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Amtsgericht Köln·318 F 176/16·06.03.2017

Zuständigkeit nach Art. 3 lit. b EuUnthVO vs. §28 AUG – Verweisung an Amtsgericht Aachen

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KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen verlangen Unterhalt; das Amtsgericht Köln prüft seine örtliche Zuständigkeit gegenüber § 28 AUG und Art. 3 lit. b EuUnthVO. Das Gericht folgt Art. 3 lit. b EuUnthVO und sieht in der Anwendung von § 28 AUG hier eine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Europäischen Rechts. Deshalb erklärt es sich örtlich unzuständig und verweist an das Amtsgericht Aachen.

Ausgang: Amtsgericht Köln erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Aachen

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 3 lit. b EuUnthVO begründet die Zuständigkeit in Unterhaltssachen am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten.

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Nationale Regeln zur Zuständigkeitskonzentration (z. B. § 28 AUG) verstoßen gegen Art. 3 EuUnthVO, sofern ihre Anwendung nicht konkret der effektiven Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege dient.

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Das Gericht hat im Einzelfall konkret zu prüfen, ob eine Abweichung von Art. 3 EuUnthVO gerechtfertigt ist, weil die nationale Zuständigkeitskonzentration insgesamt eine bessere Rechtsdurchsetzung ermöglicht.

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Bei der Bewertung sind praktische Faktoren wie Entfernung, Verfahrensaufwand, Terminierbarkeit sowie die regionaltypische Häufung grenzüberschreitender Unterhaltsfälle zu berücksichtigen, soweit sie die Effektivität des Rechtsschutzes beeinflussen.

Relevante Normen
§ Art. 3 lit. b EuUnthVO§ 28 AUG

Tenor

erklärt sich das Amtsgericht – Familiengericht – Köln für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag  der Antragstellerin nach Anhörung an das zuständige Amtsgericht Aachen.

Rubrum

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Das Amtsgericht Aachen ist gem. Art. 3 lit. b EuUnthVO zuständig. Die Antragstellerinnen, die Unterhalt vom Antragsgegner begehren, wohnen in Aachen, der Antragsgegner inF./Belgien.

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Art. 3 lit. b EuUnthVO begründet für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche eine Zuständigkeit am Ort, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach ist das Amtsgericht Aachen zuständig.

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Anderes folgt in diesem Fall auch nicht aus § 28 AUG, der eine (nicht mehr ausschließliche) Zuständigkeitskonzentration für solche Rechtsstreitigkeiten am Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts vorsieht.

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Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2014 klargestellt, dass Art. 3 EuUnthVO so auszulegen ist, dass eine in einer nationalen Regelung enthaltene Zuständigkeitskonzentration hiergegen verstößt es sein denn, im konkreten Fall diene § 28 AUG der Verwirklichung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und schütze die Interessen des/r Unterhaltsberechtigten im Sinne einer effektiven Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (EuGH v. 18.12.2014, NZFam 2015, 239, Rdnr. 47). Denn die nationalen Rechtsvorschriften dürfen die Ziele der EuUnthVO nicht in Frage stellen und ihr nicht die praktische Wirksamkeit nehmen (Rn. 32 der Entscheidung aaO.).

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Damit hat das berufene Gericht konkret zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem § 28 AUG insgesamt der Rechtsdurchsetzung des Unterhaltsberechtigten besser dient. Ansonsten verstößt die Anwendung § 28 AUG gegen Art. 3 lit. b EuUnthVO

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Nach Ansicht des Gerichts führt die Anwendung des  § 28 AUG hier dazu, der Zuständigkeitsregelung des Art. 3 lit. b EuUnthVO die praktische Wirksamkeit zu nehmen. Die Unterhaltsberechtigten hätten durch die erheblich weitere Entfernung des Amtsgerichts Köln vom Wohnort nicht nur deutlich mehr Aufwand für das Verfahren zu leisten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die zügige Durchführung des Verfahrens und Terminierung durch die Fahrtzeit der Beteiligten und der Verfahrensbevollmächtigten, die ihre Kanzlei beide in Aachen haben, nicht unerheblich erschwert würde, da für beide Seiten übereinstimmende hinreichend große Zeitfenster gefunden werden müssen.

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Eine effektivere Anspruchsdurchsetzung ist auch aus anderen Gründen vor dem Amtsgericht Köln nicht gewährleistet. Gerade im Hinblick darauf, dass im Großraum Aachen einschließlich der Grenzgebiete der Niederlande und Belgien eine Vielzahl von Personen im einem Land wohnt und im anderen arbeitet, wodurch relativ häufig auch Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter nicht beide in Deutschland wohnen, ist der Anfall von Unterhaltsstreitigkeiten mit Auslandsbezug in Aachen höher als anderswo, insbesondere in Köln.