Auskunftserteilung über Vermögen und Einkommen bei Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die getrennt lebende Antragstellerin verlangt Auskunft über Vermögen und Einkommen des Antragsgegners zur Durchsetzung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner zur Vorlage eines detaillierten Vermögensverzeichnisses, umfassender Einkommensaufstellungen und steuerlicher Unterlagen. Die Verpflichtung folgt aus §§ 1361 Abs.4, 1605 BGB; eine notarielle Freistellungsvereinbarung steht der Auskunftspflicht der Kinder nicht entgegen.
Ausgang: Antrag auf Auskunftserteilung über Vermögen und Einkommen zur Durchsetzung von Trennungs- und Kindesunterhalt stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 1361 Abs.4, 1605 BGB sind Ehegatten und Verwandte in gerader Linie auf Verlangen verpflichtet, zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs eine systematische, spezifizierte Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie die zugehörigen Belege zu erteilen.
Die Auskunft hat so konkret und übersichtlich zu erfolgen, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht; die bloße Darstellung des Endergebnisses genügt nicht.
Eine notarielle Freistellungsvereinbarung oder ein zwischen den Ehegatten getroffener Verzicht ist den unterhaltsberechtigten Kindern nicht entgegenzuhalten; ein Verzicht auf Trennungs- und Kindesunterhalt ist nach den maßgeblichen Vorschriften unwirksam.
Das Fehlen bereits erstellter Steuererklärungen entbindet den Verpflichteten nicht von seiner Auskunftspflicht; er ist zur Vorlage der erforderlichen Erklärungen oder sonstiger Nachweise im Rahmen der Auskunft verpflichtet.
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft im nachstehenden
Umfang zu erteilen:
1)
Über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über
alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014.
2)
Über sein Einkommen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
a)
aus nichtselbständiger Arbeit durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und
nicht lohnsteuerpflichtiges, laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt einschließlich aller
Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen
und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen
Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher
Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitsnehmeranteile) für die
gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,
b)
das keiner einkommenssteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise
Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum
c)
und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den
gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen.
Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen.
d)
Aus allen anderen Einkunftsarten (insbesondere bei selbständiger oder freiberuflicher
Tätigkeit) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben
angegeben sind.
e)
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche
Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten
Gewinn sowie die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
II.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zu erteilende Auskunft zu belege durch Vorlage
der nachstehenden Unterlagen:
1)
Die abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 mit allen
amtlichen Anlagen (z. B. Analgen N, KSO, GSE, V) und alle dazugehörigen
Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide.
2)
Zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den in Ziffer I. 2. a) angegebenen
Zwölfmonatszeitraum
a)
Detaillierte Lohn- Gehalts- oder Bezügeabrechnungen
b)
Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen
c)
soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.
3)
Zum Renteneinkommen für den gleichen Zeitraum
a)
die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben
b)
die letzte Rentenanpassungsmitteilung
c)
Rentenabrechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die
Kranken- und Pflegeversicherung.
4)
Zum Einkommen aus Kapital im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den
Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs
b)
Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern
c)
bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen
Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.
5)
Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
spezifizierte Abrechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben
b)
die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen
c)
beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen
V.
6)
Zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft für
den gleichen Zeitraum
a)
vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das
betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung
b)
bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerliche Gewinnerklärungen mit
allen Anlagen
c)
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum
ergangen sind oder diesen betreffen
d)
soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die
Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute.
Aus ihrer Ehe sind die 3 minderjährigen Kinder
A.A. I., geboren am XX.XX..2013,
B.B. I., geboren am XX.XX..2011
und
C.C. I., geboren am XX.XX..2010
hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.
Der Antragsgegner hat Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der
jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes urkundlich anerkannt.
Durch notarielle Vereinbarung vom 04.05.2006 haben die Beteiligten hierzu eine
Regelung getroffen, die grundsätzlich vorsieht, dass der betreuende Elternteil den
anderen Elternteil gegenüber Ansprüchen auf Kindesunterhalt freistellt.
Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Trennungs- und Kindesunterhalt,
zunächst im Wege des Auskunftsantrags, geltend.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Auskunftsantrag abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
Der Antrag auf Auskunftserteilung ist begründet.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der
geforderten Auskunft und Vorlage der geforderten Belege gemäß §§ 1361 Abs. 4,
Satz 4, 1605 BGB.
Hiernach sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten einander verpflichtet, auf
Verlangen über Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist und über die Höhe der Einkünfte
entsprechende Belege vorzulegen. Geschuldet ist hierbei eine systematische, konkrete
Aufstellung über Einkommen und Vermögen die so beschaffen sein muss, dass sie dem
Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des
Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Vorzulegen ist hierzu eine übersichtliche Aufstellung
des Brutto- und Nettoeinkommens der verschiedenen Einnahmen. Die Darstellung des
Endergebnis genügt nicht, sondern es müssen auch alle damit
zusammenhängenden Ausgaben aufgeführt werden. Letztere sind im Einzelnen so
darzustellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von den
unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl.
Palandt, § 1580 BGB, Rdnr. 4 m.w.N.).
Dieser Verpflichtung, die der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat, steht die notarielle Vereinbarung der Beteiligten nicht entgegen.
Den Kindern selbst, für die die Antragstellerin in Prozessstandschaft handelt, kann die
Freistellungsvereinbarung nicht entgegen gehalten werden. Im Übrigen wäre ein
etwaiger Verzicht auf Trennungs- und Kindesunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4,
1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unwirksam.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, er habe die geforderten
Einkommenssteuererklärungen noch nicht gefertigt, so ist er dazu mittlerweile auch für
das Jahr 2014 zumindest unterhaltsrechtlich verpflichtet.