Scheidung mit Versorgungsausgleich: Übertragung 125,64 DM, Unterhaltsbegehren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Ehe der Parteien wird geschieden; wegen über drei Jahre Getrenntlebens ist das Scheitern unwiderlegbar. Im Versorgungsausgleich sind Rentenanwartschaften zu dynamisieren und hälftig ausgeglichen; hier ergibt sich eine Übertragung von 125,64 DM monatlich. Anträge auf einstweiligen und nachehelichen Unterhalt wurden mangels dargetaner Bedürftigkeit und fehlender vertraglicher Verpflichtung zurückgewiesen.
Ausgang: Scheidung und Versorgungsausgleich (Übertragung 125,64 DM monatlich) stattgegeben; einstweiliger und nachehelicher Unterhalt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB umfasst die hälftige Übertragung des Wertunterschieds der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Statische Anwartschaften sind nach der Barwertverordnung und den maßgeblichen Rechengrößen zu dynamisieren und in Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwandeln.
Eine privatschriftliche Vereinbarung begründet nur dann einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, wenn sie eindeutig eine dauerhafte und unbefristete Unterhaltspflicht begründet.
Für nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB muss die Bedürftigkeit substantiiert und schlüssig dargetan werden; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Bei Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB) sind die eigenen Einkünfte, das Einkommengefälle und die Gesamtumstände zu berücksichtigen; bei geringem Einkommensgefälle bestehen erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit.
Tenor
1.) Die am 19.1.1973 vor dem Standesbeamten in Longerich Heir.Reg.Nr.4/1973 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Von dem Konto Nr. 00000000 X 000 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Konto Nr. 00000000 Y 000 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 125,64 DM, bezogen auf den 31.5.1985, übertragen.
III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhalts und die Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,--DM abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
J.Scheidung:
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die kinderlos gebliebene Ehe der deutschen Parteien war
auf Antrag des Antragstellers gemäß §§ 1565 Abs.l, 1566 Abs.2 BGB zu scheiden:
Wie die gerichtliche Anhörung der Parteien ergeben hat, leben diese seit Mai 1982, also länger als drei Jahre getrennt, so daß das Scheitern der Ehe unwiderlegbar zu vermuten ist.
II.Versorgungsausgleich:
Tatbestand
Die Parteien haben am 19.1.1973 geheiratet.
Der Scheidungsantrag ist am 20.6.1985 zugestellt worden.
Der Antragsteller ist am 29.4.1941, die Antragsgegnerin
ist am 26.4.1948 geboren. Während der gemäß § 1587 Abs.2
BGB maßgeblichen Ehezeit vom 1.1.1973 bis 31.5.1985 haben
die Parteien nach den eingeholten Auskünften folgende nach
1587 a Abs.2 BGB zu bewertende Versorgungsanwartschaften
erworben:
Der Antragsteller:
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Renten‑
anwartschaften in Höhe von monatlich 675,20 DM.
Die Antragsgegnerin:
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 369,30 DM,
bei der Firma C. Anwartschaften auf eine unverfallbare
zeitlich nicht begrenzte, noch nicht laufende, nicht voll‑
dynamische Arbeitgeberrente für Alter und Invalidität,
die zu einer Jahresrente bei Errechnung des 65. Lebensjahres
in Höhe von
398,04 DM
+4867,32 DM
5.265,36 DM führen werden.
Wegen des Inhaltes der Auskünfte im einzelnen wird auf die Akten Bezug genommen.
Anhaltspunkte für Unvollsträndigkeiten oder Unrichtigkeiten der Auskünfte sind nicht ersichtlich.
Die Parteien leben seit dem 1.5.1982 getrennt.
Der Ehemann ist damals aus der Ehewohnung ausgezogen.
Bei der Antragsgegnerin lebt noch deren vorehelicher Sohn
Mirco, der nicht vom Antragsteller stammt.
Am 4.5.1982 haben die Parteien eine privatschriftliche Ver‑
einbarung geschlossen, unter deren Ziffer 1) es heißt:
"Ein monatlicher Unterhalt für meine Ehefrau von 500,--DM
bis zu einer eventuellen Scheidung.Ein endgültiger Ab‑
schluß der Eheangelegenheit sollte jedoch nach 1 Jahr getätigt
werden (auf B1.11 des UE-Verfahrens wird insoweit Bezug
genommen).
Der Antragsteller hat bis einschließlich April 1986 an die
Antragsgegnerin monatlich 500,--DM gezahlt, wobei er meint, dies
freiwillig insbesondere im Hinblick auf das Kind Mirco, an
dem er hänge, getan zu haben.
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat die Antrags‑
gegnerin ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen
von 2157,--DM (vgl. 81.9 des UE-Verfahrens); der Antragsteller
ein solches von 2.979,47 DM (vgl. 81.32,33 der Scheidungsakte).
Die Antragsgegnerin beantragt,
1.) den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin zum 22.eines jeden Monats , beginnend mit dem 22.5.1986, für die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung monatlich 500,--DM Unterhalt zu zahlen.
2.) den Antragegegner zu verurteilen, an die Antragetellerin zum l.eines jeden Monats, beginnend nach dem Monatsersten, der der rechtskräftigen Scheidung folgt, einen monatlichen Unterhalt von 500,--DM zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die jeweiligen Anträge zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen der jeweils geltend gemachten Abzüge und Belastungen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien ist der Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 ff BGB durchzuführen.
Von den im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich zu berück-
sichtigenden Anwartschaften steht der Antragsgegnerin die Hälfte des Wertunterschiedes zu (S 1587 a Abs.1 8.2. 4GB).
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Die zu dynamisierende Anwartschaft auf eine unverfallbare Betriebsrente ist nur auf Seiten des berechtigten Ehegatten in den Wertausgleich einzubeziehen.
Zur Dynamisierung der statischen Anwartschaft von 5.265,36 DM ist der Barwert nach Maßgabe der Barwertverordnung vom 24.6.1977 (BGBl. I.S.1014) zu errechnen und der gerundete Barwert in eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1983 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 17.12.1982 (BAnz. Nr.239) umzurechnen. Dies ergibt eine Anwartschaft von:
Statischer Monatsbetrag 438,78 x 12= 5265,36 Jahresbetrag, x 2 Faktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung bei einem Lebensalter von 37 vollen Jahren= 10530,72 gerundeter Barwert; x 0,01606222 x 0,32288750 (Faktoren der Tabelle 5 und 2 der a.a. Bekanntmachung bezogen auf das Ende der Ehezeit 31.5.1985) = 54,61 dynamisierte Rentenanwartschaft.
Gemäß § 1587 b Abs.l BGB in Verbindung mit § 1304 a RVO/ § 83 a AVG ist die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften einschließlich der sonstigen Anwartschaften des berechtigten Ehegatten zu übertragen.
Die Anwartschaft des verpflichteten Ehegatten in der gesetz‑
lichen Rentenversicherung beträgt: 675,20 DMDie Anwartschaften des berechtigten
Ehegatten betragen:
in der gesetzlichen Rentenversicherung 369,30 DM
auf die dynamisierte Anwartschaft:s.o. + 54 61 DM
423, 1 DM -423,91 DM
Differenz: 251,29 DM
geteilt durch 2(Splittingsbetrag) =125,64 DM
III. Unterhalt:
Sowohl der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
bezüglich Unterhalts (§ 620 Ziffer 6 ZPO) als auch die Klage auf nachehelichen Unterhalt sind nicht begründet.
Ein vertraglicher Anspruch scheidet nach Auffassung des
Gerichts aus. Der Vereinbarung der Parteien vom 4.5.1982 kann nicht entnommen werden, daß der Antragsteller sich unbe‑
grenzt einer Unterhaltspflicht von 500,--DM unterwerfen wollte (vgl. Bl. 11 der Akte UE). Vielmehr gingen die Parteien davon aus, daß ein Scheidungsverfahren bereits anhängig war und in ca. 1 Jahr abgeschlossen sein würde (vgl. auch B1.20 der Scheidungsakte).
Auch nach §§ 1361 bzw.1569 ff BGB bestehen keine Unterhaltsansprüche.
Die Antragsgegnerin hat insoweit ihre Bedürftigkeit nicht dargetan.Nach ihrer eigenen Einlassung hat sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.157,--DM.
Zieht man hiervon die -für eine Person viel zu hohe- Miete von 900,-- DM feste Kosten von 200 DM und Darlehnsrückzahlung an die Eltern in Höhe von 250,--DM ab (vgl. Bl.8 der UE-Akte), so verbleiben immer noch 807,--DM.
Dies ist ein Betrag, von dem z.B.Studenten den gesamten Lebens‑bedarf zu bestreiten haben.
Die Antragsgegnerin hat in keiner Weise dargetan, inwieweit sie mit diesem Betrag nicht auskommen kann. Das nichteheliche Kind Mirco muß insoweit dem Antragsteller gegenüber außer Betracht bleiben.
Selbst wenn die Antragsgegnerin insoweit ihre Bedürftigkeit dargetan hätte, ist zumindest für den nachehelichen Unterhalt eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) sind nicht substantiiert und schlüssig dargetan. Die diesbezüglichen Äußerungen auf B1.20 der UE-Akte bewegen sich nach Auffassung des Gerichts im Bereich der anwaltlichen Polemik.
In Betacht käme allenfalls ein Anspruch auf "Aufstockungsunterhalt" nach § 1573 Abs.2 BGB.
Voraussetzung ist auch hier nach dem Gesetz, daß die "eigenen Einkünfte.... zum vollen Unterhalt" nicht ausreichen.
Die'J'ist nicht dargetan.
Ferner sind im Rahmen des § 1573 Abs.2 BGB die Gesamtumstände
zu berücksichtigen.
Entscheidend ist hierbei auch das Einkommengefälle.
Wenn dies wie im vorliegenden Fall bei:
bereinigtes Einkommen Ehemann: 2545,50 DM
Ehefrau: 2157,2— DM
388,50 DM
liegt, erscheint die Zusprechung eines Aufstockungsunterhalts kaum angemessen.
Zumindest sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit zu stellen.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91,93 s 2708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwerte:
Scheidung: 15.408,--DM
VA: 1.507,68 DM EA UE: 3.000,--DM JE: 6.000,--DM