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Amtsgericht Köln·315 F 245/23·02.11.2023

Umgangsänderung: Vater erhält Umgang jeden zweiten Sonntag 10–18 Uhr

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Köln änderte die bisherigen Umgangsabsprachen und gab dem Kindesvater das Recht, die beiden Kinder an jedem zweiten Sonntag von 10:00 bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Zur Ausführung wurden konkrete Abhol- und Rückbringungsverpflichtungen angeordnet. Die übrigen Anträge der Beteiligten wurden zurückgewiesen; die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Abänderung des Umgangs zugunsten des Kindesvaters für jeden zweiten Sonntag; übrige Anträge zurückgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung des Umgangsrechts nach §§ 1684, 1697a BGB ist allein am Kindeswohl auszurichten; bei altersgemäß reifen Kindern sind deren Äußerungen in die Abwägung einzubeziehen.

2

Stellungnahmen des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sind bei der Überprüfung und Gestaltung von Umgangsregelungen erheblich und können eine Reduzierung oder Änderung des Umgangs rechtfertigen.

3

Das Familiengericht kann im Rahmen seiner Fürsorgeentscheidung konkrete Ausführungsmodalitäten des Umgangs anordnen, insbesondere Abhol- und Rückgabezeiten sowie entsprechende Verpflichtungen der Eltern.

4

Kostenentscheidungen in Familiensachen können nach § 81 FamFG aufgehoben werden; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 1697a BGB§ 81 FamFG

Tenor

Der Kindesvater hat in Abänderung der bisherigen Umgangsabsprachen das Recht, die beiden Kinder A. B. C. , geboren am 00.00.0000 und D. E. C., geboren am 00.00.0000 an jedem zweiten Sonntag im Monat in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich zu nehmen.

Der Kindesvater wird verpflichtet, die Kinder jeweils zur genannten Zeit bei der Kindesmutter abzuholen und zur genannten Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater die Kinder zur genannten Zeit zu übergehen und zur genannten Zeit wieder die Kinder in Empfang zu nehmen.

Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1684, 1697a BGB.

3

Eine Reduzierung des Umgangs erscheint mit den Ausführungen der Vertreterin des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes nach Anhörung der für ihr Alter bereits sehr reifen Kinder zum Wohl der Kinder erforderlich. Insoweit wird auf die Erörterungen im Verfahren 315 F 81/24 vom heutigen Termin verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

5

Verfahrenswert: 2.000,00 Euro.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.