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Amtsgericht Köln·313 F 227/12·03.06.2013

Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Übertragung von Entgeltpunkten und schuldrechtlicher Ausgleichsrente

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Das Familiengericht führt den Ausgleich durch: beiderseitige gesetzliche Anrechte werden verrechnet und jeweils Entgeltpunkte übertragen; zusätzlich wird eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für den Differenzbetrag türkischer Renten angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stattgegeben; Übertragung von Entgeltpunkten und Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 17 Abs. 3 EGBGB berechtigt zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn beide Ehegatten inländische Anrechte erworben haben, selbst wenn ausländische Anrechte vorliegen.

2

Bei laufenden ausländischen Rentenzahlungen sind diese als ausgleichspflichtige Anrechte einzubeziehen; ein schuldrechtlicher Ausgleich ist anzuordnen, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen.

3

Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch bei nur geringfügigen Differenzen der Ausgleichswerte, da kein erheblicher Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger entsteht.

4

Eine bereits in einem ausländischen Verfahren vereinbarte Ausgleichszahlung umfasst den deutschen Versorgungsausgleich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Vereinbarung vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 3 EGBGB§ 10 Abs. 2 VersAusglG§ 81 FamFG

Tenor

Von dem Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland werden auf das Versicherungskonto Nr. 00000000 X 000 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 3,1403 Entgeltpunkte übertragen, umgekehrt vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf dasjenige der Antragstellerin 3, 3666 Entgeltpunkte, jeweils bezogen auf den 31.03.2008.

Ferner wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend mit dem Monat Juli 2012 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 232,82 TL zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort fällig, die künftig fällig werdenden jeweils im Voraus bis zum 3. eines Monats.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

:

3

Die Beteiligten haben am 00.00.0000 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag beim türkischen Gericht in C. wurde am 30.04.2008 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde am 20.05.2010 geschieden.

4

Die Antragstellerin beantragt,

5

den Versorgungsausgleich durchzuführen.

6

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8

Das Gericht hat Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Ferner haben die Beteiligten Bescheide über ihre türkischen Renten vorgelegt.

9

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB zulässig und begründet, da beide Ehegatten inländische Anrechte erworben haben.

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Nach den Auskünften der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,1403 Entgeltpunkten erworben, der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,3666 Entgeltpunkten. Auch wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte geringfügig ist, war der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen, da wegen der Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 2 VersAusglG kein besonderer Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger entsteht.

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Zusätzlich zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte waren die beiderseitigen türkischen Renten schuldrechtlich auszugleichen, da im Falle des Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch ausländische Anrechte in den Ausgleich einzubeziehen sind und die Fälligkeitsvoraussetzungen des schuldrechtlichen Ausgleichs insoweit vorliegen. Beide Beteiligten beziehen laufende Rentenzahlungen aus der Türkei, der Antragsgegner in Höhe von 1505,15 TL monatlich, die Antragstellerin in Höhe von 1039,51 TL. Die Hälfte des Differenzbetrags ist daher schuldrechtlich auszugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Türkei vereinbarte Ausgleichszahlung den Versorgungausgleich nach deutschem Recht mit umfassen würde, bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Verfahrenswert: 3000 EUR     

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

16

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.