Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Amtsgericht Köln wies den Antrag zurück, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemeinsame Sorge unverheirateter Eltern könne nur durch Sorgeerklärungen (§1626a), Eheschließung oder eine gerichtliche Regelung nach §1672 erfolgen; letztere setze zuvor eine Übertragung der Sorge voraus. Eine persönliche Anhörung war entbehrlich.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsteht nur durch Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen nach §1626a Abs.1 Nr.1 BGB, durch Eheschließung nach §1626a Abs.1 Nr.2 BGB oder durch eine gerichtliche Regelung nach §1672 Abs.2 BGB.
Eine gerichtliche Zuerkennung gemeinsamer elterlicher Sorge nach §1672 Abs.2 BGB kommt nur in Betracht, wenn zuvor die elterliche Sorge gemäß §1672 Abs.1 BGB mit Zustimmung der Mutter auf den Vater allein übertragen worden ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des §1626a BGB sind grundsätzlich unbegründet; eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte Übergangsregelung greift nur in Ausnahmefällen ein.
Eine persönliche Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn die Rechtslage eine anderweitige Sachentscheidung ausschließt.
Bei Zurückweisung des Antrags kann von der Erhebung der Gerichtsgebühr abgesehen werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Der Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das betroffene Kind wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr ist abzusehen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Für den Antrag des Kindesvaters besteht keine gesetzliche Grundlage.
Die gemeinsame elterliche Sorge von bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern kann nur erlangt werden durch Abgabe von Sorgeerklärungen gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, durch Eheschließung der Eltern (§1626 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder durch eine gerichtliche Regelung gemäß § 1672 Abs. 2 BGB, wenn zuvor die elterliche Sorge gemäß § 1672 Abs. 1 BGB mit Zustimmung der Mutter auf den Vater allein übertragen worden war.
Die gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig (BVerfG, FamRZ 2003, S. 285 ff). Ein Ausnahmefall, für den das BVerfG eine Übergangsregelung fordert, liegt nicht vor. Die Kindeseltern haben sich erst nach dem 01.07.1998 getrennt und hätten schon in der Zeit ihres Zusammenlebens die Möglichkeit zur Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen wahrnehmen können.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten wurde abgesehen,weil die Rechtslage eine anderweitige Sachentscheidung ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 94 ABs. 3 S. 2 KostO, 13 a FGG.
Köln, den 18.06.2003
Amtsgericht, Familiengericht, Abt. 314
Richterin am Amtsgericht