Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern nach §1626a BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind auf beide Eltern (§1626a Abs.2 BGB); die Kindesmutter stimmte zu. Das Gericht hörte Eltern, Jugendamt, Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich an. Dem Antrag wurde stattgegeben, weil die Zustimmung vorlag und die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widersprach (§1626a Abs.3 BGB). Gerichtskosten wurden je zur Hälfte festgesetzt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge an beide Elternteile stattgegeben, da Zustimmung der Mutter vorlag und dem Kindeswohl nicht widersprach.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern nach §1626a Abs.2 BGB ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Antrag auf Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge ist zu stattzugeben, wenn die andere Elternteil zustimmt und die gemeinsame Sorge nach den Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§1626a Abs.3 BGB).
Vor der Entscheidung sind die Eltern, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich anzuhören; die Anhörungsergebnisse sind in die Prüfung des Kindeswohls einzubeziehen.
Die Kosten- und Verfahrenswertentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§81 FamFG bzw. 45 Abs.1 FamGKG; außergerichtliche Kosten können unterbleiben.
Tenor
Die elterliche Sorge für das Kind Q. O. E. D. I., geb. am 00.00.0000 wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
Die Kindeseltern waren und sind nicht verheiratet.
Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
Die Kindesmutter hat dem Antrag zugestimmt.
Das Gericht hat die Eltern, das Jugendamt, die Verfahrensbeiständin und das Kind persönlich angehört.
Dem Antrag war stattzugeben, weil die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Anordnung der gemeinsamen Sorge zustimmt und diese Regelung nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 3 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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