Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·322 F 105/19·03.11.2019

Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeldentscheidung bei Gewaltschutz – nicht abgeholfen

ZivilrechtGewaltschutzrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Entscheidung über einen Ordnungsgeldantrag der Antragstellerin im Gewaltschutzverfahren ein. Das Gericht sah keine Aussicht auf Vergleich und hielt die Einwendungen des Antragsgegners für nicht substantiiert. Es bestätigte die Entscheidung, verwies die Sache ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung und stellte fest, dass über den Ordnungsgeldantrag ohne vorherige mündliche Verhandlung entschieden werden konnte.

Ausgang: Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Einwände nicht substantiiert dargetan werden.

2

Die Darstellung einer zu erwartenden Vergleichserledigung bedarf konkreter, plausibler und wahrscheinlicher tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Über einen Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgeldes kann das Gericht entscheiden, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dies zulassen.

4

Fehlen substantielle Bestreitungen der gegen einen Beteiligten erhobenen Vorwürfe, besteht kein Anlass, der Beschwerde stattzugeben.

Relevante Normen
§ 890 ZPO

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 28.10.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.10.2019 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Soweit der Antragsgegner nunmehr meint, die von ihm mit Schriftsatz vom 05.07.2019 beantragte mündliche Verhandlung, die sich auf den Ordnungsgeldantrag der Antragstellerin bezog, lasse derzeit eine vergleichsweise Erledigung der Streitsache erwarten, handelt es sich um eine Erklärung, für die eine konkrete, plausible und wahrscheinliche tatsächliche Grundlage weder dargetan noch ersichtlich ist. Im Gegenteil zeigt der Ordnungsgeldantrag der Antragstellerin, dass sie keineswegs an einem Vergleich interessiert ist, sondern einfach die Einhaltung der gerichtlichen Gewaltschutzgebote wünscht.

4

Das Gericht konnte über den Ordnungsgeldantrag ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden (Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 890 Rz. 16) und sieht keine Veranlassung, der Beschwerde des Antragsgegners abzuhelfen, nachdem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht einmal bestreiten kann.

5

Köln, 31.10.2019Amtsgericht

6

Richterin am Amtsgericht