Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Gewaltschutzanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen fortdauernder Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts Köln. Das Gericht stellte wiederholte Verstöße gegen Näherungs- und Kontaktverbote fest. Auf Grundlage des §95 FamFG i.V.m. §890 Abs.2 ZPO wurden Ordnungsgeld (3.000 EUR) und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt; die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit weiterer Ordnungsmittel bei erneuten Verstößen.
Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Gewaltschutzanordnung stattgegeben; Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung kann das Familiengericht nach §95 FamFG i.V.m. §890 Abs.2 ZPO Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festsetzen.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt voraus, dass der Verpflichtete wiederholt und konkret gegen die Pflichten aus der rechtskräftigen Anordnung verstoßen hat.
Bei der Prüfung und Konkretisierung fortdauernder Verstöße kann das Gericht vorhandene strafrechtliche Ermittlungsakten und Anklageschriften heranziehen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach §95 Abs.2 FamFG i.V.m. §§891, 91 Abs.1 ZPO dem säumigen Antragsgegner aufzuerlegen.
Tenor
Auf Antrag der Antragstellerin vom 25.06.2019 wird gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.05.2019 (322 F 105/19), zugestellt am 09.05.2019, bis zum 03.11.2019 verboten worden,
die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln
sich der Antragstellerin weniger als 20 Meter zu nähern
mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und sozialen Medien - Verbindung aufzunehmen.
Gegen diese Gewaltschutzanordnung hat der Antragsgegner seither fortlaufend verstoßen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Köln vom 06.09.2019 - 169 Js 433/19 und 169 Js 458/19 -, vom 19.08.2019 - 169 Js 474/19 - sowie vom 09.09.2019 - 169 Js 373/19 - Bezug genommen. Da der hiesige Verfahrensbevollmächtigte den Antragsgegner auch in den vorgenannten Strafverfahren, die mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts Köln - 650 Ls 181/19 - eröffnet und auf den 13.11.2019 terminiert worden sind, vertritt, dürften nunmehr die von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 25.05.2019 erhobenen Vorwürfe auch für den Antragsgegner hinreichend konkretisiert sein, weswegen im Hinblick auf das bevorstehende Strafverfahren auf eine erneute Übersendung der dem Verfahrensbevollmächtigten ja bereits vorliegenden einzelnen Anklageschriften verzichtet wird. Dem Antrag der Antragstellerin ist deshalb nach § 95 FamFG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO zu entsprechen.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn er weiterhin gegen die Verpflichtungen aus der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.05.2019 (322 F 105/19) verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 95 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Köln, 15.10.2019Amtsgericht