Rückführung nach HKÜ: Verpflichtung zur Rückführung des Kindes nach Ungarn
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangt die Rückführung ihres 2015 geborenen Kindes von Deutschland nach Ungarn; der Antragsgegner hatte das Kind 2017 ohne ihre Zustimmung nach Deutschland verbracht. Zentrales Rechtsproblem ist, ob die Wegnahme nach dem Haager Übereinkommen widerrechtlich ist und ob Ausnahmetatbestände greifen. Das Amtsgericht Köln ordnet die Rückführung nach HKÜ und Brüssel IIa an, da keine Ausnahmeregelung des Art.13 HKÜ vorliegt, und weist umfassende Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Herausgabe an.
Ausgang: Antrag auf Rückführung des Kindes nach Ungarn stattgegeben; Vollstreckungsmaßnahmen zur Herausgabe angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen ist anzuordnen, wenn ein Kind unter 16 Jahren widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder zurückgehalten wird und keine der in Art.13 HKÜ geregelten Ausnahmen vorliegt.
Alleinige elterliche Sorge berechtigt nicht automatisch zur einseitigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland; nach dem nationalen Recht des Herkunftsstaates kann für Auslandsverlegungen die Zustimmung beider Elternteile erforderlich sein.
Die Ausnahmetatbestände des Art.13 HKÜ sind vom zurückhaltenden Elternteil substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Deutsche Gerichte sind befugt, auf Grundlage des IntFamRVG und des FamFG Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich Wegnahme, Wohnungseintritt und Zwangsanwendung) anzuordnen, um die Herausgabe des Kindes sicherzustellen.
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Tenor
I. Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind O. E., geb. am 00.00.2015, wohnhaft beim Antragsgegner, N. Str. 0, Jülich, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Ungarn zurückzuführen.
II. Kommt der Antragsgegner der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist er und jede andere Person, bei der sich das unter I. genannte Kind aufhält, verpflichtet, das Kind an die Antragstellerin oder eine von dieser bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Ungarn herauszugeben.
III. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR sowie für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann.
IV. Zum Vollzug von II. wird angeordnet:
1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind dem Antragsgegner oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es der Antragstellerin oder einer von ihr bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.
2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden.
3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.
4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.
6. Das Jugendamt des Kreises Düren ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des unter I. genannten Kindes an die Antragstellerin zu treffen,
b) das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.
7. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.
V. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie der Rückführungskosten.
VI. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die unverheirateten Beteiligten sind die Eltern des Kindes O. E.. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die am 00.00.2000 geborene Antragstellerin noch minderjährig. Gemäß § 4:186 Absatz 1 lit. B) des Gesetzes Nr. V von 2013 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ruhte daher ihr Sorgerecht über das betroffene Kind. Da der Antragsgegner auch noch nicht wirksam seine Vaterschaft anerkannt hatte, wurde das Kind auf gerichtliche Anordnung vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und die Antragstellerin lebte mit dem Kind bis zum 28.06.2017 in einem Mutter-Kind-Heim.
Nachdem der Vater die Vaterschaftsanerkennung erreicht hatte, wurde ihm durch behördliche Entscheidung des Kreisamts Zirc – Aktenzeichen VE-10B/HAT/000054-153/2017 - das Sorgerecht über das betroffene Kind übertragen, die Inobhutnahme aufgehoben und die behördliche Vormundschaft beendet. Der Antragsgegner betreute das Kind fortan in seinem Haushalt.
Da der Antragsgegner davon ausging, dass die Antragstellerin bei Eintritt ihrer Volljährigkeit das betroffene Kind heraus verlangen würde, hatte er bereits am 18.04.2017 vor dem zuständigen Amtsgericht in Györ – Aktenzeichen P.21.177/2017 – ein Verfahren zur gerichtlichen Regelung der elterlichen Sorge eingeleitet. Dieses Verfahren ist in Ungarn nach wie vor anhängig.
Im Oktober 2017 zog der Antragsgegner mit dem Kind ohne die Zustimmung der Antragstellerin und ohne gerichtliche oder behördliche Genehmigung von Ungarn nach Deutschland, weil er hier wesentlich höhere Sozialleistungen beziehen konnte und sich höhere Chancen auf Erhalt eines Arbeitsplatzes erhoffte. Die Antragstellerin ist mit dem Umzug von O. nach Deutschland nicht einverstanden.
Die Antragstellerin beantragt
den Antragsgegner zu verpflichten, das Kind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ungarn zurückzuführen und stellt hierzu weitere Folgeanträge.
Wegen der Einzelheiten der gestellten Anträge wird auf die Antragsschrift vom 20.06.2018, Blatt 2 der Akte Bezug genommen.
Die Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er vertritt die Rechtsansicht, er sei aufgrund der behördlichen Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein befugt gewesen, das Kind ohne Zustimmung der Antragstellerin nach Deutschland mitzunehmen und hier zu behalten.
Das Jugendamt des Kreises Düren hat sich mündlich geäußert. Das Kind O. ist aufgrund seines geringen Alters nicht angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt und das darin enthaltene Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
II.
Der gestellte Rückführungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 12 Abs. 1 IntFamRVG örtlich zuständig.
Der Rückführungsantrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen einer Rückführungsanordnung richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.80 (im Folgenden „HKÜ“ genannt) in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden „Brüssel IIa- VO“ genannt).
Das Haager Übereinkommen findet Anwendung. Ungarn ist Vertragsstaat im Verhältnis zu Deutschland, so dass das Übereinkommen für den hiesigen Fall gilt, und O. hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Antragsgegner hält O. widerrechtlich zurück und verletzt damit das Sorgerecht der Antragstellerin (Artikel 3 HKÜ).
Zwar ist dem Antragsgegner vor seinem Umzug mit dem Kind nach Deutschland durch behördliche Entscheidung die alleinige elterliche Sorge über O. übertragen worden, seine Alleinsorge berechtigte ihn jedoch nicht, auch allein über einen dauerhaften Umzug von O. ins Ausland zu entscheiden; denn nach ungarischem Recht bedarf ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ins Ausland der Zustimmung beider Eltern, auch wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht.
Die Rechtslage in Ungarn hat das Gericht durch eine Anfrage über die deutsche Verbindungsrichterin des Europäischen Justiziellen Netzwerks an die ungarische Verbindungsrichterin ermittelt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anfrage, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln und deren Ergebnis sich mit dem Kenntnisstand des Gerichts von Umfang und Reichweite des Alleinsorgerechts nach ungarischen Recht deckt, wird auf Bl. 99 der Akte Bezug genommen.
Die Voraussetzungen des Artikel 13 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückführung nicht anzuordnen ist, liegen nicht vor und sind auch vom Antragsgegner nicht behauptet worden.
Nach alledem hält der Antragsgegner aktuell das Kind widerrechtlich in Deutschland zurück und ist verpflichtet, O. nach Ungarn zurückzuführen, um dort eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung darüber zu erlangen, ob er auch ohne Zustimmung der Antragstellerin den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach Deutschland verlegen darf.
III.
Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das erstinstanzliche Gericht hat keine Möglichkeit, die sofortige Wirksamkeit anzuordnen, § 40 Abs. 3 IntFamRVG.
IV.
Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG.
V.
Das Gericht hat die Vollstreckung gemäß § 44 Abs. 3 IntFamRVG mit Rechtskraft von Amts wegen durchzuführen. Die Vollstreckung der Kindesherausgabe erfolgt nach § 213 a Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 92 Abs. 2 FamFG, Art. 26 Abs. 4 HKÜ.
VII.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Gegen eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht Beschwerde nur dem Antragsgegner, dem Kind, soweit es das 14. Lebensjahr vollendet hat, und dem beteiligten Jugendamt zu. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht – Familiengericht - Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss mit Begründung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an diesen eine schriftliche Bekanntgabe nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist für diesen Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen.