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Amtsgericht Köln·313 F 49/08·25.05.2009

Umgangsregelung: Begleiteter monatlicher Umgang des Vaters mit Pflegekind

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater eines seit 2006 in einer Pflegefamilie lebenden Sohnes begehrt wöchentliche und feiertägliche unbegleitete Umgangskontakte. Das AG Köln gewährt dem Vater lediglich einen begleiteten Umgang einmal im Monat in Anwesenheit des Pflegevaters und mit Begleitung des Pflegekinderdienstes; weitergehende Anträge werden abgelehnt. Zur Begründung werden Elternrecht und Kindeswohl abgewogen; Belastbarkeit und Integration des Kindes in die Pflegefamilie stehen im Vordergrund.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Umgang teilweise stattgegeben (monatlicher, begleiteter Umgang in Anwesenheit des Pflegevaters); weitergehender Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB sind das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht und das Wohl des Kindes gegeneinander abzuwägen; überwiegt das Kindeswohl, kann der Umgang in Häufigkeit und Begleitung beschränkt werden.

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In Pflegekindsituationen kann das Gericht einen begleiteten Umgang anordnen und die Anwesenheit von Pflegepersonen zur Wahrung von Schutz und Sicherheit des Kindes anordnen.

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Wiederholtes Fernbleiben von Umgangsterminen aus nicht zurechenbaren beruflichen oder gesundheitlichen Gründen rechtfertigt nicht automatisch eine dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts, wenn das Interesse des Elternteils glaubhaft dargelegt ist.

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Bei der Festlegung der Umgangsfrequenz sind die bisherige Besuchspraxis, die Belastbarkeit und Integration des Kindes in die Pflegefamilie sowie Stellungnahmen von Jugendamt und Pflegekinderdienst maßgebliche Umstände.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 und 3 BGB§ 13a FGG§ 8 GKG§ 94 KostO

Tenor

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Sohn K.T., geboren am X.X.2006, einmal im Monat nachmittags in Gegenwart des Pflegevaters zu sehen. Der Umgang soll wie bisher durch den Pflegekinderdienst begleitet werden. Wird ein Umgangstermin seitens der Pflegefamilie oder des Pflegekinderdienstes abgesagt, so entfällt dieser nicht gänzlich, sondern es wird ein Ersatztermin und ggf. auch ein Ersatzort angeboten.

Der weitergehende Umgangsantrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antragsteller ist der Vater des nichtehelich geborenen Kindes K. T., das seit April 2006 bei Pflegeeltern lebt. Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter zu; das Jugendamt der Stadt Köln hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eine Sorgeerklärung der Kindeseltern wurde nicht abgegeben. Seit Januar 2007 bestanden begleitete Umgangskontakte des Vaters zu dem Jungen in der CSH Köln e.V. ( Mülheim ), und zwar einmal im Monat. Zuletzt bestanden Umgangskontakte in Gegenwart des Pflegevaters und begleitet vom Pflegekinderdienst der Stadt Köln alle 6 Wochen. Die Umgangstermine  wurden vom Antragsteller aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht immer wahrgenommen.

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Der Antragsteller trägt vor, die seltenen Umgangskontakte seien nicht geeignet, eine wirkliche Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Er wolle seinen Sohn auch in anderer Umgebung und unbegleitet erleben können.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Umgang dahingehend zu regeln, dass er seinen Sohn jeden Samstag von 10 bis 18 Uhr zu sich nehmen könne, ferner an jedem zweiten der Doppelfeiertage Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 10 bis 18 Uhr.

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Das Jugendamt der Stadt Köln beantragt,

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den Umgang des Vaters dahingehend zu regeln, dass dieser sein Kind alle 4 Wochen begleitet sehen könne.

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Der Pflegekinderdienst der Stadt Köln hat sich für einen begleiteten Umgang höchstens alle 6 Wochen ausgesprochen. Dem hat sich der Pflegevater des Jungen angeschlossen.

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Das Jugendamt der Stadt Köln hat mit Berichten vom 21.04.2008 und vom 22.09.2008 Stellung genommen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. 21 ff. d.A. und 49 f. d.A. Bezug genommen. Berichte des Pflegekinderdienstes über die Entwicklung des Kindes lagen vor und wurden nach Möglichkeit in die Erörterung einbezogen.

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Der Antrag des Kindesvaters auf Umgang mit seinem Sohn ist in dem zuerkannten Umfang begründet ( § 1684 Abs. 1 und 3 BGB ). Bei der Regelung des Umgangs ist einerseits das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht, andererseits das Wohl des Kindes zu beachten. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein intensives Interesse an seinem Kind hat und eine wirkliche Beziehung zu diesem aufbauen möchte. Andererseits ist zu bedenken, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwächst, sich dank der liebevollen Fürsorge der Pflegeeltern ausweislich der vorliegenden Berichte gut entwickelt hat und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört oder erheblichen Spannungen ausgesetzt werden darf. Das Kind kennt den Antragsteller nach Angaben des Pflegevaters, kann ihn jedoch nicht als seinen leiblichen Vater zuordnen. Es weiß, dass der Antragsteller kommt, um mit ihm zu spielen, wendet sich jedoch nach einer gewissen Zeit wieder dem Pflegevater zu. Bei dieser Sachlage ist ein „normaler“ Umgang jedes Wochenende und an Feiertagen ohne jede Begleitung derzeit nicht zu befürworten, da dieser der Situation des Kindes nicht gerecht wird und dieses überfordern würde. Der Pflegevater hat insoweit erklärt, daß die Besuche – der letzte habe eine Stunde gedauert – das Kind anstrengen würden, da es die atypische Situation spüre und merke, dass etwas von ihm erwartet würde. An der Fähigkeit des Kindesvaters, in angemessener Weise auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen, wurden jedoch keine Zweifel geäußert.

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Bei der Frage, in welcher Häufigkeit der Umgang stattfinden soll, war zu berücksichtigen, dass er ursprünglich alle 4 Wochen stattgefunden hat. Lediglich die zeitlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, der außerhalb Kölns eine Ausbildung gemacht hat, ebenso wie der Wechsel der begleitenden Institution ( jetzt Pflegekinderdienst statt CSH ) führten dazu, dass grundsätzlich ein Sechswochenrhythmus eingeführt wurde. Das Vorbringen des Antragstellers, dass der Ausfall von Umgangsterminen nicht auf mangelndem Interesse an dem Kind, sondern auf nicht zu vertretender beruflicher oder gesundheitlicher Verhinderung beruhte, erscheint dem Gericht glaubhaft. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Vertreterin des Pflegekinderdienstes von allen Verfahrensbeteiligten über die größte Erfahrung mit Pflegekindern und eine besondere Qualifikation in diesem Bereich verfügt. Andererseits ist zu bedenken, dass es sich hier nicht um eine „ normale “ Pflegekindsituation handelt, sondern ein besonderer Fall intensiven Interesses des Vaters an seinem Kind vorliegt. Bei anderen dem Gericht bekannten Fällen ist nicht selten den Eltern die Sorge entzogen im Hinblick auf Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder schwere Defizite der Erziehungsfähigkeit. Hier erscheint es sinnvoll, den Kontakt zur Herkunftsfamilie nur „irgendwie“ aufrechtzuerhalten, ohne wirkliche Bindungen an die leiblichen Eltern zu fördern. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aufgrund der jetzigen Rechtslage  juristisch wenig Rechte im Hinblick auf sein Kind. Das Kindeswohl ist durch das Aufwachsen des Kindes bei den Pflegeeltern in vollem Umfang gewahrt und der Vater hat auch nichts dagegen, dass der Pflegevater bei den Umgangskontakten dabei ist, um dem Kind Schutz und Sicherheit zu geben. Das Gericht hält es unter diesen Umständen für dem Kindeswohl förderlich, einen Umgangskontakt einmal im Monat vorzusehen, und zwar begleitet durch den Pflegekinderdienst. Es folgt insoweit dem Vorschlag des Jugendamtes der Stadt Köln.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG, § 8 GKG, § 94 KostO.

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Gegenstandswert ( für diese Instanz ):

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5000 EUR ( mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache )

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Richterin am Amtsgericht