Beschluss zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei mehr als dreijähriger Trennung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft; die Parteien leben seit 2010 getrennt und das Scheidungsverfahren ist anhängig. Das AG Köln gab dem Antrag statt, da die Vorschrift des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr.1 BGB eine dreijährige Trennungszeit voraussetzt und sonst keine weiteren Voraussetzungen gelten. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens steht dem Antrag nicht entgegen; die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wegen über dreijähriger Trennung stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben.
Für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sind neben der dreijährigen Trennungszeit keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
Die bestehende Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens verhindert nicht die Anwendung von § 1386 BGB; sie bestimmt allenfalls den Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich.
Sind die Formerfordernisse und die Voraussetzungen für eine Entscheidung erfüllt und der Antragsgegner im Termin säumig, ist die Entscheidung nach Lage der Akten unter Heranziehung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zulässig (vgl. §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 331a ZPO i.V.m. § 251a Abs.2 ZPO).
Tenor
Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute mit gesetzlichem Güterstand. Das Scheidungsverfahren ist (einschließlich einer Folgesache Zugewinnausgleich) bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 314 F 232/11 rechtshängig.
Die Antragstellerin begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Die Antragstellerin trägt vor, die Beteiligten lebten seit März 2010 getrennt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt.
Der Antragsgegner hat im Verhandlungstermin vom 22.08.2013 beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Trennung der Beteiligten sei erst am 06.09.2010 erfolgt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB sei unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass sie im Fall einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens mit Zugewinnausgleichsfolgesache nicht anzuwenden sei.
Zum Verhandlungstermin vom 16.01.2014 ist für den Antragsgegner niemand erschienen.
Die Antragstellerin beantragt
Entscheidung nach Lage der Akten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens und des Verfahrens wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 331 a ZPO i.V.m. 251 a Abs. 2 ZPO sind gegeben. Der Antragsgegner ist im Verhandlungstermin säumig geblieben, nachdem in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden war.
Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.
Die Antragstellerin kann gemäß § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, weil die Beteiligten seit mehr als drei Jahren getrennt leben.
Auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Trennung am 06.09.2010 erfolgt ist, ist inzwischen eine dreijährige Trennungszeit verstrichen.
Weitere Voraussetzungen als eine dreijährige Trennungszeit sind für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht erforderlich.
Die Bestimmung des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB ist nicht auslegungsbedürftig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 02.04.1982 – 5 WF 147/82 -, OLG München, Beschl. vom 15.02.2012 – 12 UF 1523/11 -).
Die bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens führt lediglich dazu, dass es bei dem durch die Zustellung des Scheidungsantrages bestimmten Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich verbleibt (vgl. OLG Hamm aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ZPO.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR