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Amtsgericht Köln·315 F 359/09·05.10.2010

Beschluss zur Ehescheidung und internen Teilung im Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln hat die 1983 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden; die Scheidung bedurfte keiner Begründung, da beide Ehegatten einverstanden waren (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Für die Ehezeit 01.02.1983–31.12.2009 wurde der Versorgungsausgleich durch interne Teilung konkreter Anrechte vorgenommen; vorgeschlagene Ausgleichswerte wurden gemäß § 13 VersAusglG korrigiert. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag stattgegeben; Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte angeordnet, Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Scheidung bedarf keiner Begründung, wenn sie dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).

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Beim Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1, 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anrechte können durch interne Teilung ausgeglichen werden; das Gericht bestimmt den Ausgleichswert und kann Vorschläge der Versorgungsträger prüfen und bei unzutreffenden Kostenannahmen korrigieren (§§ 5 Abs.3, 10 I, 13 VersAusglG).

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Die Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 1 VersAusglG§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 5 Abs. 3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 13 VersAusglG

Tenor

Die am 01.02.1983 vor dem Standesamt Kano/Nigeria unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,2505 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 81 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Deutschen Welle zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 128.453,00 Euro bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer 81 XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3331 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.

Der Versorgungsungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Ehescheidung

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Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

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Versorgungsausgleich

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Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Die Ehezeit begann am 01. 02. 1983.

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Sie endete am 31. 12. 2009.

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

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Der Antragsteller:

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gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 40,5010 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,2505 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 124.437,72 Euro.

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betriebliche Altersversorgung

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2. Bei dem Deutschen Welle hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 257.406,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 125.703,00 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 128.453,00 Euro zu korrigieren, weil die mit 6000 Euro angesetzten Kosten der internen Teilung überzogen und mit 500 Euro angemessen und ausreichend berücksichtigt sind, § 13 VersAusglG.

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Die Antragsgegnerin:

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gesetzliche Rentenversicherung

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3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3331 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.481,64 Euro.

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Übersicht:

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Antragsteller

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 124.437,72 Euro

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Ausgleichswert: 20,2505 Entgeltpunkte

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Der Deutschen Welle, Kapitalwert: 128.453,00 Euro

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Ausgleichswert: 128.453,00 Euro

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Antragsgegnerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:

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20.481,64 Euro

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Ausgleichswert: 3,3331 Entgeltpunkte

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Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 232.409,08 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20,2505 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

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Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Deutschen Welle ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 128.453,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

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Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3331 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

38

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

39

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.