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Amtsgericht Köln·318 F 147/98·05.06.2000

Antrag auf Umgangsrecht abgewiesen – Ausschluss des Umgangs für drei Jahre

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/UmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater beantragte gerichtlichen Umgang mit drei gemeinsamen Kindern; die Mutter und das Jugendamt beantragten Zurückweisung bzw. Aussetzung. Zentrale Frage war, ob gemäß § 1684 Abs. 4 BGB das Umgangsrecht zum Schutz des Kindeswohls ausgeschlossen werden darf. Das Gericht folgte den Stellungnahmen der Jugendämter, wies den Antrag ab und ordnete einen dreijährigen Ausschluss an. Die Verfahrenskosten gelten als Teil der Hauptsache; von Gerichtsgebühren wurde abgesehen.

Ausgang: Antrag des Vaters auf persönlichen Umgang mit den Kindern abgewiesen; Umgangsrecht für drei Jahre ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Umgangsrecht eines Elternteils kann gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes in erheblicher Weise gefährdet wäre.

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Für die Anordnung des Ausschlusses des Umgangsrechts genügt die Feststellung, dass keine milderen, zumutbaren Maßnahmen ersichtlich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

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Bei Entscheidungen über das Umgangsrecht sind die Stellungnahmen der zuständigen Jugendämter gebührend zu berücksichtigen und können maßgeblich zur Gefährdungsbeurteilung beitragen.

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Die Kosten des Verfahrens können als Teil der Kosten der Hauptsache behandelt werden; über Gerichtsgebühren und Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 94 KostO, 13a FGG) entschieden werden.

Relevante Normen
§ 620g ZPO§ 1684 Abs. 4 BGB§ 94 KostO§ 13a FGG

Tenor

Die Kosten des Verfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache (§ 620 g ZPO).

Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der persönliche Umgang des  Antragstellers mit o. g. Kindern wird auf die Dauer von 3 Jahren ausgeschlossen.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden und das Sorgerecht für die im Tenor bezeichneten Kinder der Mutter übertragen worden.

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Der Vater beantragt,

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I. Der Antrgsteller ist berechtigt die gemeinsamen Kinder der Parteien

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   N. E., geb. am 00.00.0000 in Adiyaman in der Türkei

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   G. S. E., geb. am 00.00.0000 in Köln

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   L. A. E., geb. am 00.00.0000 in Köln

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1. Alle zwei Wochen in der Zeit von Samstag 16:00 Uhr bis Snntag 18:00 Uhr.

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2. In der ersten Hälfte zwei Wochen der Ferien und

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3. Jeweils am zweiten Festtag Opfer- und Zuckerfestes, besuchsweise zu sich zu nehmen und in den Ferien mit den Kindern zu verreisen.

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Die Mutter beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Das zuständige Jugendamt schlägt vor, den Antrag zurückzuweisen und das persönliche Umgangsrecht auszusetzen (vgl. Bl. 17 ff + 89 ff).

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Das Gericht hat die Beteiligten mit Ausnahme des Kindes L. persönlich angehört.

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Auf die Anhörung von L. wurde im Hinblick auf sein Alter  und die eindeutigen Stellungnahmen des Jugendamtes abgesehen.

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Das Umgangsrecht ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen, der Antrag des Antragstellers entsprechend zurückzuweisen.

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Zwar hat grundsätzlich jeder Elternteil die Pflicht und das Recht zum persönlichen Umgang mit seinen Kindern. Dieses Recht ist jedoch auszuschließen, wenn anderenfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre.

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Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.

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Es ist auch keine andere Möglichkeit ersichtlich, u.m der durch den Umgang bewirkten Gefährdung des Wohls der Kinder zu begegnen.

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Auf die ausführlichen Stellungnahmen der Jugendämter Chorweiler und Hürth wird Bezug genommen.

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Zum Wohle der Kinder war die Ausschließung des Umgangsrechts für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 KostO, 13 a FGG.

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Gegenstandswert: 3.000,00 DM