Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung und Entfremdungsgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für zwei Kinder, da die Mutter als bisherige Alleinausübende nach Ansicht des Vaters wiederholt Umgänge verhindert. Das Amtsgericht gibt dem Antrag vorläufig statt (§§1671, 1696 BGB), weil die Verhinderung von Umgang und die angekündigte weitere Verhinderung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kindeswohls und eine Entfremdungsgefahr begründen. Die Mutter hat ihre Vorwürfe nicht substantiiert dargelegt. Ein dringender Anordnungsgrund nach §49 FamFG liegt vor.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorläufig stattgegeben wegen Umgangsvereitelung und drohender Entfremdung der Kinder
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann vorläufig angeordnet werden, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe eine Änderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen (§§1671, 1696 BGB).
Ein Anordnungsgrund im Eilverfahren nach §49 FamFG liegt vor, wenn ohne sofortiges Tätigwerden die Entfremdung der Kinder von einem Elternteil droht und dadurch das Kindeswohl gefährdet würde.
Behauptungen der sorgeberechtigten Elternteile, Kinder wollten keinen Umgang, müssen substantiiert und plausibel vorgetragen werden; nicht belegte Kindesäußerungen greifen für sich allein nicht zwingend als Ausschlussgrund.
Eltern sind verpflichtet, Kinder vor Loyalitätskonflikten zu schützen und erzieherisch darauf hinzuwirken, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen; wiederholte Vereitelung von Umgangsrechten kann das Kindeswohl begründetermaßen beeinträchtigen.
Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder D. S., geb. am 00.00.0000 und Q. S., geb. am 00.00.0000 wird auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe
I.
Die Eltern der Kinder leben getrennt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stand bisher der Kindesmutter nach Beschluss des AG Köln vom 17.02.2021, Az. 316 F 118/20, zur alleinigen Ausübung zu. Das Sorgerecht steht den Kindeseltern im Übrigen gemeinsam zu.
Die Kinder leben bei beiden Elternteilen. Nach Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021 hat der Kindesvater ein ausgedehntes Umgangsrecht von dienstags bis montags im wöchentlichen Wechsel.
Der Kindesvater hat seit dem 30.09.2022 keinen Kontakt mehr zu den gemeinsamen Kindern.
Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter vereitele seit dem 30.09.2022 jegliche Umgänge. Auch zuvor habe sie häufig Umgänge verhindert. Die zahlreichen Ordnungsgeldbeschlüsse haben nicht dazu geführt, dass die Kindesmutter die Umgänge zugelassen hätte.
Der Vater beantragt,
ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie behauptet, sie vereitele die Umgänge nicht. Vielmehr möchten die Kinder nicht zum Vater. Sie ist der Meinung ein Ausschluss des Umgangs mit dem Kindesvater sei daher zum Wohl der Kinder anzuordnen.
Die Eltern sind schriftlich angehört worden. Das Jugendamt hat sich binnen der gesetzten Frist nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Dem Antrag des Vaters war stattzugeben.
Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 1 S.2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1696 Abs. 1 BGB.
Eine Änderung der Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2022, Az. 316 F 118/20, ist nach summarischer Prüfung hinsichtlich der Ziff. 1, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt, § 1696 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass die Kindesmutter derzeit bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht keinen Umgang mit dem Kindesvater ermöglicht und auch nicht zu erwarten ist, dass dies zeitnah passiert, ist das Wohl der Kinder nachhaltig beeinträchtigt. Eine Änderung der Entscheidung ist angezeigt, da nicht ersichtlich ist, dass ein Umgang mit dem Kindesvater auf anderem Wege durchgesetzt werden könnte.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kindesvater die Kinder seit dem 30.09.2022 nicht gesehen hat. Insoweit behauptet die Kindesmutter, dass die Kinder nicht zum Vater gehen wollen würden. Sie legt jedoch nicht substantiiert dar, was genau sie unternommen hat, um die Kinder zu einem Umgang mit dem Kindesvater zu bewegen. Sie trägt auch nicht vor, wie es dazu kam, dass die Kinder ursprünglich eine sehr gute Beziehung zum Kindesvater hatten und dies nun nicht mehr der Fall sein soll. Zwar benennt sie hierzu die zahlreichen Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern, jedoch bestand auch noch während der laufenden Verfahren eine gute Bindung zwischen Vater und Kindern. Es ist demnach nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass speziell das Verhalten des Kindesvaters dazu führen würde, dass die Kinder nicht mehr zu ihm wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - sofern die Kinder tatsächlich nicht mehr zum Vater wollten - es gerade die Konflikte zwischen beiden Elternteilen sind, die zu dieser Haltung der Kinder führen. Hier wäre es an der Kindesmutter die Konflikte von den Kindern fernzuhalten und erzieherisch auf sie einzuwirken, um sie zu einem Umgang zu bewegen.
Die Kindesmutter wirkt nicht nur nicht erzieherisch auf die Kinder ein, sondern hat nunmehr auch angekündigt einen Umgangsausschluss erwirken zu wollen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Kindesmutter zeitnah einen Umgang mit den Kindern ermöglicht. Auch die zahlreichen Ordnungsgeldbeschlüsse gegen die Kindesmutter führten nicht dazu, dass sie sich an den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.02.2021 hielt und einen Umgang in dem Umfang, wie er angeordnet war, ermöglichte.
Dass der Umgang zum Kindesvater dem Kindeswohl abträglich wäre, ist – entgegen der Ansicht der Kindesmutter - nicht ersichtlich. Die Kindesmutter trägt nicht plausibel und substantiiert dazu vor. Dass D. in Briefen äußert, nicht zum Kindesvater zu wollen, führt nicht zwingend zu dieser Annahme. Es erscheint nicht plausibel, dass ein Kind in D. Alter selbstständig auf die Idee kommt, Briefe an Gerichte zu verfassen. Ihm muss suggeriert worden sein, dass es diese Möglichkeit gebe und dass man dies unterstützen werde, indem man die Briefe versende. Insofern scheint die Belastbarkeit des Kindeswillens fraglich. Vor dieser Art der Involvierung in die Verfahren wäre D. seitens der Kindesmutter zu schützen gewesen.
Es ist zu erwarten, dass die – vorläufige - Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Grundsätzlich sind sowohl Kindesvater als auch Kindesmutter zur Versorgung der Kinder geeignet. Es besteht auch zu beiden Eltern eine gute Beziehung. Bis zuletzt verbrachten die Kinder annähernd gleich viel Zeit bei dem Kindesvater und bei der Kindesmutter, sodass sie mit beiden Elternteilen vertraut sind.
Die Kindesmutter zeigt sich jedoch wenig bis gar nicht bindungstolerant gegenüber dem Kindesvater. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Zudem zeigt sich der Kindesvater im Gegensatz zur Kindesmutter bindungstolerant. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass es seitens des Kindesvaters Probleme mit der Rückgabe der Kinder zur Kindesmutter gegeben hätte. Es ist zu erwarten, dass der Kindesvater ausgedehnte Umgänge mit der Kindesmutter möglich machen wird. Es wäre wünschenswert, wenn die Kinder beide Elternteile im umfangreichen Ausmaß unbeschwert und ohne Loyalitätskonflikte sehen könnten. Dies aus Sicht des Gerichts nach summarischer Prüfung derzeit lediglich mit einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater erreicht werden.
Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls. Das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, § 49 FamFG, liegt darin, dass eine Entfremdung der Kinder vom Kindesvater droht. Die Kindesmutter macht derzeit keine Umgänge möglich und hat angekündigt, dies zukünftig auch nicht zu tun, sondern einen Umgangsausschluss zu erwirken. Entsprechende Ordnungsgeldanträge blieben erfolglos. Ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung würde zu einer Entfremdung der Kinder führen und dadurch möglicherweise die Hauptsache maßgeblich beeinflussen.
Eine Fristverlängerung war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren. Es handelt sich um ein Eilverfahren, das sich durch die beantragte Fristverlängerung um mindestens zwei Wochen verzögern würde. Zudem hatte die Antragsgegnerin bereits Gelegenheit Stellung zu nehmen und hatte ausreichend Zeit um einen 30-seitigen Schriftsatz zu verfassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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