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Amtsgericht Köln·313 F 214/24·22.10.2024

Gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs mit Hinweis auf Ordnungsmittel

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Familienrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen am 23.10.2024 einen Umgangsvergleich, dessen gerichtliche Billigung begehrt wurde. Das Amtsgericht Köln billigt den Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG. Es erteilt zugleich den Hinweis, dass bei schuldhaftem Verstoß Ordnungsgeld bis 25.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten nach § 89 Abs. 2 FamFG möglich sind. Der Verfahrenswert wurde auf 4.000 € (§ 45 FamGKG) festgesetzt.

Ausgang: Der Antrag auf gerichtliche Billigung des Umgangsvergleichs wird nach § 156 Abs. 2 FamFG stattgegeben; Hinweis auf Ordnungsmittel (§ 89 Abs. 2 FamFG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG ist zulässig und bestätigt die zwischen den Beteiligten getroffene Umgangsregelung.

2

Die gerichtliche Billigung ermöglicht die Androhung und Anwendung familiengerichtlicher Ordnungsmittel; bei schuldhaftem Verstoß kann das Gericht nach § 89 Abs. 2 FamFG Ordnungsgeld oder, falls das nicht erfolgversprechend ist, Ordnungshaft anordnen.

3

Bei der Billigung eines Umgangsvergleichs ist der Verfahrenswert festzusetzen; das Gericht kann dabei auf § 45 FamGKG Bezug nehmen.

4

Der Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel ist Bestandteil der gerichtlichen Billigung, um die Durchsetzbarkeit der Umgangsregelung zu verdeutlichen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 2 FamFG§ 45 FamGKG§ 156 Abs. 2 FamFG

Tenor

Der Umgangsvergleich der Beteiligten vom 23.10.2024 wird gerichtlich gebilligt (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Rubrum

1

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die im Vergleich getroffene und hiermit gerichtlich gebilligte Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

2

Verfahrenswert: 4.000,00 Euro (§ 45 FamGKG)

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

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