrbedarf geltend. Um diesen zusätzlichen Bedarf zu beziffern, braucht der Antragsteller zu 2) keine Kenntnis über das derzeitige Einkommen des Antragsgegners. Diesen Bedarf kann er vielmehr aus eigenem Wissen zur Begründung der Höhe des ihm zustehenden Unterhalts konkret darlegen, ohne dass er insoweit auf Auskünfte über die Höhe des Einkommens des unterhaltspflichtigen Antragsgegners angewiesen wäre.

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III.

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Die Anordnung über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.